VL Umweltanlagenrecht

45 flashcards · Law · by Maximilian E.

  1. Wer ist der zuständige Gesetzgeber für das Anlagenrecht? Unter welchen Voraussetzungen wäre es möglich, ein kodifiziertes, einheitliches Anlagengesetzbuch zu erlassen?

    Das B-VG kennt keinen Kompetenztatbestand Anlagenrecht. Anlagenrecht ist eine Querschnittsmaterie, daher gibt es keinen einheitlichen zuständigen Gesetzgeber für das gesamte Anlagenrecht. Kodifizierung in einem einheitlichen Anlagengesetzbuch ist nur mit einer Änderung der Kompetenzverteilung möglich. Dies bedarf einer Verfassungsänderung (erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum)

  2. Nehmen Sie an, die von X geplante Anlage unterliegt der GewO 1994. Stimmen Sie der Aussage des A zu, dass X für die Errichtung seiner Anlagen jedenfalls eine Genehmigung braucht? (oder gibt es auch genehmigungsfreie oder bloß anzeigepflichtige Anlagen).

    § 74 Abs 2 GewO 1994 knüpft die Genehmigungspflicht an die abstrakte Gefährlichkeit der zu genehmigenden Anlage. Von vornherein offenkundig ungefährlich Betriebsanlagen sind daher genehmigungsfrei, weshalb nicht jedenfalls eine Genehmigung notwendig ist. Die GewO 1994 kennt keine bloß anzeigepflichtigen Anlagen.

  3. Welche Behörde wäre für die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung, welche für eine allenfalls erforderliche UVP-Genehmigung zuständig?

    Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für die Betriebsanlagengenehmigung, die Landesregierung für UVP-Genehmigungen zuständig.

  4. Wesentliches Merkmal des gesetzlichen Anlagenbegriffs ist in vielen Fällen die örtliche gebundene Einrichtung. Charakterisieren Sie dieses Tatbestandmerkmal. Könnte bspw. auch ein Gabelstapler eine örtlich gebundene Einrichtung darstellen?

    Der Begriff örtliche Gebundenheit gem § 74 Abs 1 GewO stellt auf einen geistigen Widmungsakt ab, dh, ob die Anlage oder der Anlagenteil dauerhaft an diesem Ort betrieben werden soll. Eine bestimmte Dauer ist dabei nicht festgelegt. Es ist nicht maßgeblich, ob eine fixe Verbindung bzw. Beweglichkeit besteht. Da der Gabelstapler wohl für den Betrieb der Anlage notwendig ist und unter der Voraussetzung, dass er dauerhaft verwendet wird, ist er somit Teil der Betriebsanlage und damit mit zu genehmi…

  5. Was versteht man unter dem Begriff Projektgenehmigungsverfahren? Welche Folgen hat die Einordnung eines Verfahrens als Projektgenehmigungsverfahren?

    Darunter versteht man, dass nur das Projekt, wie es im verfahrenseinleitenden Antrag umfasst ist, Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist. Projektalternativen sind kein Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Die Behörde hat das eingereichte Projekt zu genehmigen, wenn es den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Behörde muss nicht mit Projektnachbarn erörtern, ob andere Projektalternativen günstiger wären.

  6. X ist sich nicht sicher, ob für sein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Wie kann sich X Abhilfe verschaffen? (Wie kann X relative Sicherheit erlangen?)

    X könnte gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 einen Feststellungsbescheid erlangen. Zuständige Stelle: die nach der Lage des Projekts zuständige Landesregierung

  7. Worin besteht die wichtigste Besonderheit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach der GewO 1994?

    Nachbarn haben eine Parteistellung nur hinsichtlich der Frage, ob die Anlage dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen ist.

  8. Erläutern Sie den Begriff Einwendung? Kann bspw ein Nachbar die Einhaltung sämtlicher Genehmigungskriterien verlangen?

    Eine Einwendung ist die Behauptung der Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die Errichtung oder den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage. Nein, gemäß der Schutznormtheorie kann der Nachbar nur Einwendungen gegen die Verletzung solcher Kriterien erheben, die nicht bloß auf öffentliche Interessen sondern auf subjektive Rechte abzielen.

  9. Muss zur Erhebung einer wirksamen Einwendung auch die Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützt angegeben werden?

    Nein, die Beachtlichkeit von Einwendungen hängt nicht davon ab, dass sich der Einwender auf eine konkrete Rechtsnorm bezieht.

  10. Wie beurteilen Sie die Einwendung eines Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, von der Anlage ausgehende Erschütterungen würden das Nachbargebäude beschädigen?

    Es handelt sich dabei um eine im gewerberechtlichen Verfahren zulässige und beachtliche Einwendung.

  11. Wie beurteilen Sie die Formulierung eines Nachbarn, bei Einhaltung aller Vorschriften sei man mit der Anlage einverstanden?

    Bei der Formulierung, man sei bei Einhaltung der Vorschriften mit der Anlage einverstanden, handelt es sich um keine Einwendung.

  12. Wie beurteilen Sie die Einwendung eines Nachbarn, der befürchtet, X würde seine Anlage abweichend vom Genehmigungsantrag verwirklichen?

    Es handelt sich um keine zulässige Einwendung, da nur die Anlage gem Antrag Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens ist. Sollte es tatsächlich der Fall sein und die Anlage konsenswidrig errichtet oder betrieben werden, kann der Nachbar mit Unterlassungsklage gem § 364 ABGB dagegen vorgehen sofern ortsunübliche Einwirkungen vorliegen. Aufgrund des konsenswidrigen Betriebs bzw Errichtung greift § 364a ABGB, da es sich nicht um eine behördlich genehmigte Anlage handelt.

  13. Inwieweit können Nachbarn die Einhaltung der Widmungskategorie nach dem Flächenwidmungsplan in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO 1994 geltend machen?

    Flächenwidmung ist für die Betriebsanlage maßgeblich, jedoch kein Kriterium im Gewerberechtsverfahren, sondern im Bauverfahren für die Errichtung der Anlage. Im Bauverfahren kann der Nachbar Einwendungen bzgl der Flächenwidmung erheben, allerdings nur, wenn die Widmungskategorie nach der Schutzzwecktheorie einen Nachbarschutz hinsichtlich Immissionen vorsieht. Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO 1994 ist keine derartige Einwendung möglich.

  14. Inwieweit können Nachbarn die Einhaltung der Widmungskategorie nach dem Flächenwidmungsplan in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO 1994 einerseits, in einem Baugenehmigungsverfahren nach der BauO 1994 andererseits geltend machen?

    Der Flächenwidmungsplan ist für die Errichtung von gewerblichen Betriebsanalgen maßgeblich. Widmungskonformität wird aber nicht im gewerbebehördlichen, sondern im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geprüft. Nachbarn können die Widmungskonformität mit Einwendung im Bauverfahren geltend machen, jedoch nur hinsichtlich solcher Widmungen, die im Sinne der Schutzzwecktheorie einen Immissionsschutz zugunsten der Nachbarn gewähren.

  15. Was versteht man unter einer Auflage? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Auflagen vorgeschrieben werden?

    Eine Auflage ist eine belastende Nebenbestimmung zu einem Anlagengenehmigungsbescheid, die das Projekt genehmigungsfähig machen soll. Die Beisetzung einer Auflage ist nur möglich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich oder durch Interpretation erschließbar vorsieht. Sie darf nur beigesetzt werden, wenn die erforderlich und zur Erreichung des gesetzmäßigen Zwecks tauglich ist.

  16. Wie beurteilen Sie eine Auflage, mit der die Behörde dem Genehmigungswerber die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Luftreinhaltung (Einstellung der Arbeiten während der Dämmerung und Nachtzeit) aufträgt?

    Aufgrund § 1 VVG bilden Auflagen einen Vollstreckungstitel, sie müssen also ausreichend bestimmt sein, um überhaupt vollstreckbar zu sein. Der Bescheidadressat muss eindeutig feststellen können, ob er die Auflage einhält oder nicht = Präzisionsgebot. Die Auflage ist nicht eindeutig bestimmt und stellt daher keine geeignete und gesetzeskonforme Auflage dar.

  17. Darf die Behörde per Auflage vorschreiben, dass X seine Anlage in einem – in der Auflage – konkret genannten anderen Ort errichten muss?

    Nein, aufgrund des Projektgenehmigungsverfahrens ist nur über das eingereichte Projekt zu entscheiden (Behörde darf Wesen des Projekts nicht verändern). Der Genehmigungsantrag wäre daher abzuweisen, wenn die Genehmigungsfähigkeit, wie im vorliegenden Fall, nur mit wesensändernden Auflagen erreicht werden kann.

  18. Darf die Behörde per Auflage vorschreiben, der Nachbar müsse sein Schlafzimmer verlegen?

    Mit Auflagen kann nur der Bescheidadressat belastet werden, nicht jedoch ein Dritter. Die Behörde darf daher dem Nachbarn nicht eine andere Nutzung seiner Wohnung vorschreiben.

  19. Welche Möglichkeiten hat die Behörde, um X zum konsensmäßigen Betrieb seiner Anlage zu zwingen (X hält die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ein)?

    Die Behörde kann mittels Verwaltungsstrafrecht - § 367 Z 25 GewO 1994 – und anlagenpolizeilicher Maßnahmen - § 360 GewO 1994 – gegen den konsenswidrigen Betrieb der Anlage vorgehen.

  20. Würden sich im vorliegenden Fall nachträgliche Auflagen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands eignen?

    § 79 Abs 1 GewO 1994 sieht vor, dass die Behörde nachträgliche Auflagen vorzuschreiben hat, wenn sich nach der Genehmigung der Anlage ergibt, dass die wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nachträgliche Auflagen dienen nicht dazu, Missstände zu beseitigen, die dadurch entstehen, dass vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten werden.

  21. Nehmen Sie an, X würde seine Betriebsanlage gänzlich ohne entsprechende Genehmigung betreiben. Wie könnte ein Mitbewerber oder ein Nachbar seine rechtlichen Interessen durchsetzen?

    Aus Sicht des Mitbewerbers stellt der konsenslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage durch einen Marktteilnehmer einen Wettbewerbsvorteil gem § 1 UWG dar. Der Mitbewerber verschafft sich unlauter einen Wettbewerbsvorteil, indem er rechtswidrig die Kosten und Mühen eines Genehmigungsverfahrens vermieden hat. Überdies betreibt er Eventuell sogar eine Anlage, die nicht genehmigungsfähig wäre. Unter Umständen stehen dem Mitbewerber Schadenersatzansprüche zu. Hat die UWG-Klage Erfolg, muss…

  22. Wie können sich Nachbarn gegen den konsenswidrigen Betrieb der Anlage wehren?

    Die Nachbarn können gem § 364 ABGB zivilrechtlich auf Unterlassung klagen. Aufgrund des konsenswidrigen Betriebs greift § 364a ABGB nicht, da es sich nicht um keine behördlich genehmigte Anlage handelt. Exkurs: § 364a ABGB: bei behördlich genehmigten Anlagen ist das Immissionsabwehrrecht des Nachbarn eingeschränkt (aber: unmittelbare Zuleitungen/grobkörperliche Immissionen sind in jedem Fall unzulässig) kein Unterlassungsanspruch bei Immissionen, die mit dem bewilligungsgemäßen Betrieb der Anla…

  23. Wie könnte sich ein Konkurrent/Mitbewerber gegen den konsenslosen Betrieb der Anlage wehren?

    Mit Klage wegen unlauteren Wettbewerbs gem § 1 UWG. Es ist unlauter und wettbewerbswidrig, da X rechtswidrig die Kosten und Nutzen eines Genehmigungsverfahrens vermeidet und damit einen Vorteil hat. Zudem könnte die Auflage gar nicht genehmigungsfähig sein. Eventuell hat der Konkurrent Schadenersatzansprüche ggü X. Wird der Klage stattgegeben, ist der genehmigungslose Betrieb bei sonstiger Exekution einzustellen.

  24. Muss B neuerlich eine Genehmigung nach der GewO 1994 bei der zuständigen Behörde beantragen (X möchte an B verkaufen)?

    Nein, da der Genehmigung gem § 80 Abs 5 GewO 1994 dingliche Wirkung zukommt, dh die Genehmigung ist mit der Anlage und nicht mit dem Eigentümer verbunden.

  25. Was würde sich für B ändern, wenn X vor dem Verkauf die Anlage bereits 6 Jahre lang zur Gänze nicht mehr betrieben hätte?

    B müsste erneut um eine Bewilligung ansuchen weil die Anlagengenehmigung gem § 80 Abs 1 GewO 1994 erlischt, wenn der Betrieb der Anlage durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. § 80 Abs 5 GewO 1994 greift nicht, da keine aufrechte Genehmigung vorhanden ist.

  26. Wem kommt Parteistellung im Genehmigungsverfahren einer Starkstromfreileitung zu, wenn diese UVP-pflichtig ist?

    Gem § 19 Abs 1 UVP-G 2000 haben Parteistellung: die Nachbarn (Z 1), der Umweltanwalt (Z3), das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (Z 4), die Gemeinden (Z 5), Bürgerinitiativen (ausgenommen im vereinfachten Verfahren) (Z 6) und anerkannte Umweltorganisationen (Z 7).

  27. Wem kommt Parteistellung im Genehmigungsverfahren für eine neue Eisenbahntrasse zu, wenn diese UVP-pflichtig ist?

    Gem § 19 Abs 1 UVP-G 2000 haben Parteistellung: die Nachbarn (Z 1), der Umweltanwalt (Z3), das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (Z 4), die Gemeinden (Z 5), Bürgerinitiativen (ausgenommen im vereinfachten Verfahren) (Z 6) und anerkannte Umweltorganisationen (Z 7).

  28. Wer hat Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren? Sind Eisenbahnanlagen an den Flächenwidmungsplan gebunden?

    Für Eisenbahnanlagen sind keine Baubewilligungen gem BauO notwendig, insofern hat niemand Parteistellung. Das Baurecht wird durch das Eisenbahnrecht verdrängt gem § 1 Abs 2 Z 3 Oö. BauO. Parteien im Sinne des § 8 des AVG 1991 sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten – diese haben gem § 31e EisbG im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren eine Parteistellung. Die Raumplanung…

  29. Muss bei der Errichtung einer Bergbauanlage der Flächenwidmungsplan der Gemeinde eingehalten werden?

    Nein, Bergbau bzw. Bergwesen sind Bundeskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG. Wird nur berücksichtigt, falls ausdrücklich im MinroG gefordert.

  30. Welche Sachverständige sind in Anlagengenehmigungsverfahren typischerweise erforderlich?

    Im Anlagengenehmigungsverfahren sind in der Regel ein gewerbetechnischer und ein medizinischer SV beizuziehen. Welche SV darüber hinaus notwendig sind, hängt von der Art der Anlage und von den zu prüfenden Genehmigungskriterien ab.

  31. Kann die Behörde anstelle eines Amts-SV ohne weiteres einen nichtamtlichen SV beiziehen? Warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

    Nichtamtliche SV dürfen nur ausnahmsweise beigezogen werden. Primär sind amtliche SV einzusetzen. Das hängt damit zusammen, dass der Konsenswerber die Kosten nichtamtlicher SV zu zahlen hat.

  32. Wem schenkt die Behörde Glauben, wenn sich die Gutachten eines Amtssachverständigen und eines nichtamtlichen Sachverständigen widersprechen?

    SV-Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung, sie sind widerlegbar. Liegen einer Behörde einander widersprechende Gutachten vor, hat sie die Gutachten und die Gegengutachten nach ihrem inneren Wahrheitswert gegeneinander abzuwägen und in der Begründung und Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen. Sie hat dabei von der Gleichwertigkeit der Beweismittel auszugehen und darf nicht das Gutachten des Amtssachverständigen höher bewerten als ein Privatgutachten.

  33. Kann der Nachbar C ein Sachverständigengutachten ohne weiteres widerlegen?

    Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann einem SV-Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Daher kann C das Gutachten nicht einfach ohne weiteres widerlegen, sondern müsste seinerseits ein SV-Gutachten beibringen.

  34. Was wird die Behörde machen, wenn der Nachbar C vorbringt, das Amtssachverständigengutachten sei falsch?

    Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann einem SV-Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Daher kann C das Gutachten nicht einfach ohne weiteres widerlegen, sondern müsste seinerseits ein SV-Gutachten beibringen.

  35. Die W-GmbH beantragt die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage in OÖ. Der Nachbar A im Genehmigungsverfahren erhebt folgende Einwendungen: Die Anlage sei nicht energieeffizient konzipiert. Der Lärm der Anlage werde ihn seinen Nachtschlaf kosten. Auf Dauer werde ihn das krank machen. Die Anlage werde sich ohnehin nicht rechnen. Er sehe nicht ein, wieso er für eine vorhersehbare defizitäre Anlage Nachteile hinnehmen müsse. Der Schattenwurf de…

    Einwendungen sind Behauptungen der Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Errichtung oder den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage. Die Beachtlichkeit einer Einwendung hängt nicht davon ab, dass sich Einwender auf eine konkrete Rechtsgrundlage beziehen, die bloß dem öffentlichen Interesse dienen und nicht auch subjektiven Nachbarinteressen. - die Einwendung des A, die Anlage sei nicht energieeffizient konzipiert, ist keine zulässige Einwendung, weil § 12 Abs 1 Z 2 Oö. EIWOG 2008…

  36. Die W GmbH beantragt die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage in Oö. Der Nachbar A im Genehmigungsverfahren erhebt folgende Einwendungen: Der vorgesehene Anlagentyp entspreche nicht mehr dem neuesten Stand der Technik. Mangels hinreichender Winde in der Gegend sei die Anlage nicht energieeffizient. Die voraussehbaren, von der Anlage ausgehenden Vibrationen und der Diskoeffekt würden ihn an der Erholung in seinem Garten insbesondere am Woch…

    Einwendungen sind Behauptungen der Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Errichtung oder den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage. Die Beachtlichkeit einer Einwendung hängt nicht davon ab, dass sich Einwender auf eine konkrete Rechtsgrundlage beziehen, die bloß dem öffentlichen Interesse dienen und nicht auch subjektiven Nachbarinteressen. - die Einwendung des A, die Anlage entspreche nicht dem neuesten Stand der Technik (§12 Abs 1 Z 1 Oö EIWOG 2006), ist nicht zulässig, da die…

  37. Wie ist das Anlagerecht aus der Sicht der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zu qualifizieren?

    Keine einheitliche Anlagenrechtskompetenz zugunsten des Bundes oder der Länder Anlagenrecht ist wie Umweltrecht überhaupt eine Querschnittsmaterie.

  38. One-Stop-Shop.

    Der Begriff ‚‘One-Stop-Shop‘‘ soll die Zielsetzung zum Ausdruck bringen, dass mit einem Behördengang alle anlagenrechtlichen Genehmigungserfordernisse erledigt werden können.

  39. Wodurch unterscheiden sich Genehmigungs- und Verfahrenskonzentration?

    Während bei der Verfahrenskonzentration nach wie vor gesonderte Genehmigungen erteilt werden, werden bei der Genehmigungskonzentration mehrere Genehmigungserfordernisse zu einer Genehmigung versmolzen. §356b Abs 1 GewO 1994 sieht eine echte Genehmigungskonzentration vor.

  40. Auf welche Grundrechte kann sich ein Anlagenbetreiber berufen, welches Grundrecht kann ein anlagenbetroffener Nachbar nehmen?

    Erwerbsfreiheit und Eigentumsfreiheit auf der einen Seite, Art 8 EMRK auf der anderen Seite.

  41. Worin besteht eine typische wesentliche Vereinfachung in ‘‘vereinfachten Anlagegenehmigungsverfahren‘‘? Welche Verfassungsprobleme können sich stellen?

    Die Parteistellung der Nachbarn ist dahingehend beschränkt, dass diese nur ein Parteirecht bei der Frage haben, ob ein vereinfachtes Verfahren grundsätzlich angebracht ist. Vereinfachte Anlagegenehmigungs-verfahren sind nicht an sich unzulässig – Probleme ergeben sich aber bei der Grenzziehung zwischen vereinfachten und regulären Verfahren nach sachliche Kriterien. (Art 7 B-VG)

  42. Eine bestimmte Anlage sei verwaltungsbehördlich genehmigungspflichtig, sie werde aber konsenslos betrieben. Welche Möglichkeiten haben die Behörde, die Nachbarn sowie Konkurrenten, um einen rechtskonformen Zustand zu erzwingen?

    Weder die Behörde noch die Nachbarn noch die Konkurrenten können direkt ein Anlagegenehmigungsverfahren initiieren. Sie können nur indirekten Druck ausüben, indem sie darauf hinwirken, dass die Anlage vor wirksamer Genehmigung nicht betrieben werden wird. Die Behörde hat dazu die Instrumente des Verwaltungsstrafrechts und der Verwaltungspolizei. Die Nachbarn haben die zivilrechtliche Unterlassungsklage nach §364 ABGB. Die Konkurrenten haben die Unterlassungsklage nach §1 UWG.

  43. Stimmt es, dass die dingliche Wirkung von Anlagegenehmigungsbescheiden ausschließlich dann zum Tragen kommen wenn dies ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist?

    Nein. Die dingliche Wirkung kann auch bloß Ergebnis der Auslegung sein, wenn Verwaltungsverfahren bloß auf sachbezogene Kriterien/Eigenschaften abstellen.

  44. Wie oft macht sich verwaltungsbehördlich strafbar, wer eine Anlage an fünf Wochentagen hintereinander ohne behördliche Bewilligung betreibt?

    Einmal, weil es sich um ein sog. fortgesetztes Delikt handelt.

  45. Garantiert die Bundesverfassung ein Recht auf Parteistellung?

    Bundesverfassung verpflichtet im Allgemeinen (Ausnahme: Art 119a Abs 9 B-VG) nicht zur Einräumung von (Nachbar)Parteistellungen – wenn aber Einräumung von Nachbarparteistellung, dann müssen Regelungen sachlich ausgestaltet sein.