Strafrecht II - Abgrenzungen
44 flashcards · Law · by daniel-eder
Abgrenzungen für Delikte, die in Tod münden
Abgrenzungen für Delikte, die in KV münden
Abgrenzungen für Sexualdelikte
Abgrenzung Misshandlung - Verletzungshandlung?
wenn Handlung (zb Stoß) so massiv, dass Beeinträchtigung der körperl Integrität damit einhergeht: Verletzungshandlung aber zb bloßer Stoß der nur auf Beeinträchtigung des körperl Wohlbefindens geichtet ist: Misshandlung
Umbiegen des Fingers - Verletzungshandlung oder Misshandlung?
Ist generell Verletzungshandlung - führt ja idr zu Zerrung oder Bruch -> auch auf der Vorsatzebene: Wenn ich einen Finger umbiege ist mir idr Klar das da schnell was kaputt geht
Stoß gg die Schulter - Verletzungshandlung oder Misshandlung?
Stoß ist generell Misshandlung wenn KV folgt ist es idr § 83 (2) (Erfolgsqualifiziert) wenn Stoß sehr massiv, dann aber Verletzungshandlung also gleich § 83 (1)
Wie verhalten sich § 149 zu § 146?
Erschleichen einer Leistung gem § 149 ist eine Privilegierung es Betrugs nach § 146 § 149 ist hinsichtlich mancher TB-Merkmale spezieller man sollte zuerst § 149 prüfen!
Als welche Art von Tathandlung sind KO-Tropfen zu sehen?
hA: als Gewalt: lösen tiefgreifende Bewusstseinsstörung aus aber auch Freiheitsentziehung (alte Ansicht) ist akzeptabel
Was ist beim Anhalterecht besonders zu beachten?
Erfordert strafbare Handlung - Verwaltungsübertretungen wie Schwarzfahren begründen keine Anhaltesituation!
Wie kann man Anhalterecht von Notwehr abgrenzen?
Zeitliche Komponente im ZP der Anhaltehandlung ist die Gefahr für das eigene oder fremde Rechtsgut bereits vorbei -> keine Notwehrsituation mehr gegeben Allerdings: Grds ist Notwehr bei Anhalte-indizen zumindest kurz anzusprechen
Ist ein blaues Auge eine Körperverletzung oder Misshandlung?
Rsp: öffnet Blutgefäße unter der Haut beeinträchtigt also körperl. Integrität -> Körperverletzung
Abgrenzungen für Täuschungsdelikte
Abgrenzungen für Drohungsdelikte
Abgrenzungen für Diebstahlsdelikte
Abgrenzungen für Raubdelikte
Abgrenzungen für Veruntreuungsdelikte
Abgrenzung Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen zu Diebstahl bzw Raub
im objektiven TB wenn durch relative kurze Benützung der Wert des Fahrzeugs nicht wesentlich gemindert wird -> unbefugter Gebrauch iSd § 136 langer intensiver Gebrauch führt zu wesentlicher Wertminderung -> Diebstahl iSd § 127 wenn zusätzlich noch Gewalt oder gefährliche Drohung -> Raub iSd § 142 im subjektiven TB Zueignung- und Bereicherungsvorsatz für Diebstahl bzw Raub notwendig Charakteristisch ist Bereicherung durch Zueignung Sparen der Fahrt- und Reisekosten ist eine selbstverständliche B…
Welches Delikt liegt vor, wenn ein Fahrzeug bereits unbefugt (ohne Gewalt/gefährliche Drohung) in Gebrauch genommen wurde (§ 136), und dann mit Mitteln des § 131 verteidigt wird?
hA Gewaltsame Verteidigung verwirklicht § 105 Birkelbauer Gewaltsame Verteidigung verwirklicht die Qualifikation des § 136 (2) iVm § 131
Unterschied gefährliche Drohung iSd § 74 (1) Z5 und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gem § 142
Anforderungen nach § 142 sind enger es muss schweres Übel in Aussicht gestellt werden Tod oder nicht unerhebliche Verletzung der körperl. Integrität dessen Eintritt sofort bewirkt werden soll -> Drohung mit künftiger Verletzung von Leib und Leben reicht für § 142 nicht aus. Ggf liegt Erpressung gem § 144 oder Nötigung gem § 105 vor
Unterschied Deliktsqualifikation Erfolgsqualifikation
Deliktsqualifikation: Vorsatz muss sich auf alle Merkmale der Qualifikation beziehen Erfolgsqualifikation: es reicht Fahrlässigkeit hinsichtlich der besonderen Folge erkennbar an "Hat die Tat ... zur Folge"
§ 136 (3) Delikt- oder Erfolgsqualifikation?
keine Formulierung "Hat die Tat .. zur Folge" oÄ dennoch Erfolgsqualifikation! kein Vorsatz notwendig, Fahrlässigkeit hinsichtlich Schaden am Fahrzeug reicht!
Sind Wertqualifikationen Delikts- oder Erfolgsqualifikation?
grds Deliktsqualifikation = benötigen Vorsatz auf alle Merkmale der Qualifikation Ausnahme: § 136 (3) -> Erfolgsqualifikation
Ist das einbauen des Tachos eines anderen Autos mit anderem Kilometerstand Täuschung durch ein unrichtiges Messgerät iSd Schweren Betrugs gem § 147 (1) Z1 6. Fall?
nach Rsp ist ein unrichtiges Messgerät nur eines das falsch misst, also ein falsches Messergebnis liefert Der Tacho misst aber richtig -> kein unrichtiges Messgerät (eingebauter Tacho erfüllt nach Rsp nicht Qualifikation des schweren Betrugs -> Strafbarkeit nur nach § 146)
Ist das einbauen des Tachos eines anderen Autos mit anderem Kilometerstand Täuschung durch ein "anderes solches Beweismittel" iSd Schweren Betrugs gem § 147 (1) Z1 5. Fall?
Ein Beweismittel ist alles, was geeignet ist eine Tatsache nachzuweisen. Tacho ist Beweismittel "solches" in § 147 bezieht sich aber auf "falsch" oder "verfälscht" -> es muss der Tacho selbst manipuliert worden sein Tacho aber Original von anderem Auto -> kein falsches oder verfälschtes Beweismittel (eingebauter Tacho erfüllt nach Rsp nicht Qualifikation des schweren Betrugs -> Strafbarkeit nur nach § 146)
Sind Prepaid-Karten oder Kopierkarten unbare Zahlungsmittel iSd § 74 (1) Z10?
nein, erfüllen ungeschriebenes Merkmal "Einsetzbarkeit im allg. Zahlungsverkehr" nicht. weil: sind sog zweipersonale Kreditkarten, können nur bei bestimmten Geschäftspartnern eingesetzt werden -> sind Urkunden
A bittet den Juwelier B, ihm kurz die Armbanduhr zu geben, damit er sie sich kurz im Sonnenlicht ansehen kann. In Wirklichkeit läuft A samt der Armbanduhr davon, sobald er das Juweliergeschäft verlassen hat. Welches Delikt liegt vor?
nur bloße kurzfristige Gewahrsamslockerung mittels Täuschung, um die Sache dann besser wegnehmen zu können -> Vorbereitung eines Diebstahls daher kein Betrug
Abgrenzung Betrug gem. § 146 StGB und Veruntreuung gem. § 133 StGB
Abgrenzung auf Ebene des Vorsatzes Betrug: Täter hat von Anfang an den Vorsatz, die Sache herauszulocken Veruntreuung: Täter ist bei Annahme der Sache noch redlich, dh noch kein Vorsatz. Erst danach Vorsatz und Zueignung
Wie verhalten sich § 241e (1) zu (3)?
(1) ist das qualititativ strafwürdigere Delikt -> Bereicherungstendenz (3) ist subsidiärer Auffangtatbestand, wenn der erweiterte Vorsatz (Bereicherung) nicht nachgewiesen werden kann
Bereicherungstendenz vs Bereicherungsvorsatz?
Bereicherungstendenz für § 241e ausreichend etwas andere Formulierung im vgl zu zb 127 = Bereicherung muss nicht konkretisiert sein zb: nicht notwendig zu Planen mit Kreditkarte zu Tanken es reicht aus, das der Täter das unbare Zahlungsmittel später irgendwie im Rechtsverkehr verwendet, um sein Vermögen irgendwie zu vermehren
Beheben von Bargeld mit fremder Bankomatkarte - welches Delikt?
OGH: Diebstahl gem § 127 StGB üA in der Lehre: betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch gem § 148a StGB -> beides wird Vertreten, lt BB ist § 148a Sachgerechter
146 vs 148a?
wenn Maschine getäuscht wird - zb Bankomat -> Betrug entfällt weil kein Mensch getäuscht, daher 148a üL sagt: Computermanipulation ist auch durch Eingabe von richtigen fremden Daten möglich, wenn diese unbefugt verwendet werden Achtung: Kreditkarte "neu" mit Pineingabe -> 148a Kreditkarte "alt" (Unterschreiben des Zettels + an Verkäufer geben) -> 146 weil person getäuscht
Wie ist Weiterunterdrücken einer Urkunde (zb durch Wegwerfen nach Ansichnehmen) zu beurteilen?
§229 durch Weiterunterdrücken tritt qua Scheinkonkurrenz (Subsidiarität) hinter § 229 durch den Erstzugriff zurück -> nicht (erneut) Strafbar Begründung: hA sagt: Durch Wegwerfen wird Verfügbarkeit für Berechtigten nicht noch weniger, das wurde schon beim Wegnehmen ausgeschöpft -> kein Zusätzlicher Unwert
An-sich-reißen - Raub oder Diebstahl?
aufgrund des Überraschungsmoments ist gerade keine nicht unerhebliche physische Kraft notwendig -> Diebstahl -> Achtung, kann nachträglich noch zum Räuberischen Diebstahl werden, wenn Opfer das Gut zurückholen will Achtung: Wenn Opfer aber festhält -> dann Gewalt notwendig -> Raub
Abgrenzung Erpressung / Nötigung
Erpressung ist Nötigung mit Vermögenskomponente Man tendiert zur Prüfung der bloßen Nötigung, wenn bereits (Mit)gewahrsam des Täters besteht (also isnb wenn man im Umfeld von § 131 prüft) man steigt also im obj TB aus das abgenötigte Verhalten ist dann idr nur, dass der Täter flüchten kann -> dadurch keine Bereicherung weil die schon bei (Mit)gewahrsamsbegründung stattgefunden hat im subj. TB steigt man von Erpressung aus, wenn kein Bereicherungsvorsatz beim Nötigungsverhalten war
Abgrenzung Diebstahl gem. § 127 StGB und Anschlussunterschlagung gem. § 134 (2) StGB
Diebstahl: Zueignungsvorsatz bei Gewahrsamsbruch Anschlussunterschlagung: Zueignungsvorsatz erst später
Abgrenzung Unterschlagung gem. § 134 StGB und dauernde Sachentziehung gem § 135 StGB
§ 135 erfordert Preisgabe der Sache ("der Wildnis preisgeben") § 134 Zueignung der Sache Langfristiges Behalten der Sache führt zu Übergang ins eigene Vermögen -> Zueignung -> schließt § 135 aus
Abgrenzung Beitrag zur Unterschlagung gem § 12 3. Fall, § 134 und Hehlerei gem § 164
Beteiligung möglich, solange sich der uT noch im Ausführungsstadium befindet -> Beitrag danach nur mehr Anschlussdelikt -> Hehlerei
Abgrenzung Diebstahl gem. § 127 StGB und Veruntreuung gem. § 133 StGB
Veruntreuung: Gut wird anvertraut -> befindet sich im exklusiven Gewahrsam des Täters Diebstahl: Gewahrsam wird gebrochen -> dh unmittelbarer Täter hat vor der Tat noch nicht exklusiven Gewahrsam
Abgrenzung Veruntreuung gem. § 133 StGB und Untreue gem § 153 StGB
Veruntreuung: ausnutzen von faktisch bestehender Verfügungsmöglichkeit, geht um körperl Gegenstand der veruntreut wird Untreue: Stellvertretungshandlung, man verfügt für einen Anderen = Rechtsgeschäft im Namen eines anderen man missbraucht die Kompetenz, die einem eingeräumt wird Also: immer Fragen, geht es um ein Rechtsgeschäft im Namen des Opfers? "Ausbuchen des PCs aus Inventar weil irreparabel" -> kein RG, sondern Dokumentation des Faktums, dass PC entsorgt ist
Abgrenzung Beitrag zur Veruntreuung gem § 12 3. Fall, § 133 und Hehlerei gem § 164
zb: Beitrag durch Verkauf Fällt die deliktische Sacherlangung durch den Vortäter mit Sachweitergabe an den Beitragstäter zusammen, ist der Übernehmer des Objekts schon Tatbeteiligter, und nicht Hehler -> § 12 3. Fall, § 133 liegt vor -> § 164 kommt nur in Frage, wenn die Vortat bereits abgeschlossen war, bei Übergabe im Rahmen der Zueignung ist das aber gerade nicht der Fall, weil die Zeignung erst durch die Übergabe stattfindet
Abgrenzung Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen gem § 129, Räuberischer Diebstal gem § 131, Raub gem § 142
§ 129: bloßes Mitführen der Waffe, kein Waffengebrauch § 131: Waffengebrauch um weggenommene Sache zu erhalten § 142: Waffengebrauch um Sache wegzunehmen
Intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnende Körperstelle die die Würde Verletzt iSd § 218
Intensive Berührung zielt insb auf Po-Grabschen ab leichter Klaps ist keine intensive Berührung 30sec langes "tätscheln" erfüllt den TB der Geschlechtssphäre zuzuordnende Körperstelle auch die Oberschenkel lt Rsp jedenfalls der Geschlechsspähre zuzurdonen deutlich oberhalb des Knies Bauchregion unter dem Nabel Überraschender Zungenkuss oder feste Umarmung mit Griff auf Schulter oder Rücken sind nicht TB-mäßig Würde verletzt insb wenn zum Objekt degradiert wird nicht der Fall bei Berührungen unt…
Wie verhält sich dauernde Sachentziehung gem § 135 zu unbefugtem Fahrzeuggebrauch gem § 136?
Wird ein Fahrzeug unbefugt gebraucht, liegt grds § 136 vor. Beschließt der Täter aber dann, dass Fahrzeug verschwinden zu lassen (also eine Frage des Vorsatzes), so kann § 135 dazukommen. Achtung: Zu beachten ist der Meinungsstreit, ob für § 135 Gewahrsamsbruch vorausgesetzt wird. Wird ein Gewahrsamsbruch für § 135 für erforderlich gehalten, dann kann § 135 in Folge von § 136 nur dann verwirklicht werden, wenn auch wirklich ein Gewahrsamsbruch vorliegt § 136 setzt Gewahrsamsbruch nämlich nicht…
Abgrenzung Betrug gem. § 146 StGB und Veruntreuung gem. § 133 StGB
Abgrenzung auf Ebene des Vorsatzes Betrug: Täter hat von Anfang an den Vorsatz, die Sache herauszulocken Veruntreuung: Täter ist bei Annahme der Sache noch redlich, dh noch kein Vorsatz. Erst danach Vorsatz und Zueignung