BR - ZR VI FamR - 4. Abschn. 13-16. Kap: Fremdobsorge, Pflegekindschaft, Erwachsenenschutzrecht (I. Einführung)

Siehe auch BR - ZR VI FamR - 4. Abschn. 16. Kap: Erwachsenenschutzrecht (II. 4 Säulen, III. Kuratel)

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  1. Welche verschiedenen Arten von Fürsorgepersonen gibt es?

    Obsorge einer anderen Person (früher: "Vormund") Kurator Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte

  2. Was ist die Pflegekindschaft? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 184 Legaldefiniert in leg cit gem § 185 Gericht hat Pflegeeltern auf Antrag die Obsorge ganz oder tw zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und es dem Kindeswohl entspricht

  3. Können Eltern oder Großeltern die Übertragung der Obsorge an Pflegeeltern verhindern? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 185 Widerspruch von Eltern oder Großeltern unbeachtlich, wenn Übertragung dem Kindeswohl entspricht

  4. Wann ist eine Übertragung der Obsorge an Pflegeeltern rückgängig zu machen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 185 Wenn sie nicht dem Kindeswohl entspricht

  5. Wann wird "eine andere Person" mit der Obsorge betraut? Was ist die Rechtsgrundlage?

    Primär obliegt Obsorge den: verheiratete Eltern oder nicht verheirateter Mutter Großeltern Pflegeeltern nur subsidiär wird von Gericht nach § 204 eine geeignete Person betraut Lässt sich niemand finden wird der Jugendhilfeträger mit Obsorge betraut gem § 209

  6. Wer darf nicht mit der Obsorge betraut werden? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 205 (2) Schutzbedürftige Personen iSd § 21 (insb Minderjährige) Personen bei denen zu erwarten ist, das sie dem Kindeswohl nicht dienen

  7. Wann darf eine Person die Obsorge ablehnen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 206 (2) wenn unzumutbar

  8. Wann kann das Gericht die Obsorge übertragen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 226 wenn Kindeswohl dies erfordert insb wenn betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 159 (= Wohlverhaltensgebot) nicht erfüllt

  9. Muss der Obsorgebetraute auch Unterhalt leisten?

    Nein, Unterhalt kommt vom Mündelvermögen bzw von unterhaltspflichtigen Verwandten

  10. Wie verhält sich der Obsorgebetraute zum Mündelvermögen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 214ff Ist zur Vermögensverwaltung verpflichtet leg cit gilt auch für Kuratoren und Erwachsenenvertreter! gem § 224 ABGB gerichtl Ermächtigung erforderlich für Empfang von Zahlungen über € 15.000 sonst ist Zahlung nur schuldbefreiend, wenn gezahltes noch im Vermögen des Minderj. oder zu dessen Nutzen verwendet

  11. Wie haftet der Obsorgeberechtigte? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 227 Verschuldenshaftung

  12. Hat der Obsorgeberechtigte einen Entgeltanspruch? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 230 Anspruch auf angemessenes Entgelt beim Einsatz besonderer berufl. Kenntnisse

  13. Aus welchen Komponenten besteht die Entscheidungsfähigkeit? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 24 (2) ABGB kognitive Fähigkeit den Grund und die Bedeutung der vorzunehmenden Rechtshandlung einzusehen voluntatives Element Fähigkeit, den Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen Steuerungsfähigkeit Fähigkeit sich "entsprechend" diesem Willen zu verhalten

  14. Was ist die Bedeutung von Unterstützung für die Entscheidungsfähigkeit?

    Entscheidungsfähigkeit hängt in vielen Fällen maßgeblich von Unterstützung zur Überwindung bestimmter Barrieren ab es ist also zu berücksichtigen, ob die für die Entscheidungsfähigkeit notwendigen Komponenten durch Unterstützungsmaßnahmen "mobilisiert" werden können

  15. Was ist die Vermutung der Entscheidungsfähigkeit? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 24 (2) S2 wird bei Volljährigen vermutet

  16. Was ist der Maßstab der Entscheidungsfähigkeit?

    Darf nicht zu eng ausgelegt werden! Es reicht, wenn eine Person im Kern erfasst, dass sie ein rechtserhebliches Verhalten setzen oder unterlassen kann und welche Auswirkungen dies im Wesentlichen für sie hat

  17. Was bedeutet der (breite) Maßstab der Entscheidungsfähigkeit in der Praxis?

    Unerfahrenheit, geringerer Intelligenzgrad und ähnliches hindern Entscheidungsfähigkeit nicht Mangel idR nur bei psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung

  18. Kann die Entscheidungsfähigkeit auch temporär fehlen?

    ja zb bei: Rauschzuständen außergewöhnliche Erregungszustände extreme emotionale Belastungen Bewusstlosigkeit sonstige gravierende situationsbedingte Einschränkungen (zb Schock nach Verletzung)

  19. Was ist die Handlungsfähigkeit? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 24 (1) S1 Fähigkeit sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten wichtig: im jeweiligen rechtl. Zusammenhang!

  20. Was sind Beispiele für besonderen Formen der Handlungsfähigkeit (abhängig vom Zusammenhang)?

    Geschäftsfähigkeit Testierfähigkeit Ehefähigkeit

  21. Wie verhält sich die Handlungsfähigkeit zur Entscheidungsfähigkeit?

    Handlungsfähigkeit setzt idR zumindest Entscheidungsfähigkeit voraus dazu können aber zusätzl. Anforderungen treten, zb Volljährigkeit

  22. Was ist die Geschäftsfähigkeit? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 865 die Handlungsfähigkeit in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten Definition siehe leg cit

  23. Was reicht für die Geschäftsfähigkeit aus?

    Dass der Handelnde im Kern erfasst, worum es beim jeweiligen RG geht, und welche Folgen für ihn im Wesentlichen entstehen Verständnis für jedes Detail ist nicht erforderlich!

  24. Was sind die allg. Zielsetzungen der Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung?

    Weitmöglichste Autonomie Autonomie und Handlungsfähigkeit trotz Vertretung Nachrang der Vertretung

  25. Was bedeutet der Grundsatz der weitmöglichsten Autonomie? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 239ff ABGB in Entscheidungsfähigkeit eingeschränkte Personen sollen möglichst selbständig ihre Angelegenheiten selbst besorgen können erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung

  26. Was bedeutet der Nachrang der Vertretung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 240 ABGB Vertretung im Rechtsverkehr nur, wenn von Vertretenen selbst vorgesehen oder zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich -> entspricht Grundsatz der weitmöglichsten Autonomie

  27. Was bedeutet Autonomie trotz Vertretung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 241 Selbstbestimmung soll, auch wenn Stellvertretung unvermeidlich ist, weitmöglichst erhalten bleiben -> Informations- und Wunschermittlungspflicht des SV Wille und Meinung des Vertretenen sind vom SV zu berücksichtigen außer Wohl des Vertretenen ist dadurch erheblich gefährdet

  28. Was ist die Informations- und Wunschermittlungspflicht?

    Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter muss vertretene Person über beabsichtigte Entscheidungen rechtzeitig Informieren und Möglichkeit geben sich dazu zu äußern

  29. Was bedeutet Handlungsfähigkeit trotz Vertretung?

    Keine der 4 Vertretungsarten führt automatisch zu Verlust der Handlungsfähigkeit des Vertretenen

  30. Was ist der Genehmigungsvorbehalt?

    bestimmte RG-handlungen der Vertretenen Person setzten Genehmigung des gerichtl. Erwachsenenvertreters voraus kann Vertretener auch für gewählte Erwachsenenvertretung vorsehen

  31. Was ist die Co-Decision?

    gewählter Erwachsenenvertreter kann Befugnis nur mit Zustimmung des Vertretenen ausüben

  32. Welche Ausnahmen aus der Handlungsfähigkeit trotz Vertretung gibt es? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 242 (2) Möglichkeit des (gerichtl oder gewählten) Genehmigungsvorbehalts sowie (Vereinbarung der) Co-Decision

  33. Was ist die praktische Folge der Handlungsfähigkeit trotz Vertretung?

    Mangels Genehmigungsvorbehalt/Co-Decision können sowohl vertretene Personen als auch Vorsorgebevollmächtigter / Erwachsenenvertreter alleine wirksam handeln!

  34. Was ist die persönliche Eignung einer Person, um Vorsorgebevollmächtigter/Erwachsenenvertreter zu sein? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 243 (1) Person darf selbst nicht schutzberechtigt iSd § 21 (1) ABGB Keine strafrechtliche Verurteilung oder Vergleichbares Kein Abhängigkeitsverhältnis oder enge Beziehung zu einer Einrichtung, in der die zu vertretende Person betreut wird

  35. Wieviele Personen darf ein Vorsorgebevollmächtigte/Erwachsenenvertreter vertreten? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 243 (2) nicht mehr als ordnungsgemäß erfüllt werden können max 15

  36. Wann können mehr als die gesetzl. erlaubten Personen von einem Vorsorgebevollmächtigte/Erwachsenenvertreter vertreten werden?

    gesetzl. Limit gilt nicht für: Erwachsenenschutzvereine Notare und RA die in Liste von besonders geeigneten Notaren und RA eingetragen sind

  37. Kann eine Person von mehreren Erwachsenenvertretern vertreten werden?

    nur wenn diese jeweils andere Wirkungsbereiche haben

  38. Wie kann der zu Vertretende beeinflussen, wer sein Erwachsenenvertreter wird? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 244 (1) Erwachsenenvertreter-Verfügung kann bestimmen wer Vertreter werden soll negative Erwachsenenvertreter-Verfügung kann auch bestimmen, wer nicht Vertreter werden darf

  39. Was sind die Voraussetzungen einer (pos oder neg) Erwachsenenvertreter-Verfügung?

    Vorliegen von zumindest geminderter Entscheidungsfähigkeit der verfügenden Person muss sich also im Klaren sein, was Erwachsenenvertretung bedeutet, und was die Folgen der Nennung eines Vertreters sind

  40. Wie wirkt eine Erwachsenenvertreter-Verfügung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 268 in Verfügung genannte Person zählt als "nächste Angehörige" die als gesetzl. Erwachsenenvertreter in Frage kommt gem § 274 Gericht muss diese Person bei Auswahl vorrangig berücksichtigen bzw bei neg. Verfügung: Bestellung nur in Ausnahmesituation möglich

  41. Welche Formanforderungen gibt es für die Erwachsenenvertreter-Verfügung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 244 (2) muss vor Notar, RA oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins geschlossen werden muss im Ö Zentralen Vertretungsverzeichnis (OZVV) eingetragen werden Verständigung des Gerichts (noch) nicht notwendig erst wenn es zur tatsächlichen (gewählten oder gesetzl.) Bestellung kommt

  42. Welche Formanforderungen gibt es für den Widerruf Erwachsenenvertreter-Verfügung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 244 (3) es reicht, wenn verfügende Person zu erkennen gibt, dass die Verfügung nicht mehr gelten soll Schriftform ausdrückl. nicht erforderlich Achtung: Erst Eintragung des Widerrufs durch Notar/RA/Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzverreins im ÖZVV beseitigt Verfügung

  43. Was sind die Aufgabenbereiche des Vorsorgebevollmächtigten/Erwachsenenvertreters?

    Vertretung in personenrechtl. und RG Angelegenheiten ausdrückl nicht zur Betreuung wenn noch nicht vorhanden, muss er aber medizinische und soziale Betreuung sicherstellen

  44. Für welche Aufgabenbereiche des Vorsorgebevollmächtigten/Erwachsenenvertreters sind spezielle Regeln kodifiziert?

    Vermögenssorge Personensorge

  45. Was ist die Vermögenssorge?

    Verwaltung von Vermögen und Einkommen der vertretenen Person

  46. Wie muss der Vertreter das Vermögen und Einkommen verwalten? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem 258 (1) muss Bedürfnisse des Vertretenen befriedigen muss dafür Sorgen, dass Vertretener notwendige finanziellen Mittel für RG des tägl. Lebens hat

  47. Wie muss der Vertreter das Vermögen veranlagen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    Es gelten die Regen über die Veranlagung von Mündelgeld der § 215ff insb darf unbewegl Vermögen nur "im Notfall" und "zum offenbaren Vorteil" des Vertretenen veräußert werden.

  48. Wann brauchen Erwachsenenvertreter gerichtl. Genehmigung bei der Vermögensverwaltung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 258 (4) wenn Vermögensangelegenheit nicht zum ordentl. Wirtschaftsbetrieb gehört

  49. Wann gehört eine Vermögensangelegenheit nicht zum ordentl. Wirtschaftsbetrieb? Was ist die Rechtsgrundlage?

    § 167 gilt analog

  50. Was ist die Personensorge?

    Vertretung in personenrechtl. Angelegenheiten

  51. Unter welchen Voraussetzungen kann der Vertreter in der Personensorge tätig werden? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 250 (1) Angelegenheit ist in seinem Wirkungsbereich -> vertretene Person ist darin nicht entscheidungsfähig keine absolut vertretungsfeindl. Angelegenheit Handlung muss zur Wahrung des Wohles des Vertretenen erforderlich sein

  52. Was sind absolut vertretungsfeindl. Angelegenheiten?

    höchstpersönl. Rechte bei denen notwendige Entscheidungsfähigkeit weder durch Vertreter noch durch Gericht ersetzt werden zB: letztwillige Verfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Verlöbnis/Eheschließung Anerkennung der Vaterschaft Adoption

  53. Was ist die Folge, wenn die vertretene Person der personenrechtl. Vertretungshandlung widerspricht? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 241 Vertretungshandlung hat grds zu unterbleiben (= Vertretener ist zu berücksichtigen) außer, wenn Wohl der vertretenen Person erheblich gefährdet wird

  54. Was ist das Recht auf persönl. Verkehr der Vertretenen Person? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 250 (4) kann selbst über persönl. und Schriftverkehr entscheiden Vertreter darf Kontakt nur begrenzen, wenn sonst erhebliche Gefährdung des Wohls des Vertretenen zB bei Kontakt mit gewalttätiger Person

  55. Wann benötigt der Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigter eine gerichtl. Genehmigung bei der Personensorge? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 250 (3) EV bei wichtigen Angelegenheiten Vorsorgebevollmächtigter benötigt keine gerichtl. Genehmigung! gilt nicht bei Gefahr in Verzug! -> führt zu schwebend unwirksamen Vertretungshandlungen

  56. Was ist die Folge fehlender gerichtl. Genehmigung bei Vertretung in Personensorge durch Erwachsenenvertreter? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 250 (3) grds unwirksam bei Gefahr in Verzug schwebend unwirksam bis zur gerichtl. Genehmigung

  57. Was sind wichtige Angelegenheiten iSd Personensorge?

    insb einige der in § 167 (2) ABGB genannten Angelegenheiten, zB Erwerb/Verzicht einer Staatsangehörigkeit Vorzeitige Lösung von Ausbildungs- oder Dienstvertrags

  58. Wer entscheidet über die Wohnortverlegung einer vertretenen Person? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 257 (1) und (2) wenn selbst entscheidungsfähig: nur von ihr selbst wenn nicht entscheidungsfähig: Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter aber nur, wenn zur Wahrung des Wohls der Vertretenen erforderlich

  59. Wann benötigt der Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigter eine gerichtl. Genehmigung bei der Entscheidung über die Wohnortverlegung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 257 (3) und (4) grds nur bei dauerhafter Verlegung notwendig! Erwachsenenvertreter braucht bei dauerhafter immer gerichtl. Genehmigung Vorsorgebevollmächtigter nur, wenn Verlegung ins Ausland

  60. Kann der Wohnort der vertretenen Person schon vor gerichtl Entscheidung verlegt werden? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 257 (3) ja, wenn Rückkehrmöglichkeit gegeben

  61. Wann gilt eine Wohnortverlegung als dauerhaft/nicht dauerhaft?

    nicht dauerhaft sind zb Kur- oder Krankenhausaufenthalt Ferienaufenthalt "Heim auf Zeit"

  62. Wo sind med Behandlungen von volljährigen Personen geregelt?

    §§ 252-254 ABGB § 131 AußStrG

  63. Wonach wird bei Entscheidungen über Behandlungen unterschieden?

    Behandlung entscheidungsfähigen Personen Behandlung von entscheidungsunfähigen Personen

  64. Wer entscheidet über Behandlungen entscheidungsfähiger Personen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 252 (1) nur die Person selbst

  65. Was ist die Vermutungsregel bei Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich med. Angelegenheiten?

    gem § 173 für med. Entscheidungen ab 14 Jahren vermutet gem § 24 (1) S2 bei Volljährigen nach leg cit vermutet

  66. Was ist zu tun wenn der Patient nach Ansicht der behandelnde Person (entgegen der Vermutungsregel) nicht die notwendige Entscheidungsfähigkeit für die Behandlung hat? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 252 (2) es sind nahe stehende Personen, Vertrauenspersonen und mit solchen Situationen geübte Fachleute beizuziehen sollen unterstützen, Entscheidungsfähigkeit zu erlangen ersetzen die Entscheidungsfähigkeit aber nicht!

  67. Wer gilt als nahe stehende Personen bei der Unterstützung zur Erlangung der Entscheidungsfähigkeit?

    Angehörige auch indirekt Verwandte wie Schwiegerkinder Mitbewohner des Heims / Nachbarn Arbeitskollegen ...

  68. Wer gilt als Vertrauenspersonen bei der Unterstützung zur Erlangung der Entscheidungsfähigkeit?

    in Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertreter-Verfügung, oder Vereinbarung über gewählte Erwachsenenvertretung genannte Personen persönl Assistenten

  69. Wer gilt als geübte Fachleute bei der Unterstützung zur Erlangung der Entscheidungsfähigkeit?

    Hospizbegleiter Krankenhausseelsorger Mitarbeiter von Besuchsdiensten ...

  70. Was ist die Informations- und Verschwiegenheitspflicht der behandelnden Person bei der Unterstützung zur Erlangung der Entscheidungsfähigkeit? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 252 (2) Informationspflicht: muss Patienten über beabsichtigte Einbeziehung von Unterstützer und damit verbundene Weitergabe von med. Infos informieren Verschwiegenheitspflicht: Falls Patient nicht einverstanden -> Einbeziehung und Infoweitergabe unterlassen

  71. Was ist zur Zustimmung zur Beiziehung eines Unterstützers bzw zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht iSd § 252 (1) notwendig?

    "Äußerungsfähigkeit" reicht kann (logischerweise) auch vorliegen, wenn keine Entscheidungsfähigkeit hinsichtl der med Behandlung vorliegt

  72. Was ist die Folge hinsichtlich Beiziehung eines Unterstützers, wenn ein Patient nicht mehr äußerungsfähig ist?

    es darf kein Unterstützer beigezogen werden Patient kann ja nicht mehr zustimmen

  73. Wie muss die behandelnde Person handeln, wenn sie der Ansicht ist dass der Patient nicht die notwendige Entscheidungsfähigkeit für die Behandlung hat, aber Gefahr im Verzug ist? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 252 (4) Aufklärung des Patienten und Beiziehung eines Unterstützters nicht erforderlich aber nur bei echter Gefahr im Verzug zb verletzte Person könnte verbluten

  74. Wer entscheidet über Behandlungen nicht entscheidungsfähiger Personen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 253 (1) Behandlung benötigt Zustimmung des Erwachsenenverteters oder Vorsorgebevollmächtigten aber: dieser muss sich vom Willen der vertretenen Person leiten lassen iZw ist davon auszugehen, dass die Person die med. indizierte Behandlung wünscht

  75. Wer muss über die med. Behandlung einer nicht entscheidungsfähigen Person aufgeklärt (iSd Selbstbestimmungsaufklärung) werden?

    gem § 253 (1) der Vertreter aber auch der Patient selbst -> dessen Willen soll ja den Vertreter leiten Achtung: Keine "Willenserforschungspflicht" der behandelnen Person -> dies obliegt Vertreter

  76. Was ist die Folge, wenn Vertreter und nicht entscheidungsfähige Person uneins über med. Behandlung sind? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 254 (1) Entscheidung ist vom Gericht zu treffen wenn Patient Behandlung ablehnt ist Zustimmung des Vertreters nur mit gerichtl Genehmigung wirksam und Zustimmung des Vertreters kann von Gericht ersetzt werden, oder neuer Vertreter bestellt werden

  77. Wer entscheidet über Behandlungen nicht entscheidungsfähiger Personen bei Gefahr im Verzug? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 253 (3) behandelnde Person ist berechtigt, die Durchführung allein nach med Kriterien zu entscheiden ohne Zustimmung des Vertreters Zustimmung muss aber für weitere Behandlung nach Abwendung der "Erstgefahr" eingeholt werden gem § 254 (4) gleiches gilt bei Uneinigkeit zw Vertreter und nicht entscheidungsfähiger Person dh gerichtl Genehmigung ist für Beginn der Behandlung nicht notwendig, nur für Weiterbehandlung nach "Erstgefahr"

  78. Wer entscheidet über die Sterilisation einer nicht entscheidungsfähigen Person? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 255 Erfordert Zustimmung des Vertreters Diese Zustimmung ist aber nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig Zustimmung bedarf weiters gerichtl. Genehmigung

  79. Wer entscheidet über die Forschung an einer nicht entscheidungsfähigen Person? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 256 Vertreter darf invasiven Maßnahmen nicht zustimmen Außer unmittelbarer Nutzen für vertretene Person Zustimmung bedarf weiters gerichtl. Genehmigung

  80. Welche allg. Pflichten hat der Erwachsenenvertreter / Vorsorgebevollmächtigte? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 247 - 249 Kontaktpflicht min 1x im Monat gem § 247 Verschwiegenheitspflicht gem § 248 Achtung: Informationsrecht naher Angehöriger gem § 248 Haftung des Vertreters/Bevollmächtigten gem § 249 bei bestimmten berufl Kenntnissen gilt Maßstab nach § 1299 Haftet auch für Gehilfen nach § 1313a Aber: Mäßigungsrecht des Richters

  81. Was ist der Inhalt des Lebenssituationsberichts des Erwachsenenvertreters? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 259 über Gestaltung und Häufigkeit des persönl. Kontakts mit Vertretenem Wohnort, geistiges und körperl. Befinden des Vertretenen über im vergangenen Jahr besorgte und im folgenden Jahr zu besorgende Angelegenheiten

  82. Welche gerichtl. Kontrollen gibt es für Vorsorgebevollmächtigte und Erwachsenenvertreter Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 259

  83. Was ist die Dokumentationspflicht des Vorsorgebevollmächtigten und Erwachsenenvertreters?

    müssen ärztliche Zeugnisse bis zur Beendigung der Vertretung aufbewahren für gewählte EV/Vorsorgebevollmächtigte gilt diese Pflicht auch für die Vollmachtsurkunde