Strafrecht II - Delikte

71 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Welche Besondere Voraussetzung gibt es für Sexualstrafdelikte?

    Ungeschrieben Voraussetzung, dass Opfer nicht einverstanden ist Vorsatz des Täters muss auch fehlende Einverständnis umfassen

  2. Was ist der Maßgebliche ZP für eine konkludente Täuschung bei § 149?

    ZP des Einsteigens, wo man beginnt die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen Späteres zusteigen eines Kontrolleurs ist keine konkludente Täuschung (erfordert hier aktives Handeln ggü dem Kontrolleur) Überlegenswert ist das ruhig sitzen bleiben und so tun als wäre alles OK dann schon wieder eine konkludente Täuschung ggü dem Kontrolleur ist

  3. Wann ist Einsatz physischer Kraft nicht ganz unerheblich iSv Gewalt bei Nötigung?

    Abhängig von Details im SV "kräftiges Anrempeln" wird als nicht unerheblich gelten "leichtes Anstoßen" nicht. Auch abhängig vom Opfer -> ggü gebrechlichem Opfer haben wir leichter nicht unerheblich erreicht

  4. Was ist beim Prüfen der Nötigung besonders zu beachten?

    Ist fast immer zu Prüfen = immer wenn das Handeln des Opfers über das bloße Dulden der Gewalt selbst hinaus geht zB: bewegt sich wegen der Gewalt durch den Raum Wichtig: immer 105 (2) = Zweck-Mittel-Relation prüfen!

  5. Was ist beim Prüfen von Totschlag besonders zu beachten?

    ist eine Privilegierung zum Mord dh normal Mord durchprüfen, und bei Schuld dann Totschlag ansprechen als "allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung"

  6. Wie verhalten sich Versuchte 201 zu Vollendeter 202?

    Versuchte 201 geht vor Vollendeter 202 Wenn Versuch straffrei -> dann 202 prüfen Weil: Rücktritt von 202 idr nicht möglich, weil bei Versuchter 201 idr schon Nötigungshandlung (Drohung/Gewalt) bereits gesetzt

  7. Welches Delikt liegt vor, wenn der Täter weiß, dass seine Handlung eine schwere KV hervorrufen kann, die Tat dennoch vornimmt, der Erfolg aber bloß eine leichte KV ist?

    Versuchte schwere KV Vorsatz bezieht sich ja auf schwere KV -> §§ 15, 84 (4) (nicht 84 (1) -> weil Verletzungshandlung, nicht misshandlung)

  8. Zwei Polizisten schießen einem verdächtigen mehrmals in den Oberkörper der überlebt, aber schwere Verletzungen davonträgt - welches Delikt und wie ist Kausalität zu beurteilen?

    Delikt möglich ist § 15, 75 wenn für dolus eventualis hinsichtlich Mord argumentiert wird oder § 87 (1) wenn fehlender Mordvorsatz argumentiert wird Kausalität Beide schießen und treffen -> jede Schussverletzung ist für sich eine schwere KV dh Kausalität für beide gegeben. Gibt jeder nur einen Schuss ab und es ist nicht feststellbar wer zuerst: hA: Theorie der gesetzmäßigen Bedingung -> beide Kausal

  9. Was ist das Verhältnis zw § 84 (1) und § 84 (2)

    echte Konkurrenz -> beides Prüfen und nach Deliktsprüfung ansprechen

  10. Was ist das Verhältnis zw § 83ff und § 105

    KV und Nötigung sind in echter Konkurrenz

  11. A droht der B damit, verfängliche Selfies von ihr zu Veröffentlichen, wenn sie nicht mit ihm schläft. A schläft nicht mit B. Welche Delikte sind zu Prüfen?

    § 15, 201: Versuchte Vergewaltigung Nichterfüllung des obj TB -> gegeben Subj TB: Vorsatz hinsichtlich aller TB-Elemente: Kein Vorsatz hinsichtlich Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (weil Selfie Veröffentlichen) Mangels subjektivem TB hier aussteigen § 15, 202: Versuchte geschlechtliche Nötigung durchprüfen

  12. Was hat Vorrang? Versuchtes Vorsatzdelikt (zB § 15, 75) oder erfolgsqualifiziertes Delikt ( § 86 (1) )?

    Vorsatzdelikt hat immer Vorrang vorm Erfolgsqualifizierten Delikt auch wenn nur Versucht! Also § 15, 75 vor § 86 prüfen

  13. A stößt Mutter D, D fällt ungünstig und liegt mit blutender Kopfwunde am Boden. Bruder B steht daneben. B überredet A schnell zu gehen. Beiden ist klar, dass D sterben könnte wenn sie nicht helfen. A und B gehen dennoch. Bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung kommt heraus, das D schon durch den Fall getötet wurde. Welche Delikte sind zu Prüfen?

    zunächst § 2, 15, 75 für A und B weil: unechte UD haben Vorrang vor den echten UD A und B haben Garantenstellung! daher nicht § 94 / 95 und: Vorsatz hat Vorrang for EQ Delikten A und B haben ja Mordvorsatz (dolus eventualis) Vorrang von Vorsatz auch wenn nur versucht! daher § 86 (1) (noch) nicht prüfen Achtung: Garantenstellung zw A (Ingerenz) und B (natürl. Verbundenheit) unterschiedlich Aussteigen könnte man bei Tauglichkeit wenn man obj. Theorie verfolgt und absolut untauglich sagt dann § 86…

  14. B beleidigt A. A ist wütend und stößt B, B taumelt und fällt hin. Wie ist § 105 zu beurteilen?

    Obj TB wohl erfüllt: Abgenötigtes Verhalten das Taumeln = einen Schritt machen und Umfallen Aber Subj TB: A stößt aus Wut, nicht weil sie B ein Verhalten abnötigen will Daher keine Strafbarkeit für § 105

  15. Auffassungen zu § 135 hinsichtlich Gewahrsamsbruch und Beurteilung hinsichtlich Vorsatz

    Auffassung 1 Erfordert Tathandlung und Gewahrsamsbruch also muss Vorsatz bereits im ZP des Gewahrsamsbruchs vorliegen fehlt Vorsatz auf Sachentziehung im ZP des Gewahrsamsbruchs -> subj TB nicht erfüllt Auffassung 2 (OGH) Erfordert nur Tathandlung, keinen Gewahrsamsbruch Vorsatz muss erst im ZP der Preisgabe (= entstehen des Rückerlangungsrisikos) vorliegen Wann liegt Gewahrsamsbruch vor: A nimmt heimlich die Figur des B mit um sie später in die Donau zu werfen. -> Gewahrsamsbruch A leiht sich…

  16. Manifestationstheorie des § 134 (2)

    für Anschlussunterschlagung muss Zueignungswille nach außen hin in Erscheinung treten = muss sich manifestieren Faustregel: Zueignungswille manifestiert sich nach außen, wenn man mit der Sache verfährt wie ein Eigentümer Ausnahme zb: Vernichten -> im Strafrecht gerade keine Zueignung

  17. Wie ist der Vermögensschaden bei Betrug zu beurteilen/berechnen?

    Es ist die Differenz zw Kaufpreis und Wert zu bilden. Gibt es keine Differenz -> kein Vermögensschaden -> kein Betrug Beispiel: Karotten wert 2 €, biologische wert 2,50 Karotten als biologische deklariert aber weiterhin um 2€ verkauft um mehr zu verkaufen kein Betrug -> sind ja wirklich € 2 wert

  18. Tätige Reue gem § 167 bei räuberischem Diebstal - beurteilung?

    OGH: Es reicht den Schaden aus dem Vermögensdelikt wieder gut zu machen, um Straffreiheit von § 131 zu erreichen. Schmerzensgeld nicht notwendig Achtung: Dafür dann auf Strafbarkeit wegen § 105 und § 83ff eingehen -> dafür ist ja keine Tätige Reue möglich

  19. Konkurrenzverhalten § 105 zu § 83

    Strittig BB: echte Konkurrenz, weil zwei Rechtsgüter verletzt: Freiheit und körperliche Unversehrtheit Andere Ansicht: 83 wird von 105 als typische Begleittat konsumiert (weil Gewalt eine mögliche Alternative der Nötigung ist)

  20. Entwenden einer Geldbörse - Vorsatz hinsichtlich 241e?

    lebensnahe Betrachtung: jeder hat Bankomatkarte in Geldbörse also nimmt Täter es zumindest hin, auch eine Karte zu entziehen und das Opfer zu hindern, die aus der Karte entfließenden Rechte auszuüben Vorsatz also zu bejahen

  21. Ausstellen von Pickerl gg erhöhten Preis - § 302 (1) StGB?

    Bezahlung der Gutachtensausstellung erfolgt privatwirtschaftlich Einhebung von erhöhtem Preis ist somit kein hoheitliches Amtshandeln also auch kein Befugnismissbrauch

  22. § 307 - Pflichtwidrigkeit objektiv oder subjektiv?

    Subjektiv aus Sicht des Täters -> also auch strafbar wenn objektiv pflichtgemäß

  23. Ist Bargeld ein ungebührlicher Vorteil iSd § 305

    Stritig üM sagt ist Ungebührlich

  24. Sind Lugurkunden (= vom Aussteller, aber Inhalt falsch) Beweismittel iSd § 147?

    üL: keine Beweismittel iSd § 147 weil in Z1 erster Fall Urkunden schon geregelt sind, und Lugurkunden nicht aufgezählt sind OGH: auf eigenständigen Beweiswert abzustellen bei fingierten Schadensmeldungen, die nur Anspruch untermauern sollen, nicht der Fall -> idR nur für § 146 strafbar

  25. Beweismittelbegriffe des § 147?

    OGH weiter Prozessualer Begriff iSd § 293 also auch Schriftstücke die keine Urkunden sind (und somit nicht vom Z1 1. Fall erfasst sind) Absichtsurkundne mit unwahrem Inhalt = Lugurkunde: Nur wenn eigenständiger Beweiswert (Siehe Kommentar zu § 293) üL reduzierter Begriff: nur Gewährschaftsträger teleologische Reduktion des prozessualen Begriffs notwendig Exklusivität der Aufzählung in Z1 erster Fall: keine Lugurkunden

  26. Fälsche vs Verfälschen iSd § 223

    Fälschen: Urkunde wird originär selbst hergestellt Verfälschen: Echte Urkunde wird abgeändert

  27. Verhältnis § 99 zu § 108

    Wird Freiheitsentziehung durch Täuschung erreicht, dann geht § 108 in der Freiheitsentziehung gem § 99 auf -> § 99 ist das vorrangige Delikt

  28. Verhältnis § 277 zu zb § 142

    § 277 tritt subsidiär zurück, wenn Komplottdelikt - zb § 142 - wirklich begangen wird

  29. A erhält von B Bankomatkarte + Code um für B einzukaufen. Nach Einkauf sagt A dem B er hätte die Karte auf dessen Tisch zurückgelegt, behält sie in Wirklichkeit aber mit dem Plan, damit Weihnachtseinkäufe zu erledigen. Welches Delikt?

    Einschlägig ist § 241e (1) erfordert "verschaffen" = aktives Tun, Zurückbehalten fällt nicht darunter A verhindert aber Verwendung der Bankomatkarte durch B -> (3) trifft zu -> unterdrücken -> nicht Diebstahl § 127: würde wegnehmen erfordern und Wertträger -> nicht Veruntreuung § 133: erfordert Wertträger

  30. A erhält von B Bankomatkarte + Code um für B einzukaufen. A kauft zusätzlich zu den von B gewünschten Waren auch Lebensmittel für sich selbst um ca 200 €, die sie mit Bankomatkarte durch PIN-Eingabe bezahlt. Welches Delikt?

    Untreue gem § 153 (1) Missbraucht die ihr eingeräumte Vollmacht = Befugnissüberschreitung -> daher Untreue NICHT § 133 -> erfordert ein anvertrautes Gut = Vermögenswert, Bankomartkarte erfüllt dies nicht betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch gem § 148a (1) PIN wird eingegeben -> Täuschung der Maschine NICHT § 146 -> da müsste die Kassiererin getäuscht werden (Kreditkarte mit Unterschrift) Handlung: Eingabe wäre auch wenn Karte hingehalten wird eine Eingabe Ergebnis beeinflusst? Ja -> Ihr…

  31. Kann Notbetrug nach § 150 auf § 148a bei Summe 200€ angewendet werden?

    Nein -> denn § 148a ist kein Betrug Analoge Anwendung? grds möglich Aber: "geringer Wert" nur bis 100€ lt Rsp Siehe Kommentar zu § 150 -> verweist auf § 141 -> dort im Kommentar definiert daher nicht anwendbar

  32. Verhältnis § 153 und § 148a?

    Beide schützen RG Vermögen in gleicher weise -> Scheinkonkurrenz § 148a ist subsidiär hinter § 153 denn Untreue hat größeren Unwert, weil eingeräumtes Vertrauen missbraucht wird

  33. Meinungsstreit § 127 vs § 148a bei Abhebung mit einer fremden Bankomat/Kreditkarte

    = Richtige Daten werden unbefugt eingegeben Rsp: Auch Verschaffen von Bargeld durch Abheben ist Gewahrsamsbruch denn auch das "dürfen" beim Abheben muss vorliegen mangels "dürfen" des Behebers ist es Gewahrsamsbruch sowie: bloßes "auslösen" des Datenverarbeitungsvorganges erfüllt wortlaut "beeinflußt" des TB des § 148a nicht -> § 127 üL: Kritik an Rsp: Gewahrsamsbruch nur bei "vergeistigtem Gewahrsamsbegriff" zu sehen Gewahrsamsbruch = unfreiwilliger Gewahrsamswechsel Bankomat kann aber gar kei…

  34. Gewerbsmäßigkeit wo im Schema prüfen?

    im Subjektiven TB Wichtig: Subjektive Kriterien sind in (1), die objektiven in den (1) Z1-3

  35. Diebstahl von Bankomat - qualifizierter Einbruchsdiebstahl gem § 129?

    nur, wenn gegen § 148a argumentiert wird zu prüfen. (1) Z2: Bankomat als Behältnis Karte als Schlüssel Bankomat wird jedenfalls nicht geöffnet -> nicht einschlägig (1) Z3: Ausgabeschlitz als Sperrvorrichtung weite Definition: Jeder Mechanismus, der ein Verschließen und Wiederöffnen ermöglicht und eine hinreichende Sicherungsfunktion erfüllt Nach Rsp auch beim Öffnen einer Sperrvorrichtung eines Behältnisses -> besteht Kritik der L an dieser Ausweitung -> besteht nicht

  36. A schließt mit Mobilfunkanbieter M einen Vertrag unter dem Namen des B ab und verwendet unberechtigt eine Ausweiskopie des B und dessen Kontodaten. Umfang des Vertrages sind €60 monatlich und ein iPhone im Wert von €900, welches auch an A geliefert wird. B bemerkt die Abbuchungen und storniert erfolgreich den Vertrag (kein Geld des B fliest zum M). Was ist der Schaden des § 146?

    Getäuscht wird M über Identität des Käufers Geschädigt wäre zunächst H unproblematisch: Geschädigter kann ein anderer sein als der Getäuschte aber er storniert, bekommt Geld zurück, kein Schaden bei H M verliert iPhone -> Schaden €900 Monatliche Zahlungen sind kein Schaden Aussicht/Erwartung ist kein Schaden!

  37. Verwendung einer fremden Reisepasskopie - § 231?

    Nein, hat keinen Ausweischarakter weil Kopie, nicht original -> daher keine Urkunde

  38. IBAN - unbares Zahlungsmittel?

    nein, wären nur zb Kreditkartendaten + Code

  39. Beurteilung des "beobachteten Ladendiebstahls"

    Wird Diebstahl beobachtet, wird durch mitnehmen kein Alleingewahrsam begründet Rsp: Mitgewahrsam der Personen im Geschäft bleibt erhalten, weil sie wissen, wo die Ware ist L: Wissen wo die Ware ist, ist unbeachtlich, es kommt nur auf tatsächliche Sachherrschaft ein -> Beobachtung muss durch jmd Erfolgen, der in der Sphäre des Geschäfts ist (MA, Detektiv, ...) -> Wenn Kunde beobachtet, bleibt verlängerter Gewahrsam des Geschäfts nicht aufrecht

  40. Mitarbeiterin in Geschäft "schaut weg", damit Freundin Ware unbezahlt mitnehmen kann. 133 vs 127?

    133 (Veruntreuung) setzt voraus, dass jmd ein Gegenstand anvertraut wurde, der sich dann im exklusiven Gewahrsam der Vertrauensperson befindet. dieser Gegenstand wird dann bei 133 einem anderen zugeeignet Aber: die Kolleginnen der Mitarbeiterin haben Mitgewahrsam, dh kommt nur mehr 127 in Frage. Ist die MA alleine im Geschäft kann 133 vorligen

  41. A rast mit dem Auto in der Dunkelheit mit hoher Geschwindigkeit. Infolge der hohen Geschwindigkeit gerät er an den rechten Straßenrand und streift den dort gehenden B. A bemerkt den Unfall, steigt aus und sieht den am Boden liegenden, blutenden und vor Schmerz wimmernden B. A schubst den B in den Straßengraben und fährt weiter. A nimmt dabei in Kauf, dass B sterben könnte, da er unbedingt sein Reiseziel rechtzeitig erreichen will. Kurz darauf kommt C vorbei und leistet erste Hilfe, ohne diese w…

    § 2, 15, 75 StGB A hat vollen Tatentschluss Ausführungshandlung: Unterlassen der erforderlichen Hilfeleistung trotz Primat des Strafbarkeitsausschöpfenden Tuns ist das Unterlassen die Ausführungshandlung, weil bei den beiden aktiven Handlungen "Streifen des A" und "In-Den-Graben-Schubsen des B" der Mordvorsatz fehlt Das Streifen des A ist § 88 (4) erster Fall als separates aber ggü § 75 subsidiäres Delikt A hat Garantenstellung aus Ingerenz durch das Rasen & Streifen des B Abgrenzung zu § 94: U…

  42. Kann § 302 durch Unterlassen begangen werden?

    Wortlaut "Missbrauch der Befugnis" inkludiert ein Unterlassen weil ein Beamter zb zur Bescheiderlassung verpflichtet sein kann, das Unterlassen ist dann der Missbrauch § 2 wird also nicht dazu zitiert

  43. A ist Geldkurier für den B. Er soll das Geld über nacht bei sich zuhause aufbewahren. Er darf die Route frei wählen. Außerdem bekommt er eine Gehaltserhöhung als "Vertrauens- und Risikoprämie". A schlägt dem verschuldeten C vor ihn zu Überfallen um mit dem Geld die Schulden zu begleichen, was C auch macht. Bestimmung zu Diebstahl gem § 12 2. F, 127 oder Veruntreuung gem § 12 1. F, 133?

    Veruntreuung, weil exklusiver Gewahrsam des K: freie Routenwahl, Verwahrung zuhause, alleinige Verantwortung ("Vertrauensprämie")

  44. A ist Geldkurier für den B. Er soll das Geld über nacht bei sich zuhause aufbewahren. Er darf die Route frei wählen. Außerdem bekommt er eine Gehaltserhöhung als "Vertrauens- und Risikoprämie". A schlägt dem verschuldeten C vor ihn zu Überfallen um mit dem Geld die Schulden zu begleichen. C schlägt dazu wie ausgemacht den A mit einem Knüppel nieder. Um es echt aussehen zu lassen, gibt er ihm dann noch einige weitere Hiebe, was er mit dem A aber nicht besprochen hatte. A hat eine Schädelfraktur.…

    Kernfrage: Einwilligung iSd § 90 (1) ? = Rechtfertigungsgrund A hat in die KV = niederschlagen eingewilligt nicht aber zu den weiteren Hieben die zur schweren KV führen keine rechtfertigende Einwilligung!

  45. Kann Tätige Reue noch geltend gemacht werden, nachdem die Straftat bereits angezeigt wurde?

    Ja, wenn der Täter noch nicht der Polizei bekannt ist, also insb bei Anzeige gegen Unbekannt

  46. B bricht das Schloss eines fremden kaputten Fahrzeuges auf und stellt es im Müllraum eines Mehrparteienhauses mit dem Zettel "zur freien Entnahme" auf. A weis davon nichts, sieht das Rad, freut sich, repariert es und bringt ein Fahrradschloss daran an. Welche Delikte sind hinsichtlich A zu prüfen?

    Hehlerei gem § 164 (2) Obj TB: Tatsubjekt: andere Person als Vortäter Vortat: vollendeter Diebstahl durch B Tatobjekt: bewegl körperl Sache mit Tauschwert durch die Vortat unmittelbar erlangt Tathandlung: Ansichbringen durch Reparatur üA: Gewahrsamserlangung reicht, eigentümerähnliche Verfügungsmacht nicht notwendig Subj TB: Tatbildvorsatz: min bedingt, A handelt aber ohne Vorsatz nicht strafbar Unterschlagung gem § 134 (1) 1. Fall Obj TB: Tatobjekt: wirtschaftl fremdes Gut, gewahrsamsfrei Tath…

  47. B ist im Fahrradkeller eines Mehrparteienhauses ein verstaubtes Fahrrad aufgefallen, das zwar versperrt aber offenbar schon lange nicht mehr benutzt worden war, zumal die Reifen schadhaft waren. Das Fahrrad gehört der C. B holt sich aus seinem Keller passendes Werkzeug und bricht das Fahrradschloss auf. Dann stellt er das Fahrrad in den Müllraum mit dem Zettel "zur freien Entnahme". Im Anschluss geht B zu A und erzählt ihm vom "weggeworfenen Fahrrad im Müllraum". Wie verhält sich der Gewahrsam…

    zuerst gelockerter Alleingewahrsam der C. Durch Aufbrechen des Schlosses kommt es zum Mitgewahrsam aller im Mehrparteienhaus Lebenden Spätestens beim Betreten des Müllraums kommt es zum Gewahrsamsbruch durch Begründung des Alleingewahrsams des B

  48. A mischt dem B eine ordentliche Menge Schnaps ins Essen. Da es stark gewürzt ist, fällt dies B nicht auf. Nach kurzer Zeit wird B elendig übel und er muss die Toilette aufsuchen. Welche Tathandlung liegt vor?

    Herbeiführung einer Schädigung der Gesundheit (schwerer Rauschzustand)

  49. Ist Begünstigung iSd § 299 StGB anwendbar, wenn für den Begünstigten Täter ein Strafaufhebungsgrund vorliegt?

    Strittig Alternative A sagt: § 299 scheidet aus, wenn Strafaufhebungsgrund vorliegt BB folgt dieser Meinung in seinem Buch Alternative B sagt: Strafaufhebungsgrund schadet nicht

  50. Was sind mögliche Ausführungshandlungen bei der Begünstigung nach § 299 StGB?

    Strittig Rsp: nur verbergen, helfen unterzutauchen oder zu fliehen und ähnliches Handlungen der § 288-298 sind nur nach diesen Strafbar hM: auch § 288-298 erfüllen § 299 also auch falsche Aussagen, Unterdrückung von Beweismitteln, Verleumdungen, etc

  51. Um sich an ihr zu rächen nimmt A einige der Lieblingskleidungsstücke seiner Lebensgefährtin B und wirft sie in den Altkleider-Container einer NGO. Sollen sich doch bedürftige daran erfreuen. Wie verhält sich der Gewahrsam im SV?

    Nehmen der Kleidungsstücke ist Bruch des fremden Gewahrsams Einwerfen in den Container ist Gewahrsamsbegründung für Dritte (die Bedürftigen)

  52. L neigt zu Gewaltausbrüchen, auch ggü seiner Freundin M. L und M sitzen im gut besuchten Gastgarten eines China Lokals. M wird auffällig nervös, als in der Nähe N Platz nimmt. Auf sein stetiges Nachfragen sagt M dem L, dass N sie vor einiger Zeit bedrängt und zu vergewaltigen versucht habe. In Wahrheit hat M mit N eine Affäre, möchte dies aber vertuschen. M gießt daraufhin dem L dampfende Suppe über den Kopf, was zu schweren Verletzungen und Dauerfolgen führt. Welche Delikte sind hinsichtlich d…

    Strafbarkeit nach § 12 2.F, 87 (1) und (2) StGB Lüge war Kausal für Handeln des L - Bestimmungshandlung aber scheitert an nicht hinreichend bestimmter Tathandlung und fehlendem Vorsatz Strafbarkeit nach § 88 (1) und (4) 1.F StGB Objektive Sorgfaltwidrigkeit: Lüge, N habe versucht sie zu vergewaltigen ggf grobe Fahrlässigkeit Kausal Objektive Zurechnung: Adäquanz: nicht außerhalb der allg Lebenserfahrung, insb weil L zur Gewalt neigt Risikozusammenhang: Schutzzweck des Verbots jemand anderen fäl…

  53. B gibt dem A ihre Kreditkarte um sie während eines Restaurantbesuchs aufzubewahren. Als B sie später, nach einem Streit, zurückfordert, zerstört A die Bankomatkarte. Welche Delikte kommen hinsichtlich A in Frage?

    § 241e (1) Obj TB nicht erfüllt, weil Bankomatkarte freiwillig übergeben nicht strafbar § 125 1. F Tatobjekt: fremde körperliche Sache die auch wirt. Gebrauchswert hat Tathandlung: zerschneiden = Zerstören beseitigt bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig strafbar § 241e (3) 1. Fall Tatobjekt: unbares Zahlungsmittel über das Täter nicht alleine verfügen darf Tathandlung: zerschneiden = vernichten kann weder weiterverwendet werden noch als Beweismittel dienen Subj TB erfüllt, Vorsatz gegeben Verh…

  54. Polizist schlägt einen Mann. den er für einen gesuchten Täter hält nieder und bricht ihm den Arm. Welches Delikt?

    § 87 iVm § 313

  55. Kann eine eCard Sache iSd einer dauerhaften Sachentziehung gem § 135 sein?

    Nein, denn E-Card ist eine Urkunde, daher ist § 229 lex specialis zu § 135

  56. Kann Urkundenunterdrückung gem § 229 durch unterlassen begangen werden?

    Nein, es ist ein schlichtes Tätigkeits- kein Erfolgsdelikt, daher § 2 nicht anwendbar

  57. A findet die Geldbörse des B, die diesem im Park aus der Tasche gefallen ist, unter einem Mistkübel hervorscahuen. A nimmt das Bargeld heraus, und lässt die Geldbörse und die darin befindliche e-card auf einer Parkbank liegen. Welches Delikt hinsichtlich der e-card?

    § 134 kommt nicht infrage da e-card kein "Gut" da kein Gebrauchswert -> keine Bereicherung (für Geld + Geldbörse kommt es schon in frage!) § 135 e-card ist urkunde, § 229 ist lex specialis (Geldbörse kommt nicht in frage, weil bereits Gewahrsamsfrei) kommt nicht infrage § 229 kein Unterdrücken, weil bereits dem Berechtigten B entzogen Begehung durch Unterlassen nicht möglich, da schlichtes Tätigkeitsdelikt

  58. A findet die Geldbörse des B, die diesem im Park aus der Tasche gefallen ist, unter einem Mistkübel hervorscahuen. A nimmt das Bargeld heraus, und lässt die Geldbörse und die darin befindliche e-card auf einer Parkbank liegen. Welches Delikt hinsichtlich der Geldbörse?

    § 134 Bargeld und Geldbörse taugliche Tatobjekte (mit Gebrauchswert) kein § 127, da kein Gewahrsamsbruch Zueignung des Geldes Zueignungsvorsatz hinsichtlich Geld Geldbörse: ggf Zueignung (durch vom Mistkübel nehmen) aber jedenfalls kein Zueignungsvorsatz nicht infrage für Geldbörse § 135 Geldbörse bereits Gewahrsamsfrei, kommt nicht in Frage

  59. A findet eine Geldbörse mit €300 in der Schalterhalle eines Bahnhofs und nimmt sie mit. Welches Delikt?

    Anzudenken wäre Fundunterschlagung gem § 134 aber: Nicht gewahrsamsfrei! Mitgewahrsam der Betreiber/Mitarbeiter der Bahnhalle Daher § 127 wegen Gewahrsamsbruch

  60. Polizisten greifen versehentlich eine Unschuldige Person auf, und verletzen sie. Welche RFG kommen für Polizisten in so einer Situation grundsätzlich in Frage?

    Kein Anhalterecht - nur für Private Aber: Festnahme wenn Voraussetzungen nach § 170 (1) Z1 StPO vorliegen sowie Putativrechtfertigung bei subj. Annahme der Festnahmevorraussetzungen Notstand/Putativnotstand auch möglich Achtung: erhöhte Gefahrtragungspflicht für Polizistinnen Achtung: Exzess bei allen RFG beachten!

  61. Erfüllt exzessive Misshandlung bei einer Festnahme durch Polizisten Missbrauch der Amtsgewalt gem § 302?

    Nein, es fehlt der Befugnismissbrauch denn die exzessive Misshandlung zählt nicht zum Gegenstand des jeweiligen Amtsbetriebs Stattdessen: entsprechendes KV Delikt iVm § 313

  62. Welcher erweiterte Vorsatz ist für § 229 erforderlich?

    Gebrauchsverhinderungsvorsatz

  63. Welcher erweiterte Vorsatz ist für § 241e (3) erforderlich?

    Gebrauchsverhinderungsvorsatz

  64. Welcher erweiterte Vorsatz ist für § 241e (1) erforderlich?

    Bereicherungsvorsatz

  65. Wer sind "persönlich nahestehende Personen" bei gefährl Drohung gem § 75 (1) Z5 (zb iVm Nötigung gem § 105)

    sog "Sympathiepersonen" = Bedrohter empfinden gewisse Sympathie und sie sind obj. Schutzwürdig engere Sichtweise würde besonders empathische Personen vom Schutzbereich der Normen ausnehmen was dem Normzweck entgegenstehen würde

  66. Ist § 105 (2) auch auf § 106 anzuwenden?

    Nein, lt BB ist Intention des Gesetzes nur gewisse Fälle des § 105 (1) straffrei zu stellen

  67. A möchte den B mit Pralinen mit Abführmittel vergiften. Er trifft im Büro des B dessen Sekretärin C an, die zustimmt, die Pralinen dem B zu übergeben. A hat das Abführmittel so dosiert, dass einem Menschen wie B bei Konsum der halben Packung mittlere Verdauungsbeschwerden eintreten würden, bei Konsum der ganzen Packung höchstens ein Krankenhausaufenthalt von ein paar Tagen. Kurze Zeit später hat C Lust auf Pralinen, isst sie und erleidet in Folge schwere Körperverletzungen. A verteidigt sich da…

    subjektiv vorhersehbar ist ein Erfolg, wenn der Täter nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten in der Lage ist zu erkennen, dass er einen SV verwirklichen könnte, der einem gesetzl Tatbild entspricht Der Einwand des A geht ins Leere: aus dem SV ergeben sich keine persönlichen Defizite des A, die es ihm unmöglich machen würden, den Erfolg einer schweren KV bei einem anderen Menschen subjektiv vorherzusehen

  68. A bricht ins Haus des B ein, bricht den Safe auf und entnimmt Geld und eine Pistole die er darin findet. B hört dies, nimmt einen Baseballschläger und stürmt auf den A zu um ihn niederzuschlagen und an der Flucht zu hindern. A erschießt daraufhin den B. Kann sich A auf Notwehr berufen?

    B handelt in Notwehrsituation ggü A (aktueller rechtswidriger Angriff auf Vermögen des B) Notwehr gg Notwehr nicht möglich. Aber B handelt in Notwehrexzess, da A "Nur" das Vermögen des B angreift, B aber Leben oder Gesundheit des A. Achtung: A hat die Pistole zu dem ZP noch nicht verwendet, daher kein Angriff gg Leben des B, daher Exzess Bei Notwehrexzess handelt der B gerade nicht mehr in Notwehr, daher Notwehr gegen Handeln des B möglich, A kann sich darauf berufen.

  69. A stiehlt während einer Party der B den Autoschlüssel. Danach schleicht er auf den Parkplatz und fährt mit ihrem 60.000€ teuren Auto davon, um es im Ausland zu verkaufen. Welche/s Delikt/e kommen hinsichtlich dem Auto in Frage?

    Diebstahl gem § 127, 128 (1) Z5, 129 (1) Z1 Diebstahl aufgrund des Gewahrsamsbruchs schwerer Diebstahl wegen > 5.000 € Wert § 129 (1) Z1 wegen des widerrechtlich erlangten Schlüssel (durch Diebstahl erlangt)

  70. A stiehlt dem B ein Fahrrad im Wert von €3500. C sieht dies und versucht den A aufzuhalten, dazu stellt er sich in den Weg und greift nach dem A. A stürzt dadurch mit dem Fahrrad, und es entsteht ein Schaden von € 500. Kann sich C wenn er wegen Sachbeschädigung gem § 125 angeklagt wird auf Notwehr berufen? Welche anderen RFG kommen noch in Frage?

    Notwehrsituation: unmittelbar vorliegender rechtswidriger Angriff gg das Notwehrfähige Rechtsgut Vermögen des B durch Diebstahl des A gegeben Notwehrhandlung: Aufhalten des A ist notwendig und geeignet Aber: Schaden am Fahrrad ist ein Eingriff in das Rechtsgut Vermögen des B Notwehr darf aber nur in RG des Täters eingreifen Weitere RFG Anhalterecht

  71. A stiehlt dem B ein Fahrrad im Wert von €3500. C sieht dies und versucht den A aufzuhalten, dazu stellt er sich in den Weg und greift nach dem A. A stürzt dadurch mit dem Fahrrad. Als C auf ihn zugeht, tritt der A ihm auf die Brust wodurch C umfällt. A rappelt sich auf und fährt davon. Hat C Nötigung gem § 105 verwirklicht oder bloß versuchte Nötigung gem § 15, 105?

    Tathandlung: Gewaltanwendung Abgenötigtes Verhalten: Sturz und kurzfristiges Anhalten Somit obj TB erfüllt -> kein Versuch! Das C gescheitert ist den A komplett aufzuhalten ist unbeachtlich - abgenötigt hat er dennoch etwas! Wichtig: SV in einzelne Handlungsabschnitte unterteilen, dann ergibt sich das automatisch