Wasserschutzrecht
50 flashcards · Law · by Maximilian E.
Erläutern Sie den Begriff Wasser und Gewässer!
Wasser iSd Art. 10 Abs. 1 Z 10 BVG ist eine chemische Verbindung H2O im natürlichen Kreislauf, unabhängig vom Aggregatzustand, Ort des Vorkommens, Vermischung mit anderen Stoffen, Verunreinigungsgrad und wasserwirtschaftlich bedeutsame Erde (Bette, Ufer) Gewässer ist Wasser (H2O) in seinem natürlichen Kreislauf ist die Wasserwelle (bei Tagwässern einschließlich Wasserbett und Ufer
Erklären Sie den Begriff öffentliches Wassergut! Welche Flächen zählen zum öffentlichen Wassergut? Können im Privateigentum stehende Flächen öffentliches Wassergut sein?
Gem. § 4 Abs. 1 WRG sind öffentliche Wassergute, wasserführende und verlassene Bette, öffentliche Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiete (§38), wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zu Beweis des Gegenteils auch denn als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemach…
Unter welchen Voraussetzungen darf öffentliches Wassergut verkauft oder mit dinglichen Rechten belastet werden?
Gem. § 4 Abs. 8 WRG sind Voraussetzungen das öffentliches Wassergut verkauft oder mi dinglichen Rechten belastet werden können, eine bescheidmäßige Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundene Zweck (=Ausscheidungsbescheid des Landeshauptmannes), für die dinglichen Rechte erst nach bescheidmäßiger Feststellung, dass hierdurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke einritt (Feststellungsbescheid
Was verstehen wir allgemein (ohne Bezugnahme auf das Wasserrecht) unter dem Begriff Gemeingebrauch?
Jederfrau/Jedermann zustehende Freiheit, eine Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß oder, wo diese Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise bewilligungslos und unentgeltlich zu gebrauchen. Man hat keinen Rechtsanspruch.
Ist der Traunsee, der Weißensee, die Drau und der Zeller See (Irrssee) ein öffentliches Gewässer? Begründen Sie! Was spricht jeweils dafür? Was könnte dagegen sprechen?
Traunsee: Gem. § 2 Abs. 1 lit a iVm Anlage A WRG ist ein öffentliches Gewässer Weißensee: Gem. § 2 Abs. 1 lit a iVm Anlage A Z 2 lit b WRG ist ein öffentliches Gewässer Drau: Gem. § 2 Abs. 1 lit a iVm Anlage A WRG ist ein öffentliches Gewässer Besonders vor 1870 entstandene Privatrechtstitel könnten dagegen sprechen. Zeller See: Gem. § 3 WRG ist ein Privatgewässer – könnte öffentliches Gewässer sein, wenn er vor Inkrafttreten des WRG anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentlich…
Unter welchen Voraussetzungen bedarf eine (besondere) Wasserbenutzung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde? Bei Benutzung der öffentlichen Gewässer?
Gem. § 9 Abs. 1 WRG bedarf eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer (Sondernutzung) sowie die Errichtung der Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienen Anlagen.
Unter welchen Voraussetzungen bedarf eine (besondere) Wasserbenutzung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde? Bei Benutzung der Privatgewässer?
Gem. § 9 Abs. 2 WRG bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässer Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann
Darf der Grundeigentümer sein Grundwasser in jedem Fall ohne wasserrechtliche Bewilligung benutzen? Erläutern Sie!
Gem. § 10 Abs. 1 WRG bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zu eigenen Grunde steht. Gem. § 10 Abs. 2 WRG ist in allen andren Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhausha…
Unter welchen Voraussetzungen ist die Gewinnung von Kies wasserrechtlich – und nach welchen Bestimmungen des WRG 1959 – bewilligungspflichtig? Macht es einen Unterschied, ob es sich um eine sogenannte Trockenbaggerung oder um eine Nassbaggerung handelt? Erläutern Sie die Begriffe Trockenbaggerung und Nassbaggerung.
Trockenbaggerung mit besonderen Vorrichtungen (hinreichende natürliche Bodenschicht über Grundwasserspiegel bleibt erhalten): Bewilligungspflicht nach § 31c Abs 1 WRG 1959, außer Vorhaben ist gewerberechtlich bewilligungspflichtig oder unterliegt dem MinroG und ist außerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebiets; Nassbaggerung (Unterschreiten der zum Grundwasserschutz erforderlichen Sohlenlage): Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959, wenn Beeinträchtigung der Beschaffenheit der G…
Wer kommt als Partei eines wasserrechtlichen Verfahrens in Betracht? Nennen Sie – abgesehen vom Antragsteller – zumindest vier und die zentrale bezügliche Bestimmung im WRG 1959?
Gem. § 102 Abs. 1 WRG sind Parteien der Antragsteller, diejenigen die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§12 Abs. 2) sonst berührt werden. Fischereiberechtigte (§ 15 Abs. 1), Einforstungsberechtigte (Nutzungsberechtigte iSd Grundsatzgesetzes 1951), Personen, die Widerstreit (§§17, 109)
Welche Stellung kommt den anerkannten Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Verfahren (seit Inkrafttreten des Arhus-Beteiligungsgesetz 2018) zu?
Anerkannte Umweltorganisationen iSv § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 sind zur Verhinderung eines Verstoßes gegen 104a WRG, sie sind Beteiligte gem. § 102 Abs. 2 WRG aber keine Verfahrenspartei daher stehen ihnen keine Einwendungen zu. Sie sind aber beschwerdelegitimiert beim VwG gem. §102 Abs. 5 WRG
Welche Verwaltungsbehörde setzt die Entschädigung – etwa für eine zum Schutz der Gewässer erforderliche Enteignung eines Grundstücks – nach dem WRG 1959 fest? Wie kann diese Festsetzung der Entschädigung bekämpft werden? Zu welchem Grundprinzip der Bundesverfassung entsteht dabei ein Spannungsverhältnis, das den Bundesverfassungsgesetzgeber einer Neuregelung veranlasste? Welche Rolle spielt dabei Art 6 EMRK?
Gem. § 117 Abs. 1 iVm § 98 bis 100 WRG setzt die Entschädigung die Wasserrechtsbehörde, in der Regel daher die Bezirksverwaltungsbehörde fest. Gem. § 117 Abs. 4 WRG ist gegen diese Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Die Entscheidung ist durch Antrag bei (ordentlichem) Gericht gem. Abs. 6 bekämpfbar. Über die Entschädigungsansprüche entscheidet letztlich das Gericht (sukzessive Zuständigkeit: Gericht entscheidet neu (Gewaltentren…
Österreich hat inzwischen seinen zweiten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 – NGP 2015 kundgemacht. Was hat ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan zu beinhalten? Nennen Sie fünf derartige Vorgaben)
Gem. § 55c Abs. 2 WRG hat ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan die in Anhang B enthaltenen Vorgabe zu umfassen die Bestandsaufnahme (istBestandsanalyse und Abweisungsanalyse) iSv § 55d, Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse iSv §§ 59e, 59f, Maßnahmenprogramm iSv § 55f zur Erreichung der in den §§30a,c und d festgelegten Umweltziele; Umsetzungsmaßnahmen etwa Regionalprogramme gem. § 55g, Einbringungsbeschränkungen und Verbote gem. § 32a, Nennung der Ausnahme von den Umweltzielen gem…
Welche Gewässer sind Privatgewässer? Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Privatgewässer vor? Kann ein im Anhang A des WRG genannter See, ein Privatgewässer sein?
Gem. § 3 Abs. 1 WRG Sind außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässer, folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer. § 3 Abs. 1 lit a WRG Grundwasser, Wasserquellen, § 3 Abs. 1 lit b WRG Niederschlagswasser, § 3 Abs. 1 lit c WRG Brunnen, Zisternen, Teiche etc. § 3 Abs. 1 lit d WRG Seen die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden – außer öffentliche Gewässer nach § 2 Abs. 1 lit a und b WRG, §…
Aus wichtigen öffentlichen Interessen können Privatgewässer für öffentlich erklärt werden. Ist eine Öffentlicherklärung von Grundwasser und von Niederschlagswasser möglich?
Gem. § 3 Abs. 1 lit. a bis C gibt es keine Öffentlicherklärung für die genannten Gewässer insbesondere Grundwasser, Niederschlagswasser, diese sind absolute Privatgewässer.
Welche Wassernutzungen sind vom Gemeingebrauch im Wasserrecht erfasst? Inwiefern ist dabei zwischen verschiedenen Gewässerarten zu unterscheiden? Erläutern sie eingehend
Gem. § 8 Abs. 1 WRG ist in öffentliche Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, ect. Ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt - großer Gemeingebrauch Gem. § 8 Abs. 2 WRG ist der Gebrauch des Wassers der privaten F…
Wann ist für eine besondere Wasserbenutzung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich? Erklären Sie die bezüglichen Bewilligungspflichten der unterschiedlichen Gewässerarten. Darf der Grundeigentümer sein Grundwasser in jedem Fall ohne wasserrechtliche Bewilligung benutzen? Erläutern Sie
§ 9 Abs 1 WRG öffentliche Gewässer: Bewilligungspflicht für jede Sondernutzung (die nach Art oder Intensität über großen Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung) sowie Errichtung und Änderung von Wasserbenutzungsanlagen § 9 Abs 2 WRG Private Tagwässer: Bewilligungspflicht für erhebliche Sondernutzung (Beeinträchtigung fremder Rechte, Veränderung des Gefälles, des Laufs, der Beschaffenheit oder der Höhe des Gewässers, Möglichkeit einer Gefährdung fremder Grundstücke) sowie Errichtung und Änderung v…
Darf eine Wasserbenutzung nach § 9 oder § 10 Abs. 2 WRG unbefristet bewilligt werden?
Nein, es ist nur eine befristete Wasserbenutzungsbewilligung nach § 21 Abs. 1 WRG möglich.
Was hat die Wasserrechtsbehörde bei Festlegung einer Befristung zu beachten? Wovon hängt die Dauer einer bewilligten Wasserbenutzung ab?
Gem. § 21 Abs. 1 WRG ist die Bewilligung zu Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie wasserwirtschaftlicher und technischer Entwicklung etc. jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen.
Macht es für die Befristung der Wasserbenutzungsbewilligung einen Unterschied, ob ein Gewässer für Bewässerungszwecke oder für andere Zwecke benutzt wird?
Gem. § 21 Abs. 1 WRG beträgt die Frist bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre.
Was verstehen wir unter einer Punktquelle, was unter einer diffusen Quelle (§30g WRG? Nenne Sie jeweils ein Beispiel.
Bei der Punktquelle ist der Eintrittspfad konkret erfasst z.B. Abwasserbeseitigungsanlage Bei der diffusen Quelle sind die Einträge daraus nur in ihren Auswirkungen an Gewässern erfasst. Z.B. Landwirtschaft, Verkehr
Der kombinierte Ansatz verknüpft das Emissionsprinzip mit dem Immissionsprinzip. Was verstehen wir unter dem Emissionsprinzip, was unter dem Immissionsprinzip? Beschreiben sie auch die Vor- und Nachteile beider Prinzipien.
Emissionsprinzip ist die Emissionsminimierung an den Punktquellen ohne Rücksicht auf Qualität und Aufnahmekapazität des betreffenden Gewässers. Vorteil: gleiche Wettbewerbsbedingungen Nachteil: Gefahr der Überlastung von va kleinen Gewässern durch wenige große Emittenten. Beim Immissionsprinzip orientiert sich die Emissionsbegrenzung an der Qualität und Aufnahmekapazität des konkreten betroffenen Gewässers. Vorteil: Standortvorteile Nachteil: Ausnutzung der max. Belastbarkeit der Gewässer
Sind Wassergenossenschaften rechtsfähig? Wenn ja, sind sie juristische Personen des privaten Rechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts? Begründen sie!
Gem. § 74 Abs. 2 WRG sind Wassergenossenschaften rechtsfähig und erlangt die Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gem. Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
Wer sind AdressatInnen des allgemeinen Zielekatalogs des § 30 Abs. 1 WRG?
AdressatInnen des Zielekatalogs nach § 30 WRG sind Wasserbehörde und jedermann
Wofür gilt der allgemeine Zielekatalog des § 30 Abs. 1 WRG?
Diese Ziele des § 30 WRG gelten für alle wasserrechtlichen bewilligungs-, anzeige-, meldepflichtigen Vorhaben und Verhaltensweisen. z.B.: wasserrechtlich relevanter Betrieb einer Anlage
Was bedeutet die Formulierung im Rahmen des öffentlichen Interesses in § 30 Abs. 1 WRG?
Ziele des § 30 WRG nicht absolut einzuhalten, sondern Interessenabwägung gem. § 150, dh Zielverwirklichung nur soweit dem nicht höherwertige Ziele des WRG entgegen stehen.
In welchem Verhältnis steht der allgemeine Zielekatalog des § 30 WRG zu den Umweltzielen nach den §§30a, 30c und 30d WRG?
Speziellere Ziele nach §§30a ff WRG gehen allgemeinen Zielen des § 30 WRG vor
An welchen internationalen Flussgebietseinheiten hat Österreich Anteile? Nennen sie jeweils ein Gewässer zu jeder Flussgebietseinheit.
Gem. §55b Abs. 3 WRG sind die nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten, Donau (z.B. Donau, Inn, March, Mur, Drau), Rhein (Rhein, Bodensee, Ill, Dornbirner und Bregenzer Ache) und Elbe (Lainsitz, Maltsch) sowie die zugeordneten Planungsräume werden in eine Karte (Anhang F) dargestellt
Was ist Inhalt der Arhus-Konvention? Nennen Sie die drei Säulen der Konvention
Ist das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen gem. Art 4 und 5, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren gem. Art. 6 bis 8 und den Zugang zu Gerichten gem. Art. 9 in Umweltangelegenheiten samt Erklärung.
Ist Art 9 Abs. 3 Arhus-Konvention unmittelbar anwendbar? Könnte eine Umweltorganisation in einem wasserrechtlichen Verfahren nach § 21a WRG aus Art. 9 Abs. 3 Arhus-Konvention eine Parteistellung und in der Folge eine Rechtsmittelbefugnis ableiten? Erläutern Sie
Art. 9 Abs. 3 Arhus-Konvention hat keine unmittelbare Wirkung und enthält keine klare und präzise Verpflichtung, welch die rechtliche Situation einzelner unmittelbar regeln könnte. Die Durchführung und Wirkung des Art. 9 abs. 3 Arhus-Konvention hängen vom Erlass der innerstaatlichen Rechtsakte ab. Aus Art. 9 Abs. 3 ArhusKonvention lässt sich unmittelbar weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittelbefugnis ableiten. Aufgabe des innerstaatlichen Rechts ist, die Fragen der Parteistellung und…
Nenne Sie jeweils die Rechtsgrundlage für das Europäische Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister (PRTR) und für das Nationale Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters. § 9a Umweltinformationsgesetz
Das WRG statuiert eine allgemeine wasserrechtliche Sorgfalts(Reinhaltsungs)pflicht. Wer sind AdressatInnen der allgemeinen wasserrechtlichen Sorgfaltspflicht?
Gem. § 31 Abs. 1 WRG sind AdressatInnen der allgemeinen wasserrechtlichen Sorgfaltspflicht „jedermann“, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können.
Zu welchem Verhalten verpflichtet diese Sorgfaltspflicht allgemein?
Gem. § 31 Abs. 1 WRG hat Jedermann mit der im Sinne des § 1299 des AGBG gebotene Sorgfalt seine Anlage so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass ein Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Zu welchem Verhalten verpflichtet diese Sorgfaltspflicht bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung?
Tritt gem. § 31 Abs. 2 WRG dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Was versteht das WRG in diesem Zusammenhang unter Gefahr einer Gewässerverunreinigung?
Gefahr einer Gewässerverunreinigung iSd § 31 Abs. 2 und Abs. 3 WRG ist der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung, dh konkrete Umstände lassen Gefahr einer 9 Gewässerverunreinigung erkennen, aufgrund dieser Umstände ist nach dem natürlichen Lauf der Dinge, mit Gewässerverunreinigungen zu rechnen. Gefahr einer Gewässerverunreinigung bedeutet nicht erst das unmittelbare Bevorstehen oder der Eintritt einer Gewässerverunreinigung und nicht schon jede entfernte abstrakte Möglic…
Art 4 Wasserrahmen-Richtlinie normiert gesondert Umweltziele für Oberflächengewässer, für Grundwasser und für Schutzgebiete und statuiert ein Verschlechterungsverbot für den Zustand der genannten Wasserkörper. Nur ausnahmsweise – unter den in Art 4 Abs. 7 bestimmten Bedingungen – erlaubt die Wasserrahmen-Richtlinie eine Verschlechterung. Durch welche Bestimmung des verfahrensrechtlichen Teils setzt das WRG das Verschlechterungsverbot und die bezügliche Ausnahme vom Verschlechterungsverbot um?
Gem § 104a WRG
Was hat die Prüfung öffentlicher Interessen zu ergeben, damit einem zu einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwassserkörpers führenden Vorhaben dennoch eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden kann? Erläutern sie eingehend!
Gem. § 104a Abs. 2 WRG müssen kumulativ: 1) sämtliche praktikable Vorkehrungen zur Minderung der negativen Auswirkungen getroffen worden sein, 2) Gründe für die Zustandsänderung Verschlechterung von übergeordnetem öffentlichem Interesse und/oder Nutzen der Änderung für menschliche Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder nachhaltige Entwicklung übertrifft den Nutzen der Einhaltung der Umweltziele nach § 30a WRG, 3) aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhä…
Welche Bestimmungen des WRG erlaubt dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte wasserrechtliche Bescheide mit einer Amtsbeschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht sowie (aufgrund des WRG ergangenen) verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit Amtsrevision an den VwGH zu bekämpfen?
§ 116 WRG - LVwG gemäß Art 131 Abs 1 B-VG (mittelbare Bundesverwaltung)
Nennen Sie jeweils die verfassungsgesetzliche Grundlage für Amtsbeschwerde und Amtsrevision Amtsbeschwerde Art. 132 Abs. 5 B-VG; Amtsrevision Art. 133 Abs. 8 B-VG Was ist Zweck der Erhebung einer Amtsbeschwerde bzw. einer Amtsrevision?
Zweck der Amtsbeschwerde und Amtsrevisionsverfahrens gem. § 116 WRG ist das Interesse des Organs an der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des objektiv rechtmäßigen Zustandes sowie die Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit der Verwaltung
Welche Verwaltungsorganisation (Bund/Land/Gemeinde) vollzieht das Wasserrechtsgesetz 1959 und warum? Beschreiben sie den organisatorischen Instanzenzug der zuständigen Verwaltungsorganisation!
Wasserrecht ist im Artikel 10 Abs. 1 Z 10 BVG enthalten. Es wurden auch keine eigenen Bundesbehörden eingerichtet, daher handelt es sich um mittelbare Bundesverwaltung., Wasserrechtsbehörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden das sind die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Bürgermeister der Statutarstädte, die Landeshauptleute und die Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft § 98 WRG Welche Entscheidung hat die Wasserrechtsbehörde über einen Antrag auf Erteilung…
Welche Einwendungen darf die Nebenpartei in einem Verfahren betreffend Bewilligung der Wasserbenutzung erheben? Welche subjektiven Rechte stehen der Nebenpartei zu?
Zulässige Einwendungen sind subjektive Rechte einer Nebenpartei im wasserrechtlichen Verfahren nach § 9 bzw. 10 Abs. 2 und sind nach § 12 Abs. 2 WRG - rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht; Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 welche bewilligungsfreie Nutzung von Privatgewässern, dinglicher Privatrechttitel und Grundeigentum.
Darf eine Nebenpartei die Beachtung öffentlicher Interessen einwenden? Begründen sie!
Nein, öffentliche Interessen hat die Wasserrechtsbehörde nur von Amts wegen wahrzunehmen, Nebenparteien haben kein bezügliches subjektives Recht.
Wer ist – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – die Wasserrechtsbehörde?
Wasserrechtsbehörde ist Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmann bzw. der Bürgermeister der Statutarstadt gem. § 98 Abs. 1 WRG)
Wer ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nach dem WRG?
Gem. § 55 Abs. 2 WRG ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der Landeshauptmann
Welche Position weist das WRG dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan in Verwaltungsverfahren zu? Welche Varianten einer Beteiligung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans in Verwaltungsverfahren kennt das WRG?
Gem. § 55 Abs. 4 WRG Sind anzeigepflichtige wasserwirtschaftliche Vorhaben noch vor Antragstellung bei Wasserrechtsbehörde, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen. 11 Gem. § 55 Abs. 5 WRG ist das Planungsorgan in allen –Verfahren nach diesem Bundesgesetz etc. zu hören – Anhörungsrecht, es ist Verfahrenspartei gem. § 102 Abs. 1 lit h iVm § 55 Abs. 5 WRG und zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gem. § 55 Abs. 2 lit. a bis g in allen Verfahren nach dem WRG und in allen Verwal…
Welche (sechs) Arten von Gewässern unterscheidet das Wasserrechtsgesetz? Erläutern sie die unterschiedlichen Gewässerarten kurz
Man unterscheidet: Öffentliche Gewässer gem. § 2 WRG Private Gewässer gem. § 3 WRG Tagwässer = ist das oberhalb der Erdoberfläche befindliche Wasser gem. § 9 Abs. 2 WG Grundwasser ist das unterirdische Wasser gem. § 3 Abs. 1 lita a WRG Stehende Gewässer sind z.B. Seen und Teiche Fließende Gewässer = Gerinne sind z.B. Flüsse Bäche
Das WRG sieh in bestimmten Fällen eine Rückübereignung von enteigneten Grundstücken vor. Erläutern Sie, warum die verfassungsrechtlich geboten ist!
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMMRK erlaubt Eigentumsengriffe nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses und einer positiven Verhältnismäßigkeitsprüfung und verlangt die Rückübereignung bei Wegfall der Voraussetzungen des Eigentumseingriffs.
Unter welcher Voraussetzung ist die Öffentlicherklärung von Privatgewässern zulässig? Welche Gewässer bezeichnen wir in diesem Zusammenhang als „absolute Privatgewässer“ und was bedeutet das?
Gem § 61 WRG können die in § 2 (2) und § 3 (1) lit. d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Zu den öffentlichen Interessen zählen jene, welche in § 105 WRG genannten sind. Gem § 3 (1) lit a bis c WRG sind absolute Gewässer jene, welche nicht für öffentlich erklärt werden dürfen = Grundwasser; Niederschlag oder…
Zur Wahrnehmung wasserwirtschaftlich bedeutender Zwecke kennt das WRG die Bildung von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden. Sind Wassergenossenschaften rechtsfähig? Sind sie juristische Personen des privaten Rechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts? Begründen Sie! Sind Wasserverbände rechtsfähig? Sind sie juristische Personen des privaten Rechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts? Begründen Sie! Was unterscheidet Wassergenossenschaften von Wasserverbänden? N…
Gem § 74 (2) WRG sind Wassergenossenschaft rechtsfähig und zählen zu den juristischen Personen = Köperschaften des öffentlichen Rechts Gem § 88 (2) WRG sind Wasserverbände rechtsfähig und zählen zu den juristischen Personen = Körperschaften des öffentlichen Rechts Wassergenossenschaften – Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein / Arten: freiwillige Genossenschaften; Genossenschaften mit Beitrittszwang; Zwangsgenossenschaften Wasserverbände – Mitglieder können nur Gebietskörper…
Der „Schutz der Wasserversorgungsanlagen“ umfasst nach dem WRG auch Maßnahmen zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung. Welche Maßnahmen erlaubt das WRG zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung? Wer ist die dafür zuständige Wasserrechtsbehörde und in welcher Rechtsform sind diese Schutzmaßnahmen anzuordnen?
Gem § 34 (2) WRG – Anzeige- und Bewilligungspflichten für bestimmte Maßnahmen; Betretungsverbote, jedoch nur soweit als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt; Landeshauptmann mittels Verordnung – Schongebietsverordnungen