ZGV - Exekutionsverfahren - Kap 4

Exekution auf Vermögensrechte

13 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Wozu dient die Exekution auf Vermögensrechte?

    Gem § 326 EO Der betreibende Gläubiger führt Exekution solche Vermögensrechte des Schuldners, die von anderen Bestimmungen der EO nicht erfasst sind Und die insbesondere nicht zu den Geldforderungen gehören = Auffangtatbestand

  2. Was umfasst Exekution auf Vermögensrechte?

    Anspruchsexekution (für Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen) sowie Exekution auf andere Vermögensrechte

  3. Wann muss bei der Exekution auf Vermögensrechten Verwalter bestellt werden?

    ist Exekution Teil eines erweiterten Exekutionspakets ist jedenfalls ein Verwalter zu bestellen wird das Vermögensrecht im Exekutionsantrag jedoch bestimmt bezeichnet hat Gläubiger das Wahlrecht ob Verwalter bestellt werden soll jedenfalls ist ein Verwalter zu bestellen auch bei Verwertung durch die Verpachtung eines Unternehmens Verkauf/Verpachtung/Vermietung einer Liegenschaft Verkauf eines Gesellschaftsanteils Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses

  4. Was die Voraussetzung, das ein Vermögensrecht Exekutionsobjekt der Exekution auf Vermögensrechte sein kann?

    Muss dem Verpflichteten im ZP der Exekutionsführung gehören und übertragbar sein

  5. Welche Vermögensrechte (Ansprüche) sind im Rahmen der Exekution auf Vermögensrechte nicht pfändbar?

    gem § 326 (2) EO Aufteilungsansprüche auf eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse höchstpersönliche Rechte Sachleistungen der gesetzlichen SV Unternehmen die auf die persönliche Arbeitskraft des Unternehmens angewiesen sind gem § 27 (2) UrhG urheberrechtliche Verwertungsrechte ohne Zustimmung des Urhebers

  6. Kann ein Sachbezug (wiederkehrender Anspruch auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen) welcher neben z.B.: einer Gehaltsforderung besteht im Rahmen der Exekution auf Vermögensrechte gepfändet werden?

    Darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden hM: Pfändungschutzbestimmungen der Fahrnisexekution gem § 250ff EO sind anzuwenden -> Ziel ist ja ebenso eine Verwertung einer Sache nur hinsichtlich des Verpflichteten nicht hinsichtlich des ihnen habenden Drittschuldners

  7. Ist das Recht auf Antritt einer Erbschaft pfändbar?

    Strittig Rsp: Erbrecht als Ganzes unpfändbar der im Rahmen der Verlassenschaftabhandlung sich herauskristallisierende Anspruch des Erben ist aber pfändbar

  8. Wie erfolgt die Pfändung bei der Exekution auf Vermögensrechte?

    Angepasst an das Exekutionsobjekte: in erster Linie durch Zustellung eines Verfügungsverbots an den Verpflichteten ist Drittschuldner zur Leistung verpflichtet dann durch Zustellung eines Doppelverbots gem § 328 EO bei verbücherten Vermögensrechten: durch Einverleibung eines Pfandrechts im öffentlichen Buch

  9. Was ist das Doppelverbot im Sinne des § 328 EO?

    Dem Drittschuldner wird verboten an den Verpflichteten zu leisten und dem Verpflichteten über seinen Anspruch zu verfügen

  10. Was ist die Folge wenn der Drittschuldner im Rahmen der Exekution Vermögensrechte die Herausgabe verweigert?

    Gem § 308, 323 EO Drittschuldnerklage

  11. Wie sind Rechtshandlungen des Verpflichteten die das im Rahmen der Exekution auf Vermögensrechte gepfändete Vermögensrecht betreffen zu beurteilen?

    Sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam und haben keinen Einfluss auf die Befugnisse des Verwalters -> Soll Vereitelung der Exekution verhindern

  12. Wie erfolgt die Verwertung bei der Exekution auf Vermögensrechte?

    gem § 331ff EO abhängig von der Art des Rechtes auf das Exekution geführt wird Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung aber auch durch Überweisung zur Einziehung (Siehe entsprechende Frage in Kap 3 )

  13. Wie wird die Verwertungsarten bei der Exekution Vermögensrechte ausgewählt?

    Ist ein Verwalter bestellt obliegt ihm die Auswahl Zwangsverwaltung ist gegenüber Vermietung oder Verpachtung vorrangig Verkauf gegenüber Versteigerung vorrangig Es wird jedenfalls der zu erzielende Überschuss aus der Verwertung mit den Kosten verglichen und die vorteilhaftere Verwendungart ausgewählt