BR - ZR VIII IPR - 4. Abschn. 16. Kap: BT - Statute VII: Ehestatut

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  1. Wo sind Verlöbnis und außereheliche Lebensgemeinschaft im IPR geregelt? Was ist die Rechtsgrundlage?

    nicht ausdrücklich geregelt -> bereiten Qualifikationsprobleme Es ist an Grundsatz der stärksten Beziehung gem § 1 (1) IPRG anzuknüpfen Ev auch Analogie zum Ehestatut gem §§ 18, 20 IRPG

  2. Was ist der Anküpfungsmoment für die Form der Eheschließung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 16 IPRG Ehe im Inland: Inlandsform Ehe im Ausland Personalstatut jedes Verlobten oder Trauungsortform

  3. Was zählt zur Form der Eheschließung?

    Alles was zum äußeren Ablauf des Eheschließungsaktes gehört zB Standesbeamte, Notwendigkeit von Zeugen, ...

  4. Was ist der Anküpfungsmoment für die Voraussetzungen der Eheschließung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 17 IPRG Personalstatut jedes Verlobten bei Eheschließung

  5. Was ist die Folge, wenn bei Eheschließung die beiden Personalstatute unterschiedliche Rechtslagen hinsichtlich Voraussetzungen haben?

    zunächst hat das zuerst gerichtl geltend gemachte Recht Vorrang bei gleichzeitiger Geltendmachung setzt sich das Recht mit der strengeren Sanktion durch

  6. Was ist die Anküpfungskette für die Ehewirkungen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 18 IPRG 1. (letztes) gemeinsames Personalstatut wenn zumindest ein Gatte es beibehalten hat 2. (letzter) gewöhnlicher Aufenthalt muss nicht unbedingt ein gemeinsamer gewesen sein 3. Wenn Ehe nicht nach Recht von 1. und 2. bestehen würde stärkere Beziehung zu einem dritten Staat, wo die Ehe bestehen würde verdrängt Ö Recht 4. Wenn Ehe nach Ö Recht bestehen würde und 3. nicht zutrifft so gilt Ö Recht

  7. Wo wird das Ehegüterrecht im IPR geregelt?

    für Ehen: EuGüVO (Rom V-VO) für EP: EuPartVO (nahezuInhaltsgleich)

  8. Was ist der räuml. Anwendungsbereich der EuGüVO/EuPartVO?

    fast alle EU-MS Recht eines MS kann aber auch zur Anwendung kommen, wenn nicht Teilnehmer der VO

  9. Was ist der sachl. Anwendungsbereich der EuGüVO/EuPartVO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 1 (2) lit b EuGüVO explizit ausgenommen: Bestehen, Gültigkeit und Anerkennung der Ehe gem Art 3 (1) lit a EuGüVO sämtlich vermögensr. Regelungen zw Ehegatten und zu Dritten aufgrund der Ehe oder Auflösung der Ehe gem Art 27 EuGüVO leg cit zählt auf was insb. in Anwendungsbereich fällt

  10. Gelten auch gleichgeschlechtliche Beziehungen als Ehe iSd EuGüVO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem ErwGr 17 EuGüVO Verweist auf nationales Recht der Mitgliedsstaaten in Ö also zb schon. Hinweis: ErwGr sind die Erwägungsgründe, die in der EuGüVO vor den Artikeln nummeriert aufgelistet sind.

  11. Wie wird der Gerichtsstandort für ehegüterrechtliche Verfahren nach EuGüVo bestimmt? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 4-11 EuGüVO 1. Annexzuständigkeit bei Tod des Ehegatten (Art 4) bei Scheidung, Trennung (Art 5) 2. Gerichtsstandsvereinbarung (Art 7) 3. Zuständigkeitsleiter des Art 6 4. Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung (Art 8) 5. Subsidiäre Zuständigkeit (Art 10) 6. Notzuständigkeit (Art 11)

  12. Was bedeutet Annexzuständigkeit in der EuGüVo?

    Gerichtsstand leitet sich idR aus anderen, mit dem Güterrechtsstreit zusammenhängenden Verfahren ab

  13. Was ist die Annexzuständigkeit nach EuGüVO bei Tod des Ehegatten? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 4 EuGüVO Das Gericht das iZm Rechtsnachfolge von Todes Wegen gem EuErbVO angerufen ist, ist auch für Ehegüterrecht zuständig

  14. Was ist die Annexzuständigkeit nach EuGüVO bei Scheidung, Trennung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 5 (1) EuGüVO Wenn Gericht eines Mitgliedsstaates iZm Scheidungsantrag nach Brüssel-IIa-VO angerufen wird, ist es auch für Ehegüterrecht zuständig gem Art 5 (2) EuGüVO Benötigt in den Fällen des (2) Zustimmung beider Ehegatten Soll "Scheidungstourismus" für günstige Rechtslage durch einen Ehegatten verhindern

  15. Was ist die subsidiäre Zuständigkeit nach EuGüVO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 10 EuGüVO Wenn kein Gericht nach Art 4-8 zuständig ist bzw sich alle nach Art 9 als unzuständig erklärt haben Gericht des MS zuständig, in dessen Hoheitsgebiet unbewegl Vermögen eines oder beider Ehegatten liegt Aber: Nur für Entscheidungen über dieses unbewegl Vermögen zuständig

  16. Was ist die Notzuständigkeit nach EuGüVO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 11 EuGüVO Wenn kein Gericht nach Art 4-10 zuständig ist Gerichte eines MS sind ausnahmsweise zuständig, wenn Verfahren in Drittstaat mit engerem Bezug nicht zumutbar oder unmöglich Aber: Sache muss ausreichenden Bezug zu MS des angerufenen Gerichts haben

  17. Was ist die Anküpfungskette für das anwendbare Recht im Ehegüterrecht? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 22 und Art 26 EuGüVO 1. Rechtswahl (Art 22) 2. Erster gemeinsamer gewöhnl. Aufenthalt der Ehegatten nach Eheschließung (Art 26 lit a) 3. gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten zum ZP der Eheschließung (Art 26 lit b) 4. engste Verbindung der beiden Ehegatten im ZP der Eheschließung (Art 26 lit c)

  18. Welche Arten der Verweisung gibt es in der EuGüVO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 32 EuGüVO Sachnormverweisungen Rück- und Weiterverweisungen ausgeschlossen

  19. Welche Formvorschriften gibt es für die Rechtswahlvereinbarung nach EuGüVO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 23 EuGüVO schriftlich + Datum + Unterschrift Rechtswahl kann sich auch konkludent ergeben (aus einer anderen Vereinbarung die Formerfordernissen entspricht) Achtung: zusätzl. Formvorschriften des Rechts des MS des gewöhnl. Aufenthalts im ZP der Rechtswahl sind anzuwenden! In Ö reicht für Rechtswahl Schriftlichkeit iSV Unterschriftlichkeit, daher kein Problem

  20. Welche Formvorschriften gibt es für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand nach EuGüVO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 25 EuGüVO schriftlich + Datum + Unterschrift Achtung: zusätzl. Formvorschriften des Rechts des MS des gewöhnl. Aufenthalts im ZP der Rechtswahl sind anzuwenden! In Ö ist NAkt erforderlich -> also auch nach Art 25 nur mit NAkt gültig

  21. Wie unterscheidet sich die EuPartVo von der EuGüVO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 5 (1) EuPartVO Annexzuständigkeit bei Beendigung gilt nur, wenn vereinbart gem Art 22 (1) EuPartVO Rechtswahl grds gleich wie in EuGüVO Gilt aber nur, wenn gewähltes Recht güterrechtl Wirkungen an eine EP knüpft gem Art 26 (1) EuPartVO Güterrecht bestimmt sich (mangels Rechtswahl) nach Staat, nach dessen Recht die EP begründet wurde (statt den Alternativen der EuGüVO)

  22. Was ist der ZP der Ehescheidung für die Anküpfung am Ehewirkungsstatut?

    Schluss der mündl. Verhandlungen der letzten Tatsacheninstanz

  23. Wann ist Rom III, wann § 20 IRPG bei der Scheidung anzuwenden?

    grds geht Rom III vor -> grds Anküpfungskette nach Art 5 bzw 8 außer bei Wirkungen der Scheidung -> dafür § 20 IPRG

  24. Wann ist das Ehewirkungsstatut nicht auf eine Scheidung anwendbar? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 20 (2) IPRG nach dem Recht kann nicht aufgrund der geltend gemachten Tatsache geschieden werden oder es liegt keiner der Anküpfungspunkte des § 18 IPRG vor

  25. Welches Recht ist auf die Wirkung einer Scheidung anzuwenden, wenn das Ehewirkungstatut nicht anwendbar ist? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem § 20 (2) IPRG nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im ZP der Scheidung zu beurteilen

  26. Was ist die Anküpfungskette für die Ehescheidung? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem und Art 5, 8 Rom III 1. (beschränkte) Rechtswahl (Art 5) 2. (letzter) gewöhnlicher Aufenthalt (Art 8) sofern nicht vor mehr als 1 Jahr endete und min ein Ehegatte beibehalten 3. gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art 8) 4. lex fori (Art 8) = Recht des Gerichtsstandorts gem § 20 IPRG Ehewirkungsstatut (nach § 18 IPRG) zum ZP der Scheidung

  27. In welchen Angelegenheiten ist die Rom III-VO nicht anzuwenden? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 1 (2) Rom III-VO aufgelistet in leg cit

  28. Was ist der Anwendungsbereich der Rom III-VO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 1 (1) Rom III-VO wenn Scheidung verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Partner oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist

  29. Welche Arten der Verweisung enthält die Rom III-VO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 11 Rom III-VO Sachnormverweisungen -> keine Rück- und Weiterverweisungen

  30. Kann nach Rom III-VO auch das Recht von nicht teilnehmenden Staaten angewendet werden? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 4 Rom III-VO Universelle Geltung -> auch das Recht von Drittstaaten oder nicht teilnehmenden EU-MS ist anwendbar

  31. Was ist die Rechtswahl nach Rom III-VO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 5 Rom III-VO beschränkte Rechtswahl zur Auswahl stehende RO in leg cit aufgelistet

  32. Wann kann die Rechtswahl nach Rom III-VO erfolgen? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 5 Rom (2) und (3) III-VO grds jederzeit, bis spätestens im ZP der Anrufung des Gerichts wenn lex fori des angerufenen Gerichts es zulässt auch während Verfahren

  33. Wie wird das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung nach Rom III-VO beurteilt? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 6 Rom III-VO sind nach dem gewählten Recht zu beurteilen = das Recht, das angewendet würde, wenn die Vereinbarung wirksam wäre

  34. Welche Formvorschriften gibt es für Rechtswahlvereinbarungen nach Rom III-VO? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 7 Rom III-VO Schriftorm + Datum + Unterschrift beider Ehegatten zusätzl. Formvorschriften des gewöhnl Aufenthaltsorts sind zu beachten bei unterschiedl gewöhnl Aufenthalt reicht die Einhaltung des Rechts eines MS.

  35. Welches Recht ist bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gem Art 9 Rom III-VO gleiche Anküpfungskette wie für Scheidung: 1. Rechtswahl nach Art 5 2. Anküpfungsleiter nach Art 8

  36. Wie wird die EuPartVO noch bezeichnet?

    ROM VII-VO

  37. Wie wird die EuGüVO noch bezeichnet?

    Rom V-VO