Grundrechte
20 flashcards · Law · by Maximilian E.
Prüfungsschema I – Grundrechtseingriff durch Gesetz/VO/Bescheid
1.Ziel im öffentlichen Interesse? 2.Eignung des Eingriffs zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels? 3.Erforderlichkeit des Eingriffs (Gebot des mildesten Mittels) 4.Adäquanz/Güterabwägung Abweichung bei Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt: intentionale Eingriffe (sind auf die Beschränkung der gewährleisteten Rechte gerichtet) sind unzulässig!
Prüfungsschema II - Grundrechtseingriff durch Entscheidung eines VwG
1.Gesetzlosigkeit 2.denkunmögliche Gesetzesanwendung 3.dem Gesetz wird ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt Abweichung bei Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt: intentionale Eingriffe sind unzulässig!
GR auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens; Freiheit des Aufenthalts, der Einreise und Auswanderung (materieller Gesetzesvorbehalt)
Grundrechtsträger ist jeder Staatsbürger. Der Schutzbereich umfasst die örtliche Bewegung der Person und des Vermögens; freie Wahl des Wohnsitzes; Einreise und Ausreise (kurzzeitig) sowie Verlassen des Staatsgebietes. Ein Eingriff liegt vor bei zB Platzverbote bzw Wegweisungen nach dem SPG, bei Ausweisung aus dem Staatsgebiet. Bei Eingriff durch Gesetz/VO/Bescheid Prüfungsschema I anwenden. Bei Eingriff durch Erkenntnis/Beschluss eines VwG ist Prüfungsschema II anzuwenden. Ein Eingriff ist gere…
GR der persönlichen Freiheit (materieller Gesetzesvorbehalt)
Grundrechtsträger ist Jedermann. Der Schutzbereich umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit des Menschen. Schutzzweck ist natürliche Personen vor gesetzwidrigen Verhaftungen zu schützen, durch welche die körperliche Bewegungsfreiheit des Menschen eingeschränkt wird, sei es durch eine Festnahme, durch Anhaltung oder durch den Vollzug der Freiheitsstrafe. Ein Eingriff liegt vor, wenn Amtsorgane im Zuge einer Amtshandlung intentional und unter Anwendung physischen Zwangs persönliche Ortsveränderu…
GR auf Achtung des Privat- und Familienlebens (materieller Gesetzesvorbehalt)
Grundrechtsträger ist Jedermann. Der Schutzbereich umfasst die Ausdrucksmöglichkeiten der Persönlichkeit zB körperliche und geistige Integrität, die Intimsphäre einschließlich des Sexuallebens, die Identität, die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen, das Zusammenleben in der Familie. Ein Eingriff liegt vor bei zB Personendurchsuchungen, medizinischen Zwangsbehandlungen, Informationseingriffe (polizeiliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen), Erfassung von Daten aus dem privaten Bereich. Bei…
GR zum Schutz des Hausrechts (materieller Gesetzesvorbehalt)
Grundrechtsträger ist nicht nur der Eigentümer und Mieter, sondern jeder Inhaber eines Raumes/Wohnung/Hauses. Der Schutzbereich umfasst den Schutz der Wohnung und die zum Haus gehörenden Räumlichkeiten, die sehr weit auszulegen sind (Büro, abschließbare Räume, …). Ein Eingriff liegt bereits bei bloßen Betreten bzw Eindringen in eine Wohnung vor, weiters durch Anbringen von Abhörgeräten und optischen Überwachungsmitteln sowie bei Zwangsräumung Auch durch eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen…
Recht auf Datenschutz (materieller Gesetzesvorbehalt)
Grundrechtsträger ist Jedermann. Der Schutzbereich umfasst die personenbezogenen Daten (private Daten sowie Wirtschaftsdaten; automationsunterstützt verarbeitete Daten sowie „konventionelle“ Datensammlungen), die Geheimhaltung von Daten (Schutz vor Datenermittlung sowie – weitergabe) als auch ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung von Daten nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen. Ein Eingriff liegt vor, wenn die personenbezogenen Daten verwendet werden. Ein Eingriff ist nur gerech…
Glaubens- und Gewissensfreiheit (materieller Gesetzesvorbehalt)
Grundrechtsträger ist Jedermann. Der Schutzbereich umfasst die freie Wahl und freie Ausübung eines religiösen Bekenntnisses (religiöse Bräuche, negative Glaubensfreiheit, nicht-religiöse Weltanschauungen). Bezüglich der Gewissensfreiheit umfasst der Schutzbereich das Gewissen frei und unbeeinflusst zu bilden bzw das Leben nach eigenen Gewissensentscheidungen auszurichten. Bei Eingriff durch Gesetz/VO/Bescheid Prüfungsschema I anwenden. Bei Eingriff durch Erkenntnis/Beschluss eines VwG ist Prüfu…
GR der Meinungsfreiheit (materieller Gesetzesvorbehalt)
Grundrechtsträger ist Jedermann. Der Schutzbereich umfasst die individuelle Meinungsfreiheit, die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen (reine Meinungskundgaben, Tatsachenäußerungen und kommerzielle Werbungsmaßnahmen) und gilt für jedes denkbare Verständigungsmittel (zB Wort, Schrift, Druck, Bild, symbolische Verhaltensweisen etc). Weiters fällt unter diesen Schutzbereich die Freiheit zum Empfang von Nachrichten oder Ideen (alle öffentlichen zugänglichen Informationen), Pressefreih…
Vereins- und Versammlungsfreiheit (materieller Gesetzesvorbehalt)
Grundrechtsträger ist jeder Staatsbürger und inländische juristische Person. Der Schutzbereich umfasst die Gründungs-, Bestands- und Betätigungsfreiheit von Vereinigungen bzw Vereinen (sind unabhängig einer bestimmten Organisationsform) und die Gewerkschaftsfreiheit. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst die Freiheit der Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen als Mittel kollektiver Meinungsfreiheit/Unzulässigkeit, Spontanversammlungen sowie einen Anspruch gegen den Staat a…
Eigentumsfreiheit (formeller Gesetzesvorbehalt)
Grundrechtsträger ist Jedermann. Der Schutzbereich umfasst alle vermögenswerten Privatreche, das Eigentum an körperlichen Sachen, Gewerbe und das Vermögen vor hoheitlichen Zahlungspflichten ist auch geschützt. Weiters das Recht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge sowie die Privatautonomie fällt auch darunter. Laut VfGH fallen auch öffentlich- rechtliche Ansprüche darunter (zB Gehaltsansprüche),also alle erworbene Rechte mit Vermögenswert. Mietrechte, Pachtrechte. Geschützt sind nur Rechtsp…
Erwerbsfreiheit (formeller Gesetzesvorbehalt)
Grundrechtsträger ist jeder Staatsbürger und inländische juristische Person. Der Schutzbereich umfasst jede Form der wirtschaftlichen, auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit vor staatlichen Beschränkungen, egal ob selbstständig oder unselbstständig, sowohl Erwerbsantritt (Antritt wird strenger geprüft) als auch Erwerbsausübungsfreiheit. Ein Eingriff liegt durch ➢ objektive Beschränkungen des Antritts zB durch Bedarfsprüfungen ➢ subjektive Beschränkung des Antritts zB durch einen Befähigungsnachwei…
GR auf Kunstfreiheit (absolutes Grundrecht)
Grundrechtsträger ist Jedermann. Der Schutzbereich umfasst die Freiheit der Kunst und ihre Lehre, Werk und Wirkbereiche, das Schaffen, Vermitteln, Lehren von Kunst, Schutz auch von Werken, die provozieren, obszön sind oder schockieren wollen. Ein Eingriff liegt vor, wenn dem Grundrechtsträger verboten wird zB Kunstwerke in Verkehr zu bringen. Jede intentionale Beschränkung ist untersagt! Immanenter Gewährleistungsschranken: unterliegt dieser Eingriff den Schranken der allgemeinen Gesetze? Bei E…
Recht auf gesetzlichen Richter
Grundrechtsträger ist Jedermann. Der Schutzbereich umfasst die Garantie des Schutzes und der Wahrung der gesetzlichen Behörden und Gerichtszuständigkeiten. Gesetzlicher Richter isS Art 83 (2) B-VG ist jedes Gericht und jedes Verwaltungsorgan, das mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet ist. Ein Eingriff durch ein Gesetz/VO/Bescheid/Erkenntnis in dieses Grundrecht liegt vor, wenn ➢ rechtswidrig eine Zuständigkeit in Anspruch genommen wurde ➢ rechtswidrig eine Zuständigkeit abgelehnt wurde ➢ ei…
Gleichheitssatz (absolutes Grundrecht)
Grundrechtsträger ist jeder Staatsbürger und inländische juristische Person. Der Schutzbereich umfasst ➢ das Verbot unsachlicher Differenzierungen - Gleiches ist gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln (an gleiche Tatbestände sind gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen) ➢ das Gebot differenzierter Regelungen (Ungleiches darf nicht gleich behandelt werden und gleiche Regelungen sind nur dann zulässig, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist) ➢ das allgemeine Sachlichkeitsgebot (sachlicher Vergleich,…
GR Verbot der Zwangs-und Pflichtarbeit (absolutes Grundrecht)
Grundrechtsträger ist Jedermann. Der Schutzbereich umfasst jede Pflicht zur höchstpersönlichen Dienstleistung, egal ob körperlich oder geistige Tätigkeit, die nicht freiwillig durchgeführt wird. Ein Eingriff liegt vor, wenn etwas geleistet werden muss, was aber nicht gewollt ist zB Pflicht zur Aufforderung zur Vorlage einer Meldebestätigung. Die Erfüllung der Bürgerpflichten zB Bestellung als unentgeltlicher Pflichtverteidigerin stellt keinen Eingriff dar. Bei Eingriff durch Gesetz/VO/Bescheid…
GR auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern (absolutes Grundrecht)
Grundrechtsträger sind die Staatsbürger. Der Schutzbereich umfasst den gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern für jeden. Nicht vom Schutzbereich umfasst ist ein Recht auf eine Anstellung in dem Amt. Bei Eingriff durch Gesetz/VO/Bescheid Prüfungsschema I anwenden. Bei Eingriff durch Erkenntnis/Beschluss eines VwG ist Prüfungsschema II anzuwenden. Grundlage: Art 3 StGG, Art 66 StV St. Germain
Was sind Grundrechte mit formellem Gesetzesvorbehalt?
In diese Grundrechte darf der Gesetzgeber formell und ohne Schranken eingreifen (z.B. Genehmigung für Rundfunksender im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerung)
Was sind Grundrechte mit materiellem Gesetzesvorbehalt?
Grundrechte mit materiellem Gesetzesvorbehalt erlauben nur Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen, aus Gründen, die im Gesetz aufgezählt sind oder wegen bestehender Gefahr für die öffentliche Ordnung (z.B. Anordnung einer Hausdurchsuchung im Hinblick auf das Grundrecht auf Privat- und Familienleben)
Was sind Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt?
Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt erlauben keine Einschränkungen durch den Gesetzgeber (z.B. Freiheit der Kunst)