Europarecht Fallprüfung
28 flashcards · Law · by Chala Lala
Unmittelbare Wirkung von Richtlinien
1. Umsetzungsfrist abgelaufen 2. RL nicht/nicht ordnungsgemäß umgesetzt 3. Bestimmung ist unbedingt und hinreichend konkret 4. Begünstigung des Einzelnen gegenüber dem MS 5. Nur vertikale Wirkung Privater > Staat (wirkt nicht zwischen Privaten und nicht zw. Staat > Privater)
Allgemeines Diskriminierungsverbot
0) Vorfragen: sachlich, räumlich, persönlich 1) Tatbestand: Direkte und indirekte Diskriminierungen Indirekte Diskriminierung: - Anknüpfung an scheinbar neutrales Kriterium, - durch das im Ergebnis Inländer faktisch bevorzugt bzw. - Ausländer benachteiligt werden. - Paradebeispiel: Wohnsitzerfordernis 2) Rechtfertigung: - zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses > können auch direkte Diskriminierungen rechtfertigen - objektive Erwägungen, die nicht auf der Staatsangehörigkeit beruhen 3)…
Allgemeines Prüfungsschema - 0 Anwendungsbereich
sachlich, persönlich und räumlich sachlicher Anwendungsbereich einer Grundfreiheit (und wenn ja, welcher?), auch prüfen, ob nicht eine abschließende Harmonisierung durch einen Sekundärrechtsakt gegeben ist, etwa Art 114 AEUV (schließt Anwendbarkeit der Grundfreiheiten aus). Bei Vorliegen der Bereichsausnahmen keine Anwendbarkeit einer Grundfreiheit persönlicher Anwendungsbereich: potentieller Begünstigter muss erfasst sein, auch potentielle Verpflichtete müssen erfasst sein (grds an die Mitglie…
Allgemeines Prüfungsschema - 1 Tatbestand
= Freiheit: Verpflichtungsstaaten ist es untersagt, in die Freiheiten einzugreifen Diskriminierungsverbot: Verbot jeglicher (mittelbarer und unmittelbarer) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Beschränkungsverbot: Verbot von Maßnahmen, die weder formell noch faktisch zwischen In- und Ausländern (Produkten) unterscheiden, aber dennoch in irgendeiner Weise eine Beeinträchtigung darstellen (unterschiedslose Beschränkungen). Ob die Keck-Judikatur im freien Warenverkehr auf die anderen…
Allgemeines Prüfungsschema - 2 Rechtfertigung
= Begründung für mitgliedstaatlichen Eingriff: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit als geschriebene RF-Gründe für alle Grundfreiheiten (sowohl direkte und indirekte Diskriminierungen als auch unterschiedslose Beschränkungen und Verstöße gegen Handlungspflichten sind gerechtfertigt). Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses) vom EuGH in seiner Rsp entwickelt (Cassis-Urteil, z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz, Schutz der Sozialordnung, Bek…
Allgemeines Prüfungsschema - 3 Verhältnismäßigkeit
GEA-Formel (geeignet, erforderlich und angemessen). Die konkrete Eingriffsmaßnahme muss geeignet sein, das vorgegebene Rechtfertigungsziel zu erreichen (Kohärenz/Schlüssigkeit/Stimmigkeit wird zum entscheidenden Kriterium). Der Eingriff muss erforderlich und angemessen sein (Ziel-Mittel-Relation – gelindestes Mittel, um das gerechtfertigte Ziel zu erreichen).
Warenverkehrsfreiheit (Art 28ff AEUV) - Allgemeines
Nach Art 28 (2) AEUV soll der freie Warenverkehr für aus der Union stammende Waren und solche Waren aus Drittländern, die sich in den MS im freien Verkehr befinden, gelten. Ware = jede körperliche Sache, die einen Geldwert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann, aber auch Elektrizität oder Abfall, sofern diese Gegenstände von Handelsgeschäften zwischen zwei MS sind. Abgrenzung zur DLF: WVF > Leistungen körperlicher Sachen Ware aus Drittländern, die sich im freien Verkehr eines MS be…
Warenverkehrsfreiheit (Art 28ff AEUV) - 0 Anwendungsbereich
Sachlich: keine Bereichsausnahme bei der WVF! Räumlich: Ware muss die Grenze überschreiten Persönlich: Begünstigte: Unionsware selbst iSv Art 28 (2) - daher kann sich jeder, der mit Unionsware grenzüberschreitend handelt, auf die WVF berufen, auch Staatsangehörige aus Drittländern Verpflichteter: MS alle Institutionen, die durch gesetzliche Grundlage eingerichtet sind (zB AK, WK) alle Unternehmen die sich in öffentlicher Hand befinden intermediäre Gewalten (= nicht-staatliche Einrichtungen, den…
Warenverkehrsfreiheit (Art 28ff AEUV) - 1 Tatbestand
Verbot der Ein- und Ausfuhrzölle (Art 30) Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung (Art 30) Verbot der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen (Art 34) Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Art 34) Verbot der mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen (Art 35) Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen (Art 35) TB-Erweiterung um Handlungspflichten der MS – wird der freie Warenverkehr durch Handlungen Privater massiv gestört, so triff…
„Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“ iSd Art 34 AEUV
Maßnahme gleicher Wirkung nach Dassonville: Jede Handelsregelung der MS, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen. Uferlose Weite der Dassonville-Formel eingeschränkt durch Keck-Formel: Unterscheidung zwischen produkt-bezogenen und verkaufs- bzw vertriebsbezogenen Maßnahmen: produktbezogene Maßnahmen: betreffen Produkt selbst, seine…
Warenverkehrsfreiheit (Art 28ff AEUV) - 2 Rechtfertigung
Geschriebene RFG: in Art 36 AEUV Ungeschriebene RFG: Cassis de Dijon: „zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses“ Beispiele: Verbraucherschutz, Umweltschutz, Jugendschutz, Schutz der Sozialordnung, Arbeitnehmerschutz, Bekämpfung der Spielsucht, usw. Grundrechtsausübung Privater > sofern verhältnismäßig Keine rein fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Gründe! Keinesfalls bei direkten Diskriminierungen!
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45ff AEUV) - 0 Anwendungsbereich
Teil des freien Personenverkehrs. Sachlich: Bereichsausnahme in Art 45 Abs 4 AEUV: keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Begriff sehr eng auszulegen, umfasst nur die Hoheitsverwaltung im engsten Sinn (Polizei, Justiz, Militär, jene Verwaltungspositionen, die unmittelbar am Zustandekommen von Hoheitsakten mitwirken). Räumlich: erforderlicher zwischenstaatlicher Zusammenhang (zB potentieller Aufnahme-MS, Herkunfts-MS bei Rückkehrkonstellationen, Grenzgänger) Persön…
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45ff AEUV) - 1 Tatbestand
Diskriminierungsverbot in Art 45 Abs 2 und 3 AEUV, erweitert zu einem umfassenden Beschränkungsverbot: Gebhard-Judikatur: Es sind alle nationalen Maßnahmen untersagt, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können. modifizierte Keck-Formel: Unterscheidung zwischen Marktzugangs- und Marktausübungsschranken (wird vom EuGH nicht vorgenommen) Marktzugangsschranken (Zugang zum Arbeitsmarkt) immer tatbestandsmäßig (zB Arbeit…
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45ff AEUV) - 2 Rechtfertigung
Geschriebene RFG: in Art 45 (3) AEUV Öffentliche Ordnung: wenn tatsächlich und hinreichend eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft gegeben ist Sicherheit: Erhaltung des staatl. Gewaltmonopols, Schutz der Existenz des MS und seinen Einrichtungen vor innerer und äußerer Bedrohung Gesundheit: Krankheiten die große Bevölkerungsteile treffen können (übertragbare Krankheiten mit epidemischen Potential), Gesundheitssystem > Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, a…
Niederlassungsfreiheit (Art 49ff AEUV) - Allgemeines
Teil des freien Personenverkehrs. Niederlassung ist die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit. Erstmalige Gründung in einem anderen MS nach dessen Rechtsvorschriften, Umzug einer bestehenden Niederlassung, grenzüberschreitende Verschmelzung (primäre NLF). Auch die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften ist umfasst (sekundäre NLF) > unselbständige Niederlassungen…
Niederlassungsfreiheit (Art 49ff AEUV) - 0 Anwendungsbereich
Sachlich: Bereichsausnahme in Art 51 AEUV: keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Notare zählen nach Prüfung des EuGH nicht dazu. Räumlich: Grenzüberschreitender Bezug, Rückkehrkonstellationen Persönlich: Begünstigte: Staatsangehörige der MS + nach Art 54 AEUV auch gewisse juristische Personen Verpflichteter: MS intermediäre Gewalten (= nicht-staatliche Einrichtungen, denen große, staatsgleiche Mach…
Niederlassungsfreiheit (Art 49ff AEUV) - 1 Tatbestand
Unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot, aufgrund der Rsp des EuGH zu einem umfassenden Beschränkungsverbot erweitert (für die personenbezogenen Grundfreiheiten gilt die Gebhard-Judikatur - es sind alle nationalen Maßnahmen untersagt, die die Ausübung durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können). Fraglich, ob die Keck-Judikatur übertragen werden kann: eine direkte Übertragung (Produkt-/ Verkaufsmodalitäten) ist wegen des Zuschnit…
Niederlassungsfreiheit (Art 49ff AEUV) - 2 Rechtfertigung
Geschriebene Rechtfertigungsgründe in Art 52 AEUV: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Die ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe der Cassis-Judikatur wurden auch auf die Niederlassungsfreiheit übertragen (Gebhard-Judikatur). Direkte Diskriminierungen können damit nicht gerechtfertigt werden. Der Arbeitnehmerschutz ist ein zwingendes Erfordernis, das Eingriffe in die Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann.
Dienstleistungsfreiheit (Art 56ff AEUV) - Allgemeines
Dienstleistungen nach Art 57 AEUV: Leistungen, die in grenzüberschreitendem Zusammenhang von selbständig Erwerbstätigen gegen Entgelt erbracht werden. Auch eine Dienstleistung, die als solche grenzüberschreitend erbracht wird, ist erfasst. Von den Arbeitnehmern unterscheiden sie sich durch das Kriterium der Selbständigkeit. Zur Niederlassungsfreiheit dahingehend, dass sich der Dienstleistungserbringen nur vorübergehend zur Leistungserbringung in einen anderen Mitgliedstaat begibt (Zeitfaktor, I…
Dienstleistungsfreiheit (Art 56ff AEUV) - 0 Anwendungsbereich
Sachlich: Bereichsausnahme Art 62 AEUV → Art 51 AEUV – „Ausübung öffentlicher Gewalt“; Art 58 (1) AEUV – auf dem Gebiet des Verkehrs gelten nicht die Bestimmungen über die DLF, sondern die Bestimmungen des Titels über den Verkehr Räumlich: grenzüberschreitender SV, indem sich eine Person, beide Personen oder die DL selbst über die Grenze bewegt Persönlich: Begünstigte: Staatsangehörige der MS, gewisse juristische Personen (Art 54 AEUV iVm Art 62 AEUV) - Staatsangehörigkeit der UN-Gründer/Eigner…
Dienstleistungsfreiheit (Art 56ff AEUV) - 1 Tatbestand
Erweiterung zu einem umfassenden Beschränkungsverbot (für personenbezogene Grundfreiheiten: Gebhard-Judikatur. Es sind alle nationalen Maßnahmen untersagt, die die Ausübung durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können). Fraglich, ob die Keck-Judikatur übertragen werden kann: eine direkte Übertragung (Produkt-/ Verkaufsmodalitäten) ist wegen des Zuschnitts nicht möglich. Eine leichte Modifikation für Marktzugangsschranken und Marktausübun…
Dienstleistungsfreiheit (Art 56ff AEUV) - 2 Rechtfertigung
Geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art 62 iVm Art 52: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe der Cassis-Judikatur auch in die Dienstleistungsfreiheit übernommen (Gebhard-Judikatur). Damit können jedoch keine direkten Diskriminierungen gerechtfertigt wer-den.
Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 63ff AEUV) - Allgemeines
Der freie Kapitalverkehr (Art 63 Abs 1 AEUV) schützt Kapitaltransfers als Selbstzweck und der freie Zahlungsverkehr (Art 63 Abs 2 AEUV) schützt jene Zahlungsströme, die eine korrespondierende Gegenleistung zu anderen Grundfreiheiten darstellen (umfasst Zahlungen als Gegenleistung für eine Warenlieferung oder eine Dienstleistungserbringung). Freier Kapitalverkehr: einseitige Wertübertragungen von Sachkapital (Immobilienerwerb, UN-Beteiligungen) einseitige Wertübertragungen von Geld (Wertpapiere,…
Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 63ff AEUV) - 0 Anwendungsbereich
Sachlich: keine Bereichsausnahme Räumlich: Kapital muss die Grenze überschreiten Persönlich: Begünstigte: die Zahlungsströme zwischen den MS die Kapitaltransfers zwischen den MS und Drittstaaten Jeder, der mit Kapital zu tun hat, dass zwischen MS oder in/von einem MS fließt, kann sich auf die KVF berufen Verpflichteter: MS intermediäre Gewalten (= nicht-staatliche Einrichtungen, denen große, staatsgleiche Macht zukommt)
Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 63ff AEUV) - 1 Tatbestand
Verbot direkter und indirekter Diskriminierungen sowie aller unterschiedslosen Beschränkungen des Kapitalverkehrs. Kein primärrechtlich bestimmtes Diskriminierungsverbot, sondern ein weit gefasstes Beschränkungsverbot. EuGH-Spürbarkeitsgrenze ist anzuwenden.
Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 63ff AEUV) - 2 Rechtfertigung
Geschriebene Rechtfertigungsgründe in Art 65 Abs 1 AEUV: öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über die Finanzinstitute). Die ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe der Cassis-Judikatur wurden auch auf die Kapitalverkehrsfreiheit übernommen. Damit können aber keine direkten Diskriminierungen gerechtfertigt werden.
Allgemeine Freizügigkeit (Art 21 AEUV + RL 2004/38) - Allgemeines
Art 21 (1) AEUV – allgemeine Bewegungsfreiheit = zentrales, aus der Unionsbürgerschaft resultierendes Recht Unionsbürger (Art 20 (1) AEUV) = jeder, der die Staatsangehörigkeit eines MS der EU besitzt Unionsbürger können sich unter Inanspruchnahme einer der GF in einen anderen MS begeben oder sich „nur“ auf die allgemeine Bewegungsfreiheit nach Art 21 AEUV stützen (bei Zweiterem kommen den EU-Bürgern bloß eingeschränkte Rechte zu). Die Unionsbürger-RL sieht umfassende Rechte der Unionsbürger/inn…
Allgemeine Freizügigkeit (Art 21 AEUV + RL 2004/38) - Prüfschritte
0) Anwendungsbereich (sachlich, räumlich, persönlich) 1) Tatbestand: Verbot der Beschränkung des Rechts auf Bewegung und Aufenthalt 2) Rechtfertigung: Art 1 (1) lit c iVm Art 27 RL 2004/38 > Beschränkung der Rechte aus Gründen der öffentl. Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit 3) Verhältnismäßigkeit: Art 27 (2) und Art 28 RL 2004/38