Strafrecht II - Prüfungsschritte - (Echte) Unterlassung - § 94, 95

14 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Wann ist eine Vortat geeignet iSd § 94 (1)?

    strittig hA: Vorhandlungen, die für die Verletzung des Imstichgelassenen kausal waren und sozial inadäquat sind und dem Täter objektiv zugerechnet werden können

  2. Wie wird die Wahrnehmungs- und Überlegungsfrist geprüft?

    Das Delikt ist nicht gleich verwirklicht und vollendet (wenn der Täter nicht sofort ein Tun setzt) Wartet der Täter 1,2 Minuten oder fährt er 200-300 Meter nach der Unfallstelle weiter, geht man davon aus, dass er in dieser Zeit noch keinen Unterlassungsvorsatz hat, weil er sich erst sammeln und die Situation erfassen musste.

  3. Wie wird die Erfolgsqualifikation geprüft?

    nur zu prüfen, wenn besondere Folge (Tod, schwere Körperverletzung) iSd § 94 (2) bzw § 95 (1) eintritt hypothetische Kausalität iSd Äquivalenztheorie: Man denkt sich nicht die Handlung weg, sondern das gebotene Tun (Hilfeleistung) dazu Kausal ist eine Unterlassung im Sinne der Äquivalenztheorie für einen eingetretenen Erfolg, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

  4. Wie wird die Zumutbarkeit des gebotenen Verhaltens bei § 94 geprüft?

    Generalklausel nach § 94 (3) unzumutbar auch dann, wenn Handlung auch von einem rechtstreuen Menschen nicht erwartet werden kann = was würde ein maßstabsgetreuer Mensch in der Situation tun?

  5. Wie wird die Zumutbarkeit des gebotenen Verhaltens bei § 95 geprüft?

    Generalklausel nach § 95 (2) unzumutbar auch dann, wenn Handlung auch von einem rechtstreuen Menschen nicht erwartet werden kann = was würde ein maßstabsgetreuer Mensch in der Situation tun?

  6. Wie wird die Tathandlung beim Instichlassen eines Verletzten gem § 94 geprüft?

    = Unterlassen der erforderlichen Hilfeleistung 1) Vorhandlung/Vortat §94/1 zumindest leichte Körperverletzung/Gesundheitsschädigung Ist die Vortat im Sinne des §94 (1) geeignet? 2) Hilfsbedürftigkeit des Opfers Ist das Opfer hilfsbedürftig? Nachschaupflicht Maß = Eindruck eines umsichtigen Beobachters 3) Unterlassung der erforderlichen Hilfeleistung Was ist die erforderliche Hilfeleistung? Wurde sie geleistet? 4) Tatsächliche Möglichkeit der Hilfeleistung Ist die Hilfeleistung möglich?

  7. Wie wird die Tathandlung beim Unterlassen der Hilfeleistung gem § 95 geprüft?

    = Unterlassen der offensichtlich erforderlichen Hilfeleistung trotz Handlungsmöglichkeit 1) Unglücksfall/Gemeingefahr Definition "Unglücksfall" Definition "Gemeingefahr" 2) Nichtvornahme der offensichtlich erforderlichen Hilfeleistung Wann ist die Hilfeleistung erforderlich? keine Nachschaupflicht! 3) Tatsächliche Möglichkeit der Hilfeleistung Ist die Hilfeleistung möglich?

  8. Wie wird die Hilfsbedürfitgkeit geprüft?

    idr durch die eingetretene KV / Gesundheitsschädigung indiziert. Ein Verletzter ist objektiv hilfsbedürftig, wenn bei ihm noch weitere Vorkehrungen zur Abwendung eines (weiteren) Schadens für Leib oder Leben erforderlich sind Beurteilung durch umsichtigen Beobachter Hilfslosigkeit ist nicht erforderlich Ausschluss der Hilfsbedürftigkeit?

  9. Wie wird die erforderliche Hilfeleistung geprüft?

    Handlungen mit hinreichender Gebotserfüllungstendenz reichen aus beurteilt objektiv ex ante, Eindruck eines umsichtigen Beobachters erforderliche Hilfeleistung = jede Tätigkeit, die darauf abzielt, die aus dem Unglücksfall erwachsenen unmittelbaren Folgen rasch und wirksam zu beseitigen, abzumildern oder dem Verletzten wenigstens seine Lage zu erleichtern Was kann notwendig sein? Erste Hilfe Rufen der Rettung beim Opfer bleiben bis sachkundige Hilfe eintrifft, Im Gegensatz zu §95 muss bei §94 a…

  10. Was ist die Nachschaupflicht?

    Täter muss sich selbst unverzüglich darum kümmern nachzuschauen, ob der Verletzte Hilfe braucht und gegebenenfalls die erforderliche Hilfe leisten. Tut der Täter das nicht, obwohl er die Möglichkeit hätte, zu handeln verwirklicht er § 94.

  11. Was ist ein Unglücksfall?

    = plötzlich auftretendes Ereignis, welches erheblichen Schaden herbeiführt oder konkret befürchten lässt also: alle Arten von Unfällen und akute, anfallsartige körperliche Störungen, Selbstmordversuche, auch die Geburt eines Menschen wird darunter subsumiert, um Unglücksfall und eine hilfsbedürftige Person sind auch dann gegeben, wenn gerade jemand Opfer einer Straftat wird, die Gefahr für Leib und Leben befürchten lässt

  12. Was ist eine Gemeingefahr?

    Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen Richtzahl: 10 Personen zb: Lawine, Erdrutsch, Explosion, große Brände, …

  13. Wann ist die hilfsbedürftigkeit des Opfers ausgeschlossen?

    Verzicht außer Opfer ist nicht in der Lage, Tragweite seiner Verletzungen einzuschätzen Tod Sachkundige Dritthilfe Opfer muss tatsächlich bereits Hilfe erhalten, "bereitstehen" eines Dritten reicht nicht "genausogute" Hilfe reicht auch nicht, Täter muss bei Opfer bleiben bis Sachkundige Hilfe eintrifft

  14. A erschreckt B mit einer Waffenattrappe, und läuft dann sogleich weg. B hat ein schwaches Herz, und erleidet aufgrund des Schrecks einen Herzinfarkt, fällt also auf den Boden. Wie ist dies hinsichtlich § 94 zu beurteilen?

    Obj TB A hat geeignete Vortat geleistet B hat Gerzinfakrt und liegt am Boden, ist jedenfalls Hilfsbedürftig A hat nicht Nachschau gehalten und nicht Hilfe geleistet -> obj. TB erfüllt Subj TB A ist sogleich weggelaufen, hat also nicht einmal gesehen, dass B einen Herzinfarkt erleidet und Umfällt -> Vorsatz fehlt keine Strafbarkeit