ZGV - Garber - Altfragen - Erkenntnisverfahren - Teil 5

5. Teil: Die Parteien

56 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Wer sind die Parteien im Zivilprozess?

    Das Zivilprozessrecht kennt das Zweiparteiensystem Die Parteien heißen Kläger und Beklagter. (→ Vgl. im Außerstreitverfahren kann es sowohl Einparteienverfahren – z.B. Firmenbuch, als auch Mehrparteienverfahren – Streitigkeiten unter Miteigentümern – geben.) Im Zivilprozess gilt der formelle Parteibegriff, dh es kommt auf die Bezeichnung der Parteien in der Klage an (→ Vgl. Im Außerstreitverfahren gilt der materielle Parteibegriff, dh jeder der in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt wird, wird P…

  2. Merkmal des formellen Parteibegriffs?

    Es kommt auf die Bezeichnung der Parteien in der Klage an, unabhängig von der Sachlegitimation Auch ist der gesamte Inhalt des eingebrachten Schriftstücks (also der Klage) heranzuziehen

  3. Unterschied formeller und materieller Parteibegriff?

    formeller: es kommt auf die Bezeichnung der Parteien in der Klage an + gesamten Klagehinhalt = es ergibt sich daraus, wer gemeint ist materieller jeder der in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt wird, wird Partei)

  4. Woher weiß ich im Zivilprozess, wer Partei ist?

    Aus der Klage bzw. dem Klageinhalt

  5. Wo hat der Parteibegriff im Zivilprozess materielle Elemente?

    In der Nebenintervention Dort kann jeder, der in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt ist, sich am Verfahren beteiligen

  6. Was ist die Parteifähigkeit?

    = Rechtsfähigkeit im bürgerlichen Recht Sie ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

  7. Was bedeutet es, wenn jemand parteifähig ist?

    Dass man Kläger oder Beklagter sein kann

  8. Wo ist Parteifähigkeit verfahrensrechtlich einzuordnen?

    Die Parteifähigkeit ist eine absolute PV Ihr fehlen stellt einen Nichtigkeitsgrund dar. Sie wird wie eine mangelnde Prozessfähigkeit behandelt Eine Nichtigkeitsklage nach Eintritt der RK ist allerdings nicht möglich!

  9. Wer ist Parteifähig?

    Natürliche Personen Juristische Personen kraft Gesetz ausdrücklich für parteifähig erklärten Gebilde (z.B. OG, KG)

  10. Wer ist nicht Parteifähig?

    GesbR Stille Gesellschaften Universitätsinstitute Dienststellen von Gebietskörperschaften (z.B. Magistrat) - Landeskrankenanstalten

  11. Wann wird die Parteifähigkeit geprüft?

    Sie ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und ihr Fehlen begründet einen (nicht in § 477 aufgezählten) Nichtigkeitsgrund, der bis zur RK aufgegriffen werden kann

  12. Beispiel: eine GmbH, die nicht im Firmenbuch eingetragen ist und damit noch nicht existent ist. Da hier die Parteifähigkeit fehlt, ist wie vorzugehen?

    Zuerst muss – bevor mit Beschluss a limine zurückgewiesen wird – ein Heilungsversuch vorgenommen werden – von Amts wegen oder Verbesserungsauftrag beim Verbesserungsauftrag, der an den Kläger geht, hat dieser die Parteibezeichnung zu verbessern von Amts wegen: Person, die hinter der GmbH steht, austauschen Wenn während des Verfahrens die GmbH eingetragen wird→ Mangel wird geheilt Wenn Parteifähigkeit während des Verfahrens wegfällt (z.B. Kläger stirbt)→Verfahren wird unterbrochen, bis eine Rech…

  13. Ist parteifähig jeder, der nach bürgerlichem Recht rechtsfähig ist?

    Ja

  14. Welche Folgen hat die mangelnde Parteifähigkeit?

    Wenn Parteifähigkeit fehlt, enthält die ZPO keine Regelung wie vorzugehen ist Es gibt nur Regelungen für den Fall, dass die Prozessfähigkeit fehlt Regelungen der Prozessfähigkeit werden für Parteifähigkeit übernommen Es muss ein Heilungsversuch unternommen werden → Verbesserungsauftrag oder von Amts wegen

  15. Was ist die Prozessfähigkeit?

    = Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit im bürgerlichen Recht Sie ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter auszuüben

  16. Wer ist prozessfähig?

    alle volljährigen Personen beschränkt geschäftsfähige Minderjährige (ab 14 Jahren) im Rahmen ihrer Geschäftsfähigkeit

  17. Wer ist beschränkt prozessfähig?

    psychisch Kranke und geistig Behinderte, für die ein Erwachsenenvertreter/Vorsorgebevollmächtigter bestellt wurde, in jenen Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungskreis des EV/VB fallen (§ 1 Abs 2 ZPO)

  18. Wer ist nicht prozessfähig?

    juristische Personen (weil sie nicht selbst, sondern durch ihre Organe handeln können) Kinder und unmündige Minderjährige Mündige Minderjährige außerhalb ihrer Geschäftsfähigkeit Geistig Behinderte/Psychisch kranke bei Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des EV/VB fallen Geisteskranke ohne EV/VB, wenn sie den Gebrauch der Vernunft nicht haben

  19. Was sind die Folgen von Prozessunfähigkeit?

    Prozessunfähige können selbst nicht wirksame Prozesshandlungen setzen, sondern benötigen einen gesetzlichen Vertreter Die Prozessfähigkeit ist eine (absolute) PV, ihr Fehlen bildet einen Nichtigkeitsgrund § 477 Abs 1 Z 5 ZPO Nichtigkeitsklage nach RK möglich (§ 529 Abs 1 ZPO) Beim Mangel der Prozessfähigkeit hat das Gericht zunächst einen Heilungsversuch zu unternehmen, indem es den gesetzlichen Vertreter kontaktiert Dieser hat die Möglichkeit, die Prozesshandlungen zu genehmigen, wodurch der N…

  20. Ist ein 2-jähriges Kind prozessfähig?

    Nicht prozessfähig, aber parteifähig

  21. Welche Konsequenzen hat die mangelnde Partei- oder Prozessfähigkeit?

    Das Gericht macht eine amtliche Richtigstellung Ist dies nicht möglich, dann Verbesserungsauftrag (aber dieser gilt nur für den Kläger) und wenn dieser nicht erfüllt wurde (bzw. von vornherein nicht möglich ist)→ Zurückweisung der Klage

  22. Wie lange kann man die mangelnde Partei- und Prozessfähigkeit wahrnehmen?

    Muss in der jeder Lage des Verfahrens wahrgenommen werden und bei Prozessfähigkeit auch nach RK der Entscheidung

  23. Was ist die Postulationsfähigkeit?

    Sie bezeichnet die Fähigkeit, Prozesshandlungen konkret wirksam vorzunehmen

  24. Postulationsunfähig sind:

    Personen, die in einem Verfahren nicht zu einer verständlichen Äußerung fähig sind = faktische Postulationsunfähigkeit Personen, die zu einem Verfahren mit Anwaltspflicht ohne Anwalt erscheinen = rechtliche Postulationsunfähigkeit Die Postulationsfähigkeit ist keine PV im Falle der faktischen Postulationsunfähigkeit wird die Verhandlung erstreckt und der Auftrag erteilt, zur nächsten Verhandlung mit einem Vertreter zu erscheinen Ausnahme: Gebärdendolmetscher wird von Amts wegen bestellt

  25. Kleines Beispiel: Wir befinden uns im Anwaltsprozess und die Partei ist nicht durch Anwalt vertreten – Was hat das für Konsequenzen?

    Dann kann die gegnerische Partei bei Erscheinen zu einer Verhandlung ohne Anwalt einen Antrag auf Erlassung eines VU stellen. = Säumnisfolgen Ausnahme von Säumnisfolgen: Wird eine Klage oder Klagebeantwortung ohne Nachweis der Bestellung eines RA eingebracht, so wird ein entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt Erst nach erfolglosem Verbesserungsverfahren wird zurückgewiesen

  26. Was hat die mangelnde Postulationsfähigkeit für Konsequenzen?

    Heilungsversuch: Erstreckung der Tagsatzung bei der faktischen, Verbesserungsauftrag bzw. Antrag auf Erlassung eines VU bei der rechtlichen

  27. Partei ist gehörlos oder stumm – was muss der Richter tun?

    Er muss die Tagsatzung erstrecken und idF einen Gebärdendolmetscher von Amts wegen bestellen (§ 73a ZPO).

  28. Der Anwalt des A erscheint nicht zur vorbereitenden Tagsatzung. Welche Konsequenzen?

    Rechtliche Postulationsunfähigkeit liegt vor Vorbereitende Tagsatzung aber nicht zu erstrecken (nur bei faktische Postulationsunfähigkeit) →ist sofort säumig und auf Antrag kann ein VU erlassen werden (nach § 396 Abs 2 ZPO).

  29. Wann herrscht Anwaltspflicht?

    Man unterscheidet: Absolute Anwaltspflicht Relative Anwaltspflicht Keine Anwaltspflicht:

  30. Absolute Anwaltspflicht bei

    = Partei muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. 1. Instanz im Gerichtshofverfahren 1. Instanz im BG-Verfahren bei einem € 5.000 übersteigenden Streitwert (Wertzuständigkeit) RM-Verfahren

  31. Relative Anwaltspflicht bei

    = Partei kann selbst handeln (ist also postulationsfähig), will sie sich aber vertreten lassen, ist dies nur durch einen Anwalt möglich BG-Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten über € 5.000, die in die Eigenzuständigkeit gehören Ehesachen Prozesshandlungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter

  32. Keine Anwaltspflicht bei

    BG-Verfahren bei einem Streitwert unter € 5.000 (Wertzuständigkeit) Streitigkeiten, die kraft Eigenzuständigkeit vor die BG gehören (z.B. Besitzstörungen) Vergleichsabschluss vor BG Tagsatzung, in der der Streitwert über € 5.000 ausgedehnt wird Einspruch im BG-Mahnverfahren

  33. Was ist eine Prozessstandschaft?

    Dies liegt vor, wenn jemand in eigenem Namen über ein fremdes Recht prozessiert Der Prozesstandschafter ist selbst Partei, nicht bloßer Vertreter Normalerweise hat jemand, der aktiv bzw. passiv sachlegitimiert ist (dh jemand, dem ein Anspruch zusteht bzw. der richtige Anspruchsgegner), auch die Prozessessführungsbefugnis Charakteristisch für die Prozessstandschaft ist, dass die Prozessführungsbefugnis und die Sachlegitimation (= materiell-rechtl. Anspruch) auseinanderfallen Deutlichster Fall is…

  34. Man unterscheidet 2 Arten der Prozessstandschaft

    gewillkürte Prozessstandschaft = die Übertragung des Prozessführungsbefugnisses allein ohne den entsprechenden materiell-rechtl. Anspruch; zulässig ist dies aber durch die Abtretung eines Anspruchs (Zession) → wird von hM abgelehnt gesetzliche Prozessstandschaft z.B. § 84 AktG, § 189 IO: Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen durch die Insolvenzgläubiger in der Privatinsolvenz

  35. Was sind die Wirkungen der Veräußerung der streitverfangenen Sache (§ 234 ZPO)?

    Sie hat nach Streitanhängigkeit auf den Prozess keinen Einfluss Der Erwerber der streitverfangenen Sache ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren einzutreten

  36. Man unterscheidet zwischen zwei Theorien bei der Veräußerung der streitverfangenen Sache

    Irrelevanztheorie Demnach bleibt der Veräußerer Partei des Prozesses Es ist im Prozess so vorzugehen, wie wenn keine Veräußerung erfolgt wäre → Das Urteil ergeht an den Veräußerer, die RK des Urteils erstreckt sich auf den Rechtsnachfolger ➔ gilt nach der Rsp! Relevanztheorie Veränderung auf Klägerseite: Umänderung des Klagsbegehrens; Veränderung auf Beklagtenseite: Umstellung des Klagebegehrens auf den Erwerber → gilt nach der Lehre!

  37. In welchen Fällen gilt § 234 nicht?

    Wenn der Erwerber der streitverfangenen Sache kein Recht auf den Streitgegenstand hätte oder gegen ihn kein (mit dem Veräußerer) identer Anspruch existiert Originärer Eigentumserwerb durch den Erwerber, da es sich hier nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge handelt→Deshalb ist der gutgläubige Erwerber nicht von der RK des Urteils erfasst

  38. Was, wenn die streitverfangene Sache vor Streitanhängigkeit veräußert wird?

    Dann wäre die Klage abzuweisen

  39. Was sind die Vor- und Nachteile beider Theorien zur Veräußerung der streitverfangenen Sache?

    Relevanztheorie Nachteil: Erfordert Klageänderung, nämlich Änderung des Klagebegehrens -> nur mit Zustimmung des Gegners! Vorteil: Urteil lautet direkt auf Erwerber -> Exekutionsführung erfordert keinen Nachweis der Rechtsnachfolge Irrelevanztheorie Vorteil: Rechtsnachfolger ist auch ohne Umstellung des Begehrens gebunden > keine Klageänderung notwendig Nachteil: Bei Exekution muss Rechtsnachfolge bewiesen werden -> öff. Urkunde oder Titelergänzungsklage

  40. Was sind die Wirkungen beider Theorien zur Veräußerung der streitverfangenen Sache im Exekutionsverfahren?

    Irrelevanztheorie: Für die Exekutionsführung gegen den Rechtsnachfolger (gegen den ja das Urteil nicht ergangen ist), braucht man einen Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 9 EO) oder, wenn die Urkunde nicht erbracht werden kann, eine Titelergänzungsklage (§ 10 EO), dh dass der betreibende Gläubiger seinen Vollstreckungsanspruch in einem eigenen Rechtsstreit feststellen lassen muss. Relevanztheorie: Die Umstellung des Klagebegehrens erübrigt den Nach…

  41. Wann liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor?

    Wenn über die gehäuften Ansprüche unterschiedliche Urteile ergehen Die Rechtsstreitigkeiten bleiben völlig voneinander unabhängig (Selbstständigkeitsprinzip), das Verfahren wird aber gemeinsam geführt Daher wirken Prozessbetreibungshandlungen (z.B. Vertagungsanträge) auch für die anderen Streitgenossen.

  42. Die einfache Streitgenossenschaft wird unterschieden in

  43. Warum ist es wichtig, zu wissen, ob es eine formelle oder materielle Streitgenossenschaft ist?

    Wegen den Gerichtsständen bspw. einmal Gerichtsstand Graz, einmal Wien: ⇒ formelle Streitgenossenschaft setzt einheitlichen Gerichtsstand voraus ⇒ materielle Streitgenossenschaft schafft einen Gerichtsstand – es werden also unabhängige Gerichtsstände zusammengefasst zu einem

  44. Was ist eine einheitliche Streitpartei bzw. gebundene Streitgenossenschaft?

    Geregelt in § 14 ZPO Liegt vor, wenn das Urteil für alle Streitgenossen notwendigerweise gleich lauten muss

  45. Welche Arten der einheitlichen Streitpartei werden unterschieden und was bedeuten sie?

    anspruchsgebundene (notwendige) Streitgenossenschaft Anspruch nur durch oder gegen alle Streitgenossen gemeinsam z.B. alle Miteigentümer klagen auf Herausgabe der Sache, Mehrere Mitmieter sind im Kündigungsprozess notwendige Streitgenossen wirkungsgebundene Streitgenossenschaft Liegt vor, wenn das Gesetz eine ausdrückliche RKerstreckung anordnet z.B. das GmbHG erklärt Nichtigkeitserklärungen von Gesellschafterbeschlüssen allen Gesellschaftern gegenüber für wirksam oder bei rechtsgestaltenden Ur…

  46. Was sind die Wirkungen der einheitlichen Streitpartei?

    Es handelt sich um einen einheitlichen Prozess, wo hinsichtlich aller Parteien ein einheitliches Urteil gefällt wird. Somit ist ein Teilurteil unzulässig. Wenn ein Streitgenosse säumig ist, kann ein anderer Säumnisfolgen abwenden, also Handlungen vornehmen, die für die anderen auch gelten Ein Streitgenosse kann aber nicht zulasten anderer einen Vergleich abschließen oder ein Anerkenntnis/Verzicht abgeben Bei widersprechenden Handlungen (z.B. ein Streitgenosse bestreitet die Klage, einer gibt ei…

  47. Was ist eine notwendige Streitgenossenschaft?

    = anspruchsgebundene Streitgenossenschaft Sie bildet neben der wirkungsgebundenen Streitgenossenschaft einen Unterfall der einheitlichen Streitpartei, wonach das Urteil für alle Streitgenossen gleichlauten muss (§ 14 ZPO) Hierbei geht es darum, dass mehrere Personen klagen oder geklagt werden müssen, um einen Anspruch geltend zu machen Dies ist insb. bei Unteilbarkeit des Streitgegenstandes oder bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses der Fall z.B. Mehrere Mitmieter sind im K…

  48. Welche Konsequenzen hat es, wenn bei der notwendigen Streitgenossenschaft ein Fehler passiert, wenn bspw. nicht alle Personen beklagt werden? (z.B. nur A und B, aber nicht A, B und C)?

    Dann wird die Klage abgewiesen

  49. Erklären Sie den Unterschied zwischen anspruchsgebundener und wirkungsbezogener Streitgenossenschaft?

    Bei der anspruchsgebundenen müssen alle Betroffenen am Verfahren teilnehmen Bei der wirkungsgebundenen ist dies nicht verpflichtet, da die Wirkungen des Urteils sich unabhängig von der Teilnahme an die übrigen Betroffenen erstreckt

  50. Welche Konsequenzen hat es bei der wirkungsbezogenen Streitgenossenschaft, wenn hier ein Fehler passiert, wenn bspw. nicht alle Personen beklagt werden? (z.B. nur A und B, aber nicht A, B und C)?

    Hier ist keine Zurückweisung der Klage notwendig, da sich die Wirkungen des Urteils auch auf die nicht am Verfahren teilnehmenden Parteien erstreckt

  51. Was passiert bei der anspruchsgebundenen Streitgenossenschaft, wenn nicht alle Personen geklagt werden?

    Dann ist die Klage mit Urteil abzuweisen, da die anspruchsgebundene Streitpartei eine notwendige Streitgenossenschaft ist! Bei der wirkungsbezogenen Streitpartei handelt es sich um keine notwendige Streitgenossenschaft! Kennzeichen: die Wirkungen der Entscheidungen erstrecken sich sowieso auf alle Personen, die geklagt werden (hätten müssen)

  52. Nebenintervention

    Nebenintervenient ist jemand, der sich am Verfahren beteiligt, um eine Partei zu unterstützen, da er selbst ein rechtliches Interesse am Obsiegen dieser Partei hat Sie ist ab Gerichtanhängigkeit bis zur RK des Urteils möglich (§ 18 Abs 1 ZPO).

  53. Welche Formen der Nebenintervention gibt es?

    Einfache Nebenintervention (§§ 17 ff ZPO) Streitgenössische Nebenintervention (§ 20 ZPO)

  54. Einfache Nebenintervention (§§ 17 ff ZPO)

    Keine Partei, sondern Streithelfer (also Zeuge) Ist an Verfahrenslage gebunden Kann die Hauptpartei unterstützen durch Anträge und Vorbringen, aber keine eigenen Sachdispositionen vornehmen→verhindert Säumnis der Hauptpartei Prozesshandlungen der Hauptpartei gehen bei Widersprüchlichkeit vor kann RM erheben; nicht bei RM-Verzicht der Hauptpartei Das rechtliche Interesse muss über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausgehen, dh der Nebenintervenient ist in seiner Rechtssphäre berührt Kostene…

  55. Streitgenössische Nebenintervention (§ 20 ZPO)

    Stellung eines Streitgenossen einer einheitlichen Streitpartei (= ist Partei) Gleichberechtigung mit der Hauptpartei kann RM erheben; auch gegen Willen der Hauptpartei Kostenersatzanspruch und Kostenersatzpflicht von Urteilswirkungen erfasst

  56. Was ist die Folge sich Nebenintervenient nicht am Verfahren beteiligt?

    Wenn es zu einer Streitverkündung durch eine Hauptpartei kam, hat dies zur Folge, dass das Urteil auch gegenüber dem Dritten Bindungswirkung entfaltet, selbst wenn dieser nicht dem Verfahren beitritt