ZGV - Garber - Altfragen - Erkenntnisverfahren - Teil 17

17. Teil: Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage

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  1. Nichtigkeitsklage?

    § 529 ZPO Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann in Ausnahmefällen durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn schwere Verfahrensfehler vermutet werden Dies kann der Fall sein, wenn ein beteiligter Richter vom Gesetz her ausgeschlossen hätte werden müssen (z.B. keine Unparteilichkeit) oder eine Partei nicht gesetzmäßig vertreten war Diese Rechtsmittelklage steht nur Parteien zu, die die Gründe nicht schon im Rechtsmittelweg hätten geltend machen können

  2. Wiederaufnahmsklage?

    § 530 ZPO Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn der Entscheidung eine gerichtlich strafbare Handlung zB. eine falsche Zeugenaussage, Urkundenfälschung zugrunde liegt Auch wenn die Entscheidung auf einem strafgerichtlichen Urteil basiert, welches aufgehoben wurde, kann auf Wiederaufnahme geklagt werden.

  3. Klagefristen bei der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage?

    Relative Frist: 4 Wochen gem § 534 ZPO Absolute Frist: 10 Jahre nach RK der Entscheidung § 534 Abs 3 leg cit Ausnahme: Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, mangelnde inländische GB wegen Immunität, Unzulässigkeit des Rechtsweges