ZGV - Garber - Altfragen - Erkenntnisverfahren - Teil 6-8

6. Teil: Die Bauelemente des Verfahrens 7. Teil: Die Kosten des Verfahrens 8. Teil: Die PV

25 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Was ist Gleichschrift/Was ist Halbschrift?

    Gleichschrift: Ausfertigungen der Klage – eine an Gericht und eine für jeden Beklagten Halbschrift: für Kläger mit Eingangsstempel – als Nachweis der Einbringung der Klage

  2. Was haben Gleichschriften und Halbschriften für einen Zweck?

    Gleich- und Halbschriften haben den Zweck, dass der Kläger einen Stempel bekommt, dh er hat einen Nachweis, dass er die Klage eingebracht hat (Bestätigung durch Halbschrift)

  3. Wie berechnet sich der Streitwert?

    Dies hängt von der Art des Klagebegehrens bzw. der Forderung ab: Wird ein Geldbetrag eingeklagt, bestimmt sich der Streitwert nach der Hauptforderung Wiederkehrende Geldforderungen sind mit einem Vielfachen der Jahresleistung zu bestimmen (§ 58 JN) Klagen, die nicht auf Leistung von Geld gerichtet sind (Individualleistungsklagen, z.B. Unterlassung, Duldung, Feststellung), hat der Kläger den Streitgegenstand nach seinem Interesse zu bewerten Unterlässt er dies, gilt ein Zweifelswert von € 5.000…

  4. Wo ist das Gericht nicht an die Bewertung des Klägers gebunden?

    Im Rechtsmittelverfahren Hier hat das Gericht den Streitwert zu beurteilen bzw. festzusetzen, da § 56 JN die Bewertung durch den Kläger nicht für das RM-Verfahren anordnet

  5. Kann die gegnerische Partei die Bewertung des Streitgegenstandes bemängeln?

    Ja, dies ist in der vorbereitenden Tagsatzung möglich Können sich die Parteien nicht auf einen Streitwert einigen, hat das Gericht einen festzusetzen Diese Bemängelung durch die Gegenpartei hat allerdings keine Auswirkungen auf das Verfahren, sondern betrifft nur die Berechnung der RA-Kosten (§ 7 RATG)!

  6. Was ist die Bedeutung des Streitwerts?

    Der Streitwert ist in folgenden Bereichen von Bedeutung: sachliche (Wert-)Zuständigkeit→€ 15.000 (BG/LG) Gerichtsbesetzung → € 100.000 (Einzelrichter/Senat) Anwaltspflicht → € 5.000 (absolute/relative/keine Anwaltspflicht – Beachte aber Wert- und Eigenzuständigkeit!) Zulässigkeit des Mahnverfahrens → € 75.000 Beschränkung der Berufungsgründe → € 5.000 (Zugang zum OGH) Zulässigkeit des Rekurses → € 2.700

  7. Wann wird ein Verbesserungsauftrag erteilt?

    Wenn ein Formgebrechen nach § 84 ZPO vorliegt Auch bei beleidigenden Äußerungen ist nach § 86a ZPO ein Verbesserungsversuch vorzunehmen Auch wenn die Klage unschlüssig ist, wird dem Kläger vor der Abweisung eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt [Rz 533] Die Aufforderung zur Verbesserung kann formlos erfolgen Wird dem Verbesserungsauftrag gefolgt, so gilt die verbesserte Klage als im ursprünglichen ZP eingebracht Wird dem nicht gefolgt, so wird die Klage mit Beschluss zurückgewiesen. [Rz 372…

  8. Verfahrenshilfe (§ 63 ff ZPO) deckt welche Kosten ab?

    Sachverständigenkosten Gerichtsgebühren RA

  9. Partei, die VH gewährt bekommen hat, verliert Prozess – welche Auswirkungen auf Kosten?

    Kosten des Gegners sind zu ersetzen!

  10. Was sind PV?

    Dies sind Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit das angerufene Gericht über einen geltend gemachten Anspruch entscheiden kann Man unterscheidet in der Lehre zwischen Sachentscheidungsvoraussetzungen (= Voraussetzungen, um eine Entscheidung treffen zu können) und PV im eigentlichen Sinn (= Voraussetzungen für den Prozess selbst z.B. Ausgeschlossenheit eines Richters, Gerichtsbesetzung, Einhaltung der Geschäftsverteilung usw

  11. Welche Arten von PV gibt es?

    Positive PV Negative PV Allgemeine PV Besondere PV Absolute PV Relative PV

  12. Positive PV?

    müssen gegeben sein, damit eine Sachentscheidung getroffen werden kann z.B. inländische GB Zuständigkeit Vertretungsmacht des Einschreiters Partei und Prozessfähigkeit Zulässigkeit des Rechtsweges

  13. Negative PV?

    sind sogenannte Prozesshindernisse; diese dürfen nicht gegeben sein, damit der Richter entscheiden und in der Sache verhandeln kann z.B. es darf keine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtssache geben die Rechtssache darf nicht bei einem anderen Verfahren anhängig sein (sog Streitanhängigkeit) es darf keine Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht vorliegen

  14. Allgemeine PV?

    müssen bei allen Klagen gegeben sein, egal ob Klage auf Kaufpreiszahlung oder Scheidungsklage etc diese sind auf jeden Fall zu prüfen

  15. Besondere PV?

    sind nur bei bestimmten Klagen zu prüfen oder bei bestimmten Verfahrensabschnitten z.B bei Feststellungsklage muss rechtliches Interesse an alsbaldige Feststellung geprüft werden (nur bei dieser Klage sonst bei nirgends) bei Rechtsmittelverfahren ist Beschwer zu prüfen (also erst ab 2. Instanz, bei keinen anderen Verfahrensabschnitten) Beitritt als Nebenintervenient nur mit Rechtsschutzinteresse

  16. Absolute PV?

    können bis RK von Amtswegen wahrgenommen oder von den Parteien geltend gemacht werden.→Heilen idR mit RK Ausnahmen von der Heilung nach RK: Nichtigkeitsklage Ausgeschlossenheit des Richters, Mangel der Prozessfähigkeit bzw. der gesetzlichen Vertretung oder Vertretungsmacht Wiederaufnahmsklage Übersehen einer bereits rk Entscheidung in derselben Sache Aufhebungsanträge Mangel der inländischen GB, Zulässigkeit des Rechtswegs ieS

  17. Relative PV?

    können nicht bis RK sondern nur bis zur rechtzeitigen Erhebung einer Parteieneinrede geltend gemacht werden → Heilen, wenn nicht rechtzeitig eingewendet wurde z.B. Sachliche/örtliche/prorogable int Unzuständigkeit Nicht vorschriftsgemäße Besetzung

  18. Nach dem Regelungsstand kann man unterscheiden zwischen:

    Parteibezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen Gerichtsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen Streitgegenstandsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen PV im eigentlichen Sinn

  19. Parteibezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen?

    Parteifähigkeit Prozessfähigkeit bzw. die erforderliche gesetzliche Vertretung Vertretungsmacht des Einschreiters

  20. Gerichtsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen?

    Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs Zulässigkeit des (außer-)streitigen Rechtswegs Inländische GB sachliche/örtliche/int Zuständigkeit

  21. Streitgegenstandsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen?

    Fehlen der Streitanhängigkeit Fehlen der RK Fehlen einer Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht

  22. PV im eigentlichen Sinn?

    Ordnungsmäßige Gerichtsbesetzung Einhaltung der Geschäftsverteilung Kein Ausschließungsgrund

  23. Wie sind PV wahrzunehmen?

    Das Vorliegen von PV ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, dh in limine litis von Amts wegen oder aufgrund einer Parteieneinrede Sie müssen spätestens zum Schluss der mV gegeben sein. → Die sachl./örtl./int. Zuständigkeit müssen im ZP der Klagseinbringung gegeben sein, danach tritt perpetuatio fori ein Der Mangel einer PV kann nicht mehr wahrgenommen werden: wenn eine rk Entscheidung über die PV ergangen ist wenn bspw. bei einer relativen PV eine Heilung wenn bspw. bei der Zuständigkeit p…

  24. Wie entscheidet das Gericht über das Vorliegen der PV?

    Siehe dazu § 261 ZPO Die Entscheidung ergeht in Beschlussform oder sie wird in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommen Wenn eine PV fehlt, sind bisherige Entscheidung aufzuheben, das Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage mit Beschluss zurückzuweisen Heilungsversuch bei mangelnder Partei- bzw. Prozessfähigkeit; Verbesserungsversuch nach § 84 ZPO Der Beschluss ist sofort anfechtbar Nimmt das Gericht die Entscheidung über die PV in die Entscheidung über die Hauptsache (also Urte…

  25. In welcher Reihenfolge sind die PV zu prüfen?

    Zuerst jene zu prüfen, wo sich der Mangel am leichtesten feststellen lässt