Europarecht Theorie

50 flashcards · Law · by Chala Lala

  1. Europarecht im weiteren Sinne

    Recht aller europäischen internationalen Organisationen (z.B. Europarat, OSZE, WEU, …), geschaffen von europäischen Staaten mittels völkerrechtlicher Kooperation

  2. Europarecht im engeren Sinne

    Recht einer bestimmten europäischen internationalen Organisation, der europäischen Union

  3. Was ist die EU?

    Die EU ist kein Staat, sondern eine internationale Organisation, basierend auf dem Völkerrecht, die Rechtsordnung der EU somit eine Teilrechtsordnung der Völkerrechtsordnung (auch völkerrechtliche Verträge und Völkergewohnheitsrecht sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union). Die Union ist nur eine Rechtsgemeinschaft.

  4. Gründe für die Idee der europäischen Integration

    Balance zu den USA und zur Sowjetunion Förderung des Handels und des Wohlstandes Friedenssicherung

  5. Gründungsverträge

    Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, Montanunion) durch den Pariser Vertrag vom 18.04.1951 Deutschland, Frankreich, Italien und BENELUX-Staaten Errichtung eines Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl Friedensmotiv Allein auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit konzentriert, mit der Hoffnung eines späteren politischen Zusammenwachsens (Funktionalismus, spill over) → Ergebnis war der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) und der Vertrag…

  6. Änderungsverträge

    Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1986: führte zur Aufwertung des Europäischen Parlaments, Regelung des Europäischen Rats, Schaffung des Binnenmarkts Vertrag über die Europäische Union (EUV) von 1993: auch Maastricht-Vertrag genannt. Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) eingeführt, Gründung der EU, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI) Vertrag von Amsterdam von 1997: Teile der ZBJI in die erste Säule überführt (Verg…

  7. Drei-Säulen-Modell

    Seit dem Maastricht-Vertrag beruht EU auf drei Säulen: Gründungsverträge (EGKSV, EWGV und EAGV) als supranationale erste Säule (Europäische Gemeinschaften) GASP/GSVP und die ZBJI/PJZS als intergouvernementale zweite und dritte Säule Durch einheitlichen institutionellen Rahmen zusammen-gehalten → Tempel- oder Drei-Säulen-Modell, hat Bestand bis zum Vertrag von Lissabon. Keine eigene Völkerrechtspersönlichkeit der EU, in der ersten Säule handeln die Gemeinschaften als eigenständige Rechtssubjekte…

  8. GASP/GSVP

    Gemeinsame Position der Union zu außenpolitischen Entwicklungen Einführung einer gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Aufgaben der GSVP nach Art 43 Abs 1 EUV militärische Beistandsklausel nach Art 42 Abs 7 EUV

  9. ZBIJ/PJZS

    Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) liefert Rechtsgrundlage für Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und Strafsachen Polizeiliche Zusammenarbeit

  10. Verfassungsvertrag

    Vertrag über eine Verfassung für Europa von 2004, gewisse Etatisierung der Union, wenngleich die Mitgliedstaaten als Herren der Verträge gelten sollen. Der Verfassungsvertrag scheiterte an negativen Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden.

  11. Vertrag von Lissabon

    Neuerungen des Verfassungsvertrags sollten als Reformvertrag in die bestehenden Verträge eingearbeitet werden, in Lissabon 2007 unterzeichnet und 2009 in Kraft getreten. Änderung von Aufbau und Struktur der EU, Status einer internationalen Organisation (damit Völkerrechtspersönlichkeit). EU tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft und ist ihre Rechtsnachfolgerin. Grundlage sind der geänderte EU-Vertrag (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Änderung der Säulenstrukt…

  12. Stufenbau

    Völkerrechtsvertragliches Primärrecht, auf dessen Basis (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung) das Sekundärrecht erlassen wurde. Das Primärrecht fungiert als Grundlage (Erzeugungszusammenhang – Erzeugungsbedingungen für das im Stufenbau rangniedere Recht) und Maßstab (Derogationszusammenhang – jene Normen ranghöher, die andere Normen derogieren können) für das Sekundärrecht. Es gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Sprachen (Art 55 EUV)

  13. Primärrecht

    Primärrecht als oberste Schicht der Unionsrechtsordnung beruht auf völkerrechtlichen Verträgen zwischen den Mitgliedstaaten, schafft die Union als Rechtssubjekt, bestimmt ihre Kompetenzen und schreibt die anzuwendenden Verfahren vor. Ordentliches Änderungsverfahren nach Art 48 Abs 2-5 EUV, vereinfachtes Änderungsverfahren nach Abs 6. Primärrecht setzt sich zusammen aus: Gründungs-, Änderungs- und Beitrittsverträgen. Durch Übung und Rechtsüberzeugung kann auch Gewohnheitsrecht im Primärrechtsran…

  14. Primärrecht - supranationale Prinzipien

    besondere Entscheidungsverfahren: Mitgliedstaaten können auch ohne ihre Zustimmung verpflichtet werden. Die Erzeugung von Sekundärrecht erfolgt durch Organe, deren Mehrheitsbeschlüsse auch gegen die Stimme eines Mitgliedstaats zustande kommen können und durch Organe, die sich nicht aus weisungsgebundenen Staatenvertretern zusammensetzen. obligatorische Jurisdiktion des Gerichtshofs der EU: Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung der Verträge dürfen Mitgliedstaaten nicht anders regeln (Art…

  15. Primärrecht - regulative Prinzipien

    Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung: die Union hat nur jene Zuständigkeiten, die ihr in den Verträgen von den Mitgliedstaaten übertragen worden sind. Alle übrigen Kompetenzen und die Kompetenz-Kompetenz verbleiben bei den Mitgliedstaaten (Art 5 Abs 2 EUV). Für die Organe findet sich das Prinzip in Art 13 Abs 2 EUV wieder. Verhältnismäßigkeitsprinzip: Pflicht der Union, das gelindeste Mittel zu wählen (Art 5 Abs 4 EUV) Subsidiaritätsprinzip: Kompetenzausübungsprinzip in jenen Feldern, in d…

  16. Sekundärrecht - Rechtssatzformen

    Geschlossener Rechtssatzformenkatalog (Art 288 AEUV): Verordnung, Richtlinie, Beschluss, Empfehlung, Stellungnahme „ungekennzeichnete“ Rechtsakte: jene Akte, in denen entweder in der zugrunde liegenden primärrechtlichen Ermächtigung die Rechtssatzform nicht näher determiniert (z.B. Maßnahmen) oder scheinbar oder tatsächlich eine Rechtsatzform außerhalb des Katalogs des Art 288 AEUV angeführt ist (z.B. Programme)

  17. Sekundärrecht - Verordnung

    Generell-abstrakte Rechtssatzform mit unmittelbarer Geltung und Anwendbarkeit in der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung (Anwendungsvorrang). Adressaten können Mitgliedstaaten und natürliche und juristische Personen sein. Die Umsetzung von Verordnungen in nationales Recht ist nicht erforderlich bzw. nicht zulässig. Verordnung wirkt als solche in der nationalen Rechtsordnung (auch nationale Rechtsakte, die nur die Interpretation von Verordnungen bezwecken sind unionsrechtswidrig).

  18. Sekundärrecht - Richtlinie

    Generell-abstrakte Rechtssatzform, ist an die Gesetzgebungsorgane der Mitgliedstaaten gerichtet und bedarf der Umsetzung durch diese. Sie beinhaltet einen legislativen Auftrag, der binnen der in der Richtlinie festgesetzten Frist umzusetzen ist. Natürliche und juristische Personen sind erst Adressaten der mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften. Die Umsetzungsakte müssen zwingende Vorschriften mit Außenwirkung sein, auf die sich die Einzelnen vor Gericht berufen können. Die Betroffenen müsse…

  19. Sekundärrecht - Richtlinie - unmittelbare Anwendbarkeit

    Ausnahmsweise wirkt eine Richtlinie dann direkt, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, die betreffende Bestimmung unbedingt und hinreichend konkret ist (self-executing) oder eine Begünstigung des Einzelnen gegenüber dem Mitgliedstaat hat. Es kann zwischen einer negativen unmittelbaren Wirkung (Pflicht zur Nichtanwendung kollidierender nationaler Rechtsakte) und positiven unmittelbaren Wirkung (Alternativanwendung der Richtlinienbestimmung)…

  20. Sekundärrecht - Richtlinie - Ausnahmen der unmittelbaren Anwendbarkeit

    Bei mangelnder Bestimmtheit der fraglichen Richtlinienbestimmung und im horizontalen Verhältnis (zwischen Privaten). Der EuGH hat aber auch hier Wege entwickelt, um dem Einzelnen seine unionsrechtlich gewährleisteten Rechte zu ermöglichen: Richtlinienkonforme Interpretation des nationalen Rechts: soweit das nationale Recht einen Auslegungsspielraum offenlässt, ist es den nationalen Gerichten und Behörden jedenfalls geboten (Loyalitätsgebot in Art 4 Abs 3 UAbs 2 EUV). Die Verpflichtung zur Inter…

  21. Sekundärrecht - Beschluss

    Kann sowohl generell-abstrakt als auch individuell-konkret erlassen werden. Adressaten können sowohl die Mitgliedstaaten als auch natürliche und juristische Personen sein. An Mitgliedstaaten gerichtete Beschlüsse können uU (ereignisloses Verstreichenlassen der Frist zur Anwendung durch den Mitgliedstaat, self-executing) direkte Wirkung haben.

  22. Sekundärrecht - Empfehlung und Stellungnahme

    Mangels verbindlichen Charakters keine Rechtsatzformen, sondern bloße Handlungsformen der Unionsorgane. Sie können aber Voraussetzung oder Verfahrensschritt eines rechtsförmigen Tätigwerdens sein.

  23. Organstruktur der EU

    Internationale Organisationen handeln durch ihre Organe. Die EU als internationale Organisation und damit Völkerrechtssubjekt (abgeleitet) haftet gem Art 268 iVm Art 340 AEUV für das Handeln ihrer Organe. Aufzählung der Organe in Art 13 Abs 1 UAbs 2 EUV, Nebenorgane in Abs 4. Sekundärrechtlich eingerichtete Institutionen, z.B. Agentur für Grundrechte (FRAU), Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), …

  24. Zusammenwirken der Organe

    Rechtserzeugung erfolgt durch das Europäische Parlament und den Rat. Das Europäische Parlament repräsentiert die Unionsbürger. Der Rat vertritt die Interessen der Mitgliedstaaten Initiative zur Rechtserzeugung sowie Kontrolle der Mitgliedstaaten obliegen der Kommission. Repräsentiert das Interesse der gesamten Union, ausschließlich dem Unionsinteresse verpflichtet Allgemeine politische Ziele und Impulse erhält die Union vom Europäischen Rat, dieser vertritt die Interessen der Mitgliedstaaten. D…

  25. Europäischer Rat

    Art 15 EUV: setzt sich aus Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission zusammen. Entscheidungen werden grds im Konsens getroffen. Stimmberechtigt sind nur die Staats- und Regierungschefs, die Präsidenten nehmen an den Abstimmungen nicht teil. Der Präsident wird mit qualifizierter Mehrheit für zweieinhalb Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Zentrale Aufgabe des Europäischen Rats ist es, der Union Impul…

  26. Rat

    Art 16 EUV: besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene (auch Mitglieder der Landesregierung – Art 23d Abs 3 B-VG), der befugt ist, für die nationale Regierung verbindlich zu handeln. Beschlussfassung erfolgt mit qualifizierter Mehrheit (doppelte Mehrheit durch die 55/65-Regel). Der Rat tagt in unterschiedlichen Zusammensetzungen, ua „Justiz und Inneres“, „Verkehr, Telekommunikation und Energie“, „Landwirtschaft und Fischerei“. Zentrale Aufgabe des Rates ist die Gesetz…

  27. Europäische Kommission

    Art 17 EUV: vertritt die Interessen der Union. Besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats. Beschlüsse werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst und sind für die erlassenen Entscheidungen gemeinsam verantwortlich (Kollegialitätsprinzip). Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Mitglieder der Kommission scheiden durch Zeitablauf, Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung aus ihrem Amt. Das Europäische Parlament kann nur das gesamte Kollegium mit Misstrauensantrag zum Rücktritt zwingen. Aufg…

  28. Europäisches Parlament

    Art 14 EUV: setzt sich aus den Vertretern der Unionsbürger zusammen, deren Anzahl 704 zzgl des Präsidenten nicht überschreiten darf. Die Sitze sind auf die Mitgliedstaaten nach einem degressiv proportionalen Schlüssel aufgeteilt, wobei kein Mitgliedstaat weniger als 6 und keiner mehr als 96 Sitze erhalten darf. Es beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger im jeweiligen Wohnsitzstaat. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Die Abgeordneten…

  29. Typen der Kompetenzen der EU

    Art 2 AEUV: • Ausschließliche Kompetenz (Abs 1): Abs 4 und Art 3 AEUV • Geteilte Kompetenzen (Abs 2): Art 4 AEUV • Grundsatzkompetenzen (Abs 3): Art 5 AEUV • Unterstützungskompetenzen (Abs 5): Art 6 AEUV Alle nicht in einer dieser Formen der Union übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gem Art 4 Abs 1 EUV bei den Mitgliedstaaten (Residualkompetenz der Mitgliedstaaten). Die Aufzählungen der Art 2 ff AEUV haben noch deklaratorische Bedeutung. Lückenschließungsklausel zur Kompetenzabrundung in Ar…

  30. Welche Rechtssatzform ist zu erlassen?

    Grds enthält die jeweilige Kompetenznorm auch eine Vorgabe hinsichtlich der zu erlassenden Rechtssatzform. Wird die Wahl der Form freigestellt, kommt den Organen eine freie Formenwahl iSd Art 288 AEUV zu (unechte ungekennzeichnete Rechtsakte, z.B. Maßnahmen, Vorschriften). Bei scheinbar echten ungekennzeichneten Rechtsakten wird zwar scheinbar auf eine Handlungsform außerhalb des Art 288 AEUV Bezug genommen, als Rechtserzeugungsverfahren ist das ordentliche Verfahren vorgesehen, das für Verordn…

  31. Gesetzgebungsverfahren

    ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art 289 iVm Art 294 AEUV): Standardverfahren zur Annahme von sekundärem Unionsrecht. Wird durch einen Vorschlag der Kommission eingeleitet, in mehreren Lesungen muss es zwischen Europäischem Parlament und Rat zu einer Einigung kommen. Gelingt keine Einigung, kommt kein Rechtsakt zustande. Europäisches Parlament und Rat sind damit gleichberechtigte Mitgesetzgeber. Besondere Gesetzgebungsverfahren werden in einem vom Art 294 AEUV abweichenden Verfahren angenom…

  32. demokratische Legitimierung der EU

    Demokratiedefizit: der Rat hat eine dominierende Rolle eingenommen und das Europäische Parlament bloß durch „Anhörung“ eingebunden, was durch die Änderungsverträge geändert wurde und beide Organe mittlerweile gleichberechtigte Mitgesetzgeber sind. Jede weitere Aufwertung des Parlaments würde zur Schwächung des Rates führen und würde eine Schwächung der mitgliedstaatlichen Interessen bei der Rechtsdurchsetzung bedeuten. Rolle der nationalen Parlamente: aktive Rolle der Parlamente gem Art 12 EUV,…

  33. Gerichtsbarkeit der EU

    zentrale Aufgabe: Sicherstellung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge (Art 19 Abs 1 EUV). Umfasst den Gerichtshof (EuGH), das Gericht (EuG) und die Fachgerichte, mit Sitz in Luxemburg Gegen Entscheidungen der Fachgerichte kann Rechtsmittel beim Gericht erhoben werden. Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

  34. EuGH

    Besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat, wird von Generalanwälten unterstützt (Art 19 Abs 2). Richter und Generalanwälte (Aufgabe öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu stellen) werden von den Regierungen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt, eine Wiederernennung ist zulässig. Voraussetzungen nach Art 253 AEUV. Zuständig für Vertragsverletzungsverfahren, Vorabentscheidungsverfahren, Direktklagen (insb Nichtigkeitsklagen, Untätigkeitsklag…

  35. EuG

    Besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Nach Art 257 AEUV können das Parlament und der Rat Fachgerichte bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug in besonderen Sachgebieten zuständig sind. Ist für alle Direktklagen von natürlichen und juristischen Personen zuständig.

  36. Verfahrenstypen beim EuGH

    Vorabentscheidungsverfahren Vertragsverletzungsverfahren Nichtigkeitsklage Untätigkeitsklage Schadenersatzklage

  37. Vorabentscheidungsverfahren (267 AEUV)

    Wenn es bei einem nationalen Verfahren Fragen nach der Auslegung des Primärrechts oder Fragen zur Gültigkeit und Auslegung des Sekundärrechts gibt, kann diese dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Vorlageberichtigt sind ausschließlich Gerichte. Der EuGH definiert Gericht wie folgt: Auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet Personelle und sachliche Unabhängigkeit Ständige Einrichtung Obligatorische Zuständigkeit Letztinstanzliche Gerichte sind zur Vorlage verpflichtet. Unterinstanzliche…

  38. Vertragsverletzungsverfahren (258 - 260 AEUV)

    Gegen MS, der seine Verpflichtungen aus prim. u. sek. Unionsrecht verletzt idR durch Kommission eingeleitet (als Hüterin der Verträge) vor Einleitung des Verfahrens vor EuGH > außergerichtliches Vorverfahren: Mahnschreiben von der Kommission (Blauer Brief aus Brüssel) MS hat Gelegenheit zur Äußerung Kommission gibt schließlich mit Gründen versehene Stellungnahme ab Verfahrenseinleitung im Ermessen der Kommission, Einzelne haben keinen Rechtsanspruch auf Einleitung, können Kommission auf mutmaßl…

  39. Nichtigkeitsklage (263 AEUV)

    Durch die Nichtigkeitsklage überprüft der EuGH die Gültigkeit von Sekundärrechtsakten --> Gestaltungsurteil ex tunc und erga omnes Voraussetzungen: Tauglicher Klagsgegenstand (nur VO, RL, Beschluss) Nichtigkeitsgrund (Begründetheit der Klage) Klagsberechtigung (Aktivlegitimation) Zuständigkeit (EuGH für privilegierte/teilprivilegierte, EuG für nicht privilegierte) Frist (Art 263(6) AEUV iVm Art 50/51 VerfO EuGH) Folgende Nichtigkeitsgründe können vorliegen: Unzuständigkeit Verletzung wesentlich…

  40. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsgründe

    Unzuständigkeit: - der Union als Verband oder - der einzelnen Organe - keine Rechtsgrundlage liegt vor - knüpft an Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung an gilt einerseits für EU welche als Verband nur dort tätig werden darf, wo ihr die MS Kompetenz zugeschrieben haben selbst wenn festgestellt wird, dass es Zuständigkeit gibt > welches Organ ist zuständig? In Ermächtigungsgrundlage zu finden Wenn man zum Schluss kommt es gibt zwar eine Rechtsgrundlage, d.h. die Unzuständigkeit liegt nicht v…

  41. Untätigkeitsklage (265 AEUV)

    Gegen rechtswidriges Unterlassen der Unionsorgane gerichtet. Mitgliedstaaten und Organe der Union können als privilegierte Klagsberechtigte gegen jede vertragswidrige Säumigkeit Klage auf Feststellung erheben. Natürliche und juristische Personen als nichtprivilegierte Klagsberechtigte können Untätigkeitsklage nur dann erheben, wenn es alle anderen Organe unterlassen haben, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder Stellungnahme an sie zu richten. Union muss zuvor aufgefordert worden sein, täti…

  42. Schadenersatzklage (Art 268 iVm Art 340 (2) AEUV)

    Union hat den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ersetzen. Klage von natürlichen und juristischen Personen an das EuG Voraussetzungen: rechtswidrige Amtshandlung hinreichend qualifizierte Verletzung Rechtsnorm die den Einzelnen schützen soll Schaden Kausalität

  43. Staatshaftung

    Haftung der Mitgliedstaaten (durch jedes mitgliedstaatliche Organ) im Falle eines Unionsrechtsverstoßes, sie erstreckt sich über sämtliche (hinreichend qualifizierte) Unionsrechtsverletzungen. Der hinreichend qualifizierte Verstoß hat gegen eine Norm zu erfolgen, die den Schutz der Rechte des Einzelnen bezweckt. Durchzusetzen ist Schadenersatzanspruch des Einzelnen gegenüber dem Mitgliedstaat im nationalen Rechtsweg. Der nationale Rechtsweg ist dabei nach den Grundsätzen der Äquivalenz (Nicht-D…

  44. Allgemeines Diskriminierungsverbot

    Allgemeines Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art 18 Abs 1 AEUV): erfasst mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen nur im Anwendungsbereich der Verträge, nur subsidiär. Nach dem EuGH dürfen Mitgliedstaaten ausnahmsweise Eingriffe in den Schutzbereich dieser Bestimmung aus sachlichen Erfordernissen des Allgemeininteresses vornehmen. Muss zudem in verhältnismäßiger Weise erfolgen. Europäisches Parlament und Rat treffen nähere Regelungen für den Sekundärrang. Grundsa…

  45. Binnenmarkt

    = ein Markt, in dem Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital frei fließen können (Art 26 Abs 2 AEUV). Binnenmarkt als eines der Hauptmotive und -ziele der EU. Wird über die Verwirklichung der 4 Grundfreiheiten definiert. Es ist eine Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich, aufgrund unterschiedlicher nationaler Anforderungen, die Hemmnisse im zwischenstaatlichen Verkehr bilden. Art 114 AEUV als Rechtsgrundlage für die Beseitigung der Hemmnisse. E…

  46. Grundfreiheiten

    = freier Warenverkehr, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, freier Dienstleistungsverkehr, freier Kapital- und Zahlungsverkehr unmittelbar anwendbare Normen des primären Unionsrechts, haben Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden mitgliedstaatlichem Recht. Die Binnenmarktfreiheiten sind unbedingt und hinreichend konkret formuliert, sodass sie self-executing-Charakter haben.

  47. Berufsqualifikationsrichtlinie

    RL 2005/36 Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (automatische Anerkennung bestimmter bereits harmonisierter Berufe; Anerkennung von Berufserfahrung in den übrigen Fällen). Anwendbar für alle Fälle, in denen jemand einen reglementierten Beruf in einem anderen MS als dem, in dem er die Berufsqualifikation erworben hat, ausüben möchte.

  48. Beitritt in die Union

    Beitrittsverfahren in Art 49 EUV: auf Unionsebene Organbeschlüsse von Rat und Europäischem Parlament. lm völkerrechtlichen Teil muss der Beitrittsvertrag als völkerrechtlicher Vertrag durch alle Mitgliedstaaten sowie den beitretenden ratifiziert (Beitrittsvertrag als Teil des Primärrechts) werden. Beitrittskriterien: • europäischer Staat: Definitionen der Grenzen Europas unklar (geographisch, kulturell, religiös oder wertbezogen) • Achtung der Werte nach Art 2 EUV • Kriterien vom Europäischen R…

  49. Austritt aus der Union

    Mit dem Vertrag von Lissabon in Art 50 EUV festgelegt. Erfolgt durch ein Abkommen, das die Einzelheiten des Austritts und die Regelung der künftigen Beziehungen zu diesem Staat vorsieht. Ab Inkrafttreten des Austrittsabkommens finden Verträge keine Anwendung mehr. Nach einer Volksabstimmung am 23.6.2016 hat Großbritannien am 29.3.2017 durch schriftliche Mitteilung an den Europäischen Rat den Austritt in die Wege geleitet (Brexit). Frist zu einem geordneten Austritt bis 30.1.2020 verlängert, und…

  50. Österreich und die EU

    Nach obligatorischer Volksabstimmung (da Gesamtänderung der Verfassung) des Ermächtigungs-BVG (lex specialis zu Art 50 B-VG) wurde der Bundespräsident dazu ermächtigt, den völkerrechtlichen Vertrag über den Beitritt zur EU abzuschließen. Durch Ermächtigungs-BVG und Beitrittsvertrag wird die Geltung der Unionsrechtsordnung für und in Österreich begründet. Rechtsordnung der EU und österreichische Rechtsordnung stehen nebeneinander. B-VG mit Abschnitt B „Europäische Union“ ergänzt (Art 23a-23k B-V…