BR - Altfragen - FamR (Dullinger)

Siehe auch: SachR SchuldR ErbR IPR

20 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Geschiedene Frau geht neue Partnerschaft ein, dann stirbt neuer Partner mit dem sie auch ein Kind hat.

    Während der Partnerschaft (Lebensgefährten -> EP würde zu Ende des Anspruchs führen!) ruht der Unterhaltsanspruch, danach lebt er wieder auf. Achtung: F hat keinen Anspruch nach § 68a (1) EheG für das Kind des neuen Partners (nur für gemeinsame Kinder mit Unterhaltsverpflichtetem!) Verschuldensabhängiger Unterhalt nach § 66, 67 EheG besteht aber unabhängig davon, von wem das Kind ist (relevant ist nur unzumutbarkeit des eigenen Erwerbs des Unterhaltsgläubigers)

  2. F und M sind verheiratet. M hat ein Verhältnis mit D. F findet das heraus und bestürtzt M dass er dieses Verhältnis beenden soll. Nach 3 Jahren Trennung ersucht M die F zu ihm zu ziehen oder eine Scheidung einzubringen. F macht garnichts. 1 Jahr später bringt M die Scheidungsklage ein.

    M wird mit einer Verschuldensscheidung nicht erfolgreich da das Ausziehen der F nicht Zerrütungskausal war. Frist für Verschuldensscheidung ist grds 6 Monate ab Kenntnis gem § 57 EheG (10 Jahre absolut), wird aber durch auflösung der häusl. Gemeinschaft gehemmt. Läuft aber mit Zugang der Aufforerung durch M weiter. M kann eine Heimtrennungsklage nach §55 EheG einbringen. Wie kann F dagegen vorgehen? sie kann beantragen, dass ein Schuldausspruch stattfindet. Warum wäre das besser für sie als wen…

  3. Die Weiterbenutzung der Ehewohnung?

    Grds fällt Ehewohnung gem § 81 (2) EheG ins Gebrauchsvermögen und somit in die Aufteilung gem § 82 EheG jedoch nicht aufzuteilen, wenn von einem Ehegatten eingebracht, diesem geschenkt oder vererbt außer gem § 82 (2) EheG wenn: Aufteilung vereinbart ("opt-in") -> erfordert NAkt gem § 97 EheG! Anderer Ehegatte / Kind auf Weiterbenützung angewiesen sind Vereinbarungen über rechtl. Zuordnung der Ehewohnung sind für das Gericht bindend (§ 87 (1) S2 EheG) strittig: gilt dies auch für während Ehe gem…

  4. Darlehensrückzahlung zweier Eheleute nach Scheidung nach §98 EheG?

    grs. erlischt die gemeinsame Haftung für einen Kredit auch dann nicht, wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt -> beide haften weiter wie zuvor, aber: Eheleute können im Innenverhältnis Schuldtragung vereinbaren § 92 EheG Richter kann Innenverhältnis regeln § 98 EheG Richter kann den Innen befreiten im Außenverhältnis zum Ausfallsbürgen reduzieren

  5. Die Ehe zwischen M und F wurde 2008 geschieden aus überwiegendem Verschulden des M. M muss F Unterhalt leisten. F hat kurz nach der Scheidung eine Beziehung mit D aufgenommen. Sie hat 2011 ein Kind von D bekommen. 2013 ist D tödlich verunglückt. F hat daraufhin von M Unterhaltszahlungen verlangt. M wendet ein das F als gelernte Friseurin selbsterhaltungsfähig ist und das Kind ihn nichts angehe Rechtslage?

    § 75 EheG - Unterhaltspflicht erlischt mit Wiederverheiratung 6 Ob 630/81 - bei Aufnahme einer Lebensgemeinschaft nimmt die stRsp ein gänzlichen Ruhen des Unterhaltsanspruches an -> dies ist nur soweit gerechtfertigt, als tatsächliche Versorgung gegeben ist. Dies wird bei einer Wirtschaftsgemeinschaft widerleglich vermutet. Beweislast der Nichtversorgung liegt somit beim Berechtigten Mit Beendigung der Lebensgemeinschaft lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf OGH 7Ob237/99z; 3Ob134/09s Im vorli…

  6. F und M sind verheiratet und haben ein Kind K. Der M zweifelt an der Vaterschaft. Seine Vermutung bestätigt sich. 1. Welche Möglichkeiten hat er? 2. Von wem kann er den Unterhalt zurückfordern? 3. Welche Ansprüche hat das Kind gegen den richtigen Vater? 4. Wann verjähren Unterhaltsansprüche? 5. Ansprüche gg die Mutter?

    1. Möglichkeiten zur Beseitigung der Vaterschaft § 151 ABGB Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann (durch Kind oder Ehemann) 2. Rückforderung des Unterhalts Aufwandersatzanspruch gem 1042 gg tatsächlichen Vater (Frist beginnt mit gerichtl. Feststellung der Nichtabstammung) condictio indebiti gem 1431 gg Kind wegen ungerechfertigter Bereicherung Achtung: Unterhaltsleistungen -> gutgläubiger Verbrauch § 328 redlichkeit Vermutet Aber: Kind muss sich wissen seines gesetzl. Vertreters zurechne…

  7. F und M ließen sich einvernehmlich scheiden und vereinbarten einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht auch für den Fall der Not. F dachte, dass sie durch ihr Unternehmen selbsterhaltungsfähig sein würde. Jedoch wurde F dann insolvent, krank und arbeitslos. Nun will sie von M Unterhalt zu Recht?

    Einvernehmliche Scheidung gem § 55a EheG erfordert Unterhaltsvereinbarung gänzlicher Verzicht ist möglich, Unterhaltsvereinbarung als Vertrag unterliegt aber allg. Regeln für RG -> Sittenwidrigkeitskontrolle Das Unterhaltsrecht ist geprägt von der Umstandsklausel = "clausula rebus sic stantibus" -> bei geänderten Umständen kann Partner Änderung der Vereinbarung verlangen. Umstandsklausel kann ausgeschlossen werden, aber das Beharren auf diesen Ausschluss kann in bestimmten Fällen Sittenwidrig s…

  8. Ein deutsches Ehepaar lebt in Salzburg, F ist Hausfrau und kümmert sich um die 3 Kinder, M arbeitet. Die Wohnung steht im Alleineigentum des M. M will aus beruflichen Gründen nach Deutschland zurück, F klagt ihn auf Unterlassung jeder Verfügung über die Wohnung.

    Da ein deutsches Ehepaar in AUT lebt ist ein SV mit Auslandsbezug gegeben. Wie wird hinsichtlich dem gewünschten Verfügungsverbot über die Wohnung angeknüpft? Belegenheitsort der Wohnung (sachenrechtlich) oder eherechtlich? OGH hat aufgrund der starken unterhaltsrechtlichen Tendenzen nach Ehewirkungsstatut gem § 18 IPR angeknüpft (1) Z1 gemeinsame Staatsbürgerschaft -> Deutsches Recht. Wie wäre nach Ö Recht zu lösen? § 97 ABGB Wohnungserhaltungsanspruch bei Dringendem Wohnbedürfnis des anderen…

  9. F und M sind seit 2006 verheiratet. M geht dauerhaft fremd. 2009 verlässt die F die gemeinsame Wohnung und findet Trost und Liebe bei einen früheren Bekannten. Im Mai 2009 bringen F und M eine Scheidungsvereinbarung gem. § 55a ein. Dieses zieht M jedoch zurück und bringt eine Scheidungsklage ein - Rechtslage? Wo spielt Verschulden bei der Scheidung eventuell noch eine Rolle?

    55a EheG grs. einvernehmliche Scheidung diese Vereinbarung kann auch einseitig zurückgezogen werden (bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses) und stattdessen eine Verschuldensscheidung beantragt werden (Achtung Fristenlauf) Scheidungsklage des M M wird wohl F Untreue unterstellen F sollte Widerklage erheben -> F's Untreue war Reaktionshandlung gem § 49 EheG auf M's Verhalten wichtig für Unterhalt und für Vermögensaufteilung in der Praxis -> richterliches Ermessen lässt idr zu, dass der Un…

  10. 2 Leute heiraten, einer der beiden Ehegatten bringt Haus in die Ehe ein - dient als gemeinsame Ehewohnung. Wem gehört das Haus?

    grds: Gütertrennung gem § 1233, 1237 ABGB -> eingebrachtes, geschenktes oder geerbtes Vermögen bleibt beim jeweiligen ET andere Vertragliche regelung möglich

  11. Eine Ehe wird aus überwiegendem Verschulden der Frau geschieden. Unterhaltsrechtliche Folgen?

    Verschuldensscheidung gem § 49 EheG Partner mit überwiegendem Verschulden muss gem § 66 EheG angemessenen Unterhalt leisten Haushaltsführender Teil bekommt 33% des Familieneinkommens Nicht beitragsfähiger Teil (= lt Rsp auch mit weniger als 60% des Einkommen des anderen) bekommt 40% des Familieneinkommens Verschuldensunabhängig steht aber auch gem § 68a EheG Lebensbedarfsunterhalt zu Außerdem bei gleichem Verschulden gem § 68 EheG Billigkeitsunterhalt

  12. F hat mit M und D intimes Verhältnis. Bekommt Kind. Teilt M mit dass er Vater sei. M heiratet sie deshalb. Nach 3 Jahren stellt sich heraus, dass M nicht der Vater ist. Kann M Scheidung verlangen?

    Aufhebungsklage gem § 40 EheG Irrtum entweder gem § 37 Irrtum über Umstände die andere Person betreffen oder sogar § 38 arglistige Täuschung -> F musste jedenfalls wissen das ein anderer Mann Vater sein könnte, daher liegt wohl zumindest dolus eventualis vor Vorliegen im ZP der Eheschließung - gegeben Kausalität M hätte jedenfalls Ehe nicht geschlossen, wenn er von Vaterschaft wusste. Keine Heilung nach § 37 -> kein Fortsetzungswille Frist: 1 Jahr ab Bekanntwerden des Irrtums gem § 40, also noc…

  13. F und M haben bzgl. der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einen Vergleich geschlossen, den sie dem Gericht vorzeigen, damit dies Basis des gerichtlichen Vergleiches wird. Vor Ausfertigung des gerichtlichen Vergleiches informiert M das Gericht, dass er sich nicht mehr an den Vergleich gebunden sehe, da seine Exfrau F gegen mehrere Punkte des Vergleiches verstoßen habe. Rechtslage?

    Scheidungsvergleich ist Rechtsgeschäft im Sinn der allgemeinen vertraglichen Vorschriften F hat die Vereinbarung im Vergleich nicht eingehalten, M kann daher wie von jedem Vertrag gem § 918 zurücktreten Mangels Vereinbarung kann M dann gerichtliche Aufteilung gem § 81ff verlangen

  14. Drei Buben im Alter von 12-13 Jahren entwenden heimlich von zu Hause Kerzen, Fackeln, Zündhölzer und Feuerzeug und dringen damit in eine Halle, in der Altmaterialien gelagert sind, ein. Sie entzünden die Kerzen und Fackeln und spielen. Eine Kerze fällt um, die Lagerhalle brennt komplett ab (den Buben geschieht nichts). Schaden € 250.000.-. Die Eltern der Buben haben für die Buben jeweils eine Haftpflichtversicherung in der Höhe von € 150.000.- abgeschlossen. Wie ist die Rechtslage?

    Buben sind unmündig minderjährig (12-13) gem § 176 à sind grs. deliktsunfähig, daher haften gesetzliche Vertreter für ihr Verschulden, sofern Aufsichtspflichtverletzung vorliegt Prüfung der Aufsichtspflicht (anvertraute Obsorge 158ff) hier wird wohl keine Verletzung vorliegen, da 12-13-jährige Kinder nicht auf Schritt und Tritt beobachtet und verfolgt werden können -> Entwendung heimlich mangels Aufsichtspflichtverletzung hier keine Haftung der Eltern Möglichkeit der Billigkeitshaftung prüfen à…

  15. K ist 12 Jahre alt und wirft mit Fallobst aus dem eigenen Garten auf den Hund des Nachbarn N. Dabei trifft er eine Fensterscheibe des Nachbarhauses und schlägt diese ein. Die Eltern des K haben eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die insbesondere auch Schäden für Kinder beinhaltet. Rechtslage?

    Vorfrage: Grundsätzlich ist K unmündig minderjährig und damit auch deliktsunfähig. Es könnte zu einer SE-rechtlichen Haftung seiner Eltern kommen, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und dadurch den Schaden begünstigt. Eine derartige Pflichtverletzung liegt hier nicht vor, da man ein 12-jähriges Kind wohl nicht auf Schritt und Tritt verfolgen kann und dieses (schon gar im eigenen) Garten auch alleine spielen dürfen sollte. (Es würde sonst sehr leicht zu einer Haftungsausuferung komm…

  16. K und B sind verlobt. Sie machen einen Wochenendausflug - K lenkt den Wagen und es kommt zu einem Unfall (K trifft kein Verschulden). Daraufhin kommt es zwischen den beiden immer wieder zu Streitereien und die B löst die Verlobung. K hat aber für die beiden schon eine Wohnung besorgt und eingerichtet und löst jetzt alles auf. Er kann aber nur unter Verlusten die Möbel und die Wohnung verkaufen. Kann er den Ersatz dieses Schadens von B verlangen?

    Verlöbnis: § 45 ABGB versprechen einander zu heiraten. K gg B Rückforderung von Schenkungen gem § 1247 bei verschuldetem Nichtzustandekommen der Ehe K trifft kein Verschulden an Unfall, also auch kein Verschulden an Auflösung der Ehe besteht nicht K gg B auf SE gem § 46 SE bei einseitigen Rücktritt Verschuldensunabhängig: wer ohne Grund zurücktritt oder den Grund setzt schuldet SE Vertrauensschaden (positiver Vermögensschaden) -> frustrierte Aufwendungen B hat einseitig Verlobung aufgelöst, abe…

  17. K ist ein 16-jähriger Lehrling und verdient 800€/Monat. Das alles wird immer auf sein Konto überwiesen, für das er allein zeichnungsberechtigt ist. V sendet ihm einige CDs zur Ansicht und auch gleich einen Erlagschein für 40€ zu. Die Mutter (M) des K sieht eines Tages den Erlagschein für die CDs, glaubt, dass K die CDs kaufen will und geht deswegen zur Bank X und weist dort die Angestellte an, die 40€ zu überweisen. Die X überweist dann auch das Geld an V. K erfährt davon und beschimpft daraufh…

    K ist mündig minderjährig (14-18) darf über Einkommen selbst verfügen, solange seine Lebenserhaltungskosten nicht gefährdet sind CD Kauf kann er somit selbst durchführen Mutter hat von seinem Konto Überweisung durchführen lassen ist Obsorgeverpflichtet, somit auch für Vermögensverwaltung zuständig Über Vermögen aus Job darf K aber selbst verfügen, und Mutter war am Konto nicht Zeichnungsberechtigt Mutter hat ggü der Bank (anzunehmenderweise) offengelegt das sie im Namen des K handelt Aber: kein…

  18. Parteien machen eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des Ehevermögens und der Ersparnisse, diese Vereinbarung wird von beiden auch unterschrieben. Zeitgleich wird Antrag an das Gericht gestellt diesen Antrag als gerichtlichen Vergleich zu übernehmen. Noch vor dem gerichtlichen Vergleich sagt M, dass die F mehrere der Zusagen nicht eingehalten hat, sodass auch er sich nicht mehr daran gebunden fühlt. Rechtslage?

    Scheidungsvereinbarungen unterliegen den allg. Rechtsgeschäftsregeln und können lt OGH etwa wegen Willensmängeln angefochten werden oder sittenwidrig erklärt werden. M wird also versuchen, die Vereinbarung zu beseitigen und keine einvernehmliche Scheidung mehr anstreben. Da F die Zusagen nicht einhält, liegt Verzug vor, M kann somit (nach Setzung einer Nachfrist) zurücktreten.

  19. Erklären sie den nachehelichen verschuldensabhängigen Unterhalt

    wegen schwerer Eheverfehlung - § 49 EheG § 66 schuldiger Ehegatte schuldet Unterhalt Berechnung grds wie bei ehelichem Unterhalt: Schlechterverdienender 40% Haushaltsführender 33 % des Familieneinkommens Berechtigter muss sich zumutbare Erwerbstätigkeit anrechnen lassen! § 67 darf nicht Unterhalt des Verpflichteten gefährden andere Unterhaltsverpflichtungen mindern Unterhalt Kind unter 10: 1% Kind über 10: 2% Ehegatte: 0-3% wegen Zerrüttung - § 55, §§ 50 ff § 69 (1) bei Scheidung allein nach §…

  20. Erklären sie den nachehelichen verschuldenunsabhängigen Unterhalt

    Lebensbedarfsunterhalt - § 68a EheG Unterhalt auch für schuldigen Teil Keine Beurteilung nach bisherigen Lebensverhältnissen, sondern nach eigenem individuellen Lebensbedarf Höhe strittig, aber ca. 15-30% des Familieneinkommens gem (1) wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes = Kindererziehungsfall wenn Selbsterhalt nicht zumutbar Vermutet bis zum 5. LJ des Kindes gem (2) Aufopferungsfall