BR - Altfragen - IPR (Dullinger)

9 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. G ist Österreicherin und lebt in D weil sie dort Beruf ausübt . Schließt einen Ratenkredit mit deutscher Bank B ab und macht einer Sicherunsübereignung ihres Autos ohne Übergabe (Besitzkonstitut) mit der Deutschen Bank. Nach deutschem Recht ist diese gültig. 1 Woche später fährt sie nach Tirol und hat mit diesem Auto einen Unfall in der Gemeinde Z weil sie gegen einen Baum fährt. Grund dafür is die Straße die eisesglatt und rutschig ist. Unfall ereignet sich um 10:00 Vormittag. Streudienst hat…

    Gültigkeit der Sicherungsübereignung: Im Sachenrecht gilt das Belegenheitsstatut nach § 31 IPRG, also der Ort des Autos. Somit ist die Übereignung nach D-Recht zunächst zustandegekommen. Abgeschlossene Erwerbsvorgänge sind gem (1) auch bei Statutenwechsel anzuerkennen Aber: Besitzlose Sicherheiten gehen in Ö nach hA und Rsp des OGH (3 OB 126/83) unter -> Publizität ist für Fortbestand wesentlich. Somit G ist Eigentümerin des Autos Anküpfung Unfall: Nach StVÜ ist der Unfallsort maßgeblich für da…

  2. Stellvertretung im IPRG

    Anküpfungsleiter nach § 49 IPRG: Vereinbarung Erkennbare einseitige Bestimmung des Geschäftsherrn Wirkungsstatut: Wo soll der SV tätig werden? Tatsächliche Vertretungshandlung: Wo wurde der SV wirklich tätig?

  3. Der Schweizer Unternehmer G stellt auf einer Messe in Österreich Sattelschlepper aus. Der Österreichische Unternehmer U ist interessiert und schließen einen KV. Sie vereinbaren gleichzeitig einen Einbau eines Getriebes. Dabei wurde explizit erwähnt, dass der LKW in Ö, Dtl, CH und I eingesetzt wird. Durch den Einbau verlängerte sich der LKW über 15m - womit dieser aber in Dtl nicht mehr zugelassen wird. UN Kaufrecht ausgeschlossen! Rechtslage?

    Da die Anwendung von UN –Kaufrecht ausgeschlossen wurde, muss nach Rom I angeknüpft werden. Rom I gilt für vertragliche Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Grundsätzlich unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht (Art 3 Rom I VO). Hier haben ein Schweizer und ein Österreicher einen Vertrag geschlossen. Nach Art 2 ist Rom I auch dann anzuwenden, wenn es nicht des Recht eines MS ist. Da die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen…

  4. K (Ö) kauft von V (FRA) 10 Flaschen Champagner für private Zwecke um 14,-. V hat zuvor Prospekte nach Österreich verschickt. Die Lieferung sollte bis spätestens am 30.12. erfolgen, da K den Champagner für seine private Silvesterparty benötigt. Als am 30.12. nichts angekommen ist, kaufte K von einem österreichischen Händler denselben Champagner allerdings um 18,-. Nun will er von V Ersatz der Mehrkosten. Zusatzfrage: Was ist die kassatorische Klausel?

    SV mit Auslandsbezug. UN-K kommt nicht zu Anwendung, da der Kauf zu privaten Zwecken erfolgt Art 2 lit a UNK Also Rom I mangels Rechtswahl gilt Art 6 für Verbrauchergeschäfte. Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat V hat auch seine Tätigkeit auf AT ausgerichtet (Prospekte gesandt) AT Recht anzuwenden Verzug V ist in Verzug -> Verbrauchergeschäft -> § 7c KSchG Fixgeschäft (30.12) -> § 7c (2) KSchG -> K kann sofort ohne Nachfrist zurücktreten Achtu…

  5. Am 10. Jänner hat Firma K, sitz in Italien, einen Brief von Firma V, sitz in Ö, bekommen, in dem ein Angebot für 30 Stk. Restwaren für je 30 Euro anbietet. Am 14. Jänner schickt V dem K einen Telefax, V erklärt, dass er schon die Waren an anderen verkauft und zieht sich zurück. K hat dazwischen von V schon bestellt und die Bestellung trifft am 15. Jänner bei V einn(=einen Tag nach Widerruf).

    Anknüpfung nach UN-K? AT und IT sind Vertragsstaaten Vertrag über Kauf von Waren kein persönlicher Gebrauch UN-K anzuwenden gem Art 16 UN-K kann Angebot bis zur Absendung einer Annahmeerklärung widerrufen werden. K hat aber schon vor Widerruf per Fax (am 14.) die Bestellung abgeschickt. Vertrag kommt zustande. K kann auf Erfüllung bestehen (Art 46) oder Zurücktreten (Art 49). In casu ist Erfüllung unmöglich ("Restwaren"), K kann gem Art 74 Erfüllungsinteresse (Verlust inkl entgangener Gewinn) f…

  6. Ein italienischer Unternehmer I überweist an eine österreichische GmbH A € 15.000 und verlangt diese wegen eines Fehlers bei der Überweisung von A zurück. die Zahlung hätte in Wahrheit an eine andere Firma gehen sollen. Es wird angenommen, dass die beiden Unternehmer I und A in ständiger Geschäftsbeziehung stehen. A wendet ein, dass ihm I einen Betrag > € 15.000 schuldet, der in zwei Monaten fällig wird. Kann A dies zu Recht einwenden?

    SV mit Auslandsbezug: kein UN-K, weil kein Warenkauf -> Rom II weil außervertragl Schuldverhältnis Rom II Art 10 Bereicherungsrecht abs 1: akzessorische Anküpfung an, in casu, die ständige Geschäftsbeziehung Diese geht mangels Vereinbarung nach Art 4 Rom I -> gewöhnl Aufenthalt des Verkäufers, das ist A mit der offenen Forderung -> Ö Recht Bereicherung geht auf irrtümliche Leistung des I zurück. I hat § 1431 gg A Aber: A hat Forderung gg I iHv 15.000 Aufrechnung nach Art 17 Rom I Es gilt das Re…

  7. Ein italienischer Unternehmer I überweist an eine österreichische GmbH A € 15.000 und verlangt diese wegen eines Fehlers bei der Überweisung von A zurück. die Zahlung hätte in Wahrheit an eine andere Firma gehen sollen. Sie stehen nicht in ständiger Geschäftsbeziehung. Zu Recht?

    SV mit Auslandsbezug: kein UN-K, weil kein Warenkauf -> Rom II weil außervertragl Schuldverhältnis Bereicherungsrecht geregelt in Art 10 Rom II abs 1: akzessorische Anküpfung an bestehendes Rechtsverhältnis -> kein bestehendes Liegt vor abs 2: kein gewöhnl. Aufenthalt im selben Staat abs 3: Staat, in dem die Bereicherung eingetreten ist -> Ö Recht Bereicherung geht auf irrtümliche Leistung des I zurück. I hat § 1431 gg A

  8. Unternehmer M (in Deutschland) und Computerhändler V (in Österreich) verhandeln über die Miete eines Computers (Vertragsdauer 3 Monate) zu €350/Monat Miete; M will wissen, ob im Mietvertrag auch Wartung und Behebung von Störung des PC enthalten ist, V verneint dies und will für die Wartung des PC einen eigenen Servicevertrag zu €40/Monat schliessen; V ist dazu nicht bereit und sagt M, dass die Wartung in der Miete inkludiert sein sollte, da diese schon teuer genug ist; dann reden sie nicht mehr…

    Auslandsbezug kein Vertrag über Warenkauf, dh kein UN-K Anwendung Rom I über vertragliche Schuldverhältnisse – es kommt zum Abschluss eines Mietvertrages (+ evtl. Servicevertrag) keine PV, keine Sonderanküpfung -> also nach Art 4 Rom I kein Vertrag nach (1) [regelt zwar Miete, aber nur an unbewegl Sachen] nach (2) recht der charakteristischen Leistung -> V vermietet die PCs, daher Ö recht. auch Servicevetrag wäre Ö leistungsverpflichtet und Ö Recht anwendbar, das könnte aber ohnehin auch als Ne…

  9. 10.1.: Verkäufer (österr. Unternehmer) schickt an Käufer (ital. Unternehmer) ein Angebot über 400 Herrenhemden. 14.1.: K schickt V ein Fax in dem er das Angebot des V annimmt. Zwischen dem 10. und dem 14. hat aber V die Hemden schon an einen anderen verkauft.

    SV mit Auslandsbezug UN-K AT und IT sind Vertragsstaaten KV über Waren Unternehmer -> kein persönlicher Gebrauch -> wird angewendet Art 16 UN-K regelt Widerruf des Angebotes bis zur Absendung der Annahme kann wirksam widerrufen werden V kann bis zum 14. (Absenden des Faxes) Widerrufen Laut SV kein Widerruf stattgefunden K kann nach Art 47 iVm 49 eine Nachfrist setzen und Zurücktreten oder nach Art 46 auf Erfüllung bestehen. Falls Hemden Spezies oder begrenzte Gattungsschuld sind und die Leistun…