UE ÖR II - Allgemein

95 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Können juristische Personen Nachbareinwendungen erheben?

    Nein, haben keine Parteistellung weil keine Nachbareigenschaft - weder nach GewO noch BauO

  2. Wann ist eine Betriebsanlage nach GewO genehmigungspflichtig?

    gem § 74 (2) GewO wenn abstrakt geeignet zu Gefährden/Belästigen/Beeinträchtigen nach Z1-Z5

  3. Wann ist eine Betriebsanlage nach GewO zu genehmigen?

    gem § 77 GewO mit Auflagen zur: Vermeiden von Gefährdungen Beschränkung von Belästigungen/Beeinträchtigungen auf zumutbares Maß

  4. Woran ist das Vorliegen einer Belästigung nach GewO zu messen?

    gem § 77 (2) GewO: am durchschnittliche Bürger auf Menschen mit besonderen Bedürfnissen (zb Verhaltensauffälliger Schüler der durch Bauvorhaben gestört ist) ist nicht abzustellen.

  5. Woran ist das Vorliegen einer Gefährdung nach GewO zu messen?

    an einem konkreten Menschen der nach § 74 (2) Z1 GewO geschützt ist (weil § 77, anders als für die Belästigungen in (2), nichts anderes Vorschreibt)

  6. Nachbareigenschaft von Mieter oder ET der nur an Wochenenden oder Saisonal da ist nach GewO?

    gem § 75 (2) GewO Regelmäßige Anwesenheit ist erforderlich Dh sowohl Mieter als auch ET auch wenn nicht ganzjährig da

  7. Nachbareigenschaft von Mieter oder ET der nur an Wochenenden oder Saisonal da ist nach Oö BauO?

    gem § 31 (1) Oö BauO es kommt nur auf ET-Stellung an Regelmäßige Anwesenheit nicht erforderlich dh Mieter entfällt, ET ist immer Nachbar, auch wenn nicht regelmäßig Anwesend

  8. Wann sind Auflagen zur Genehmigung nach GewO zulässig?

    Wenn erforderlich und geeignet die Genehmigungsfähigkeit herzustellen: Erforderlichkeit Notwendigkeit (gelindestes Mittel) Geeignetheit Bestimmtheit

  9. Was kann ich machen wenn das LVwG ausspricht, dass es eine Revision nicht billigt?

    außerordentliche Revision

  10. Wie ist die Straße zw Grundstücken hinsichtlich Nachbareigenschaft zu beurteilen?

    gilt als normaler Abstand zw zwei Grundstücken (insb iZm § 31 (1) Oö BauO

  11. Was ist wenn BPL (Bebauungsplan) zu kurz kundgemacht wurde?

    Rechtswidrig, kann bekämpft und aufgehoben werden beim LVwG VO Prüfungsantrag=Anregung machen führt zu Aufhebung durch VfGH gem Art 139 (3) Z3 B-VG dennoch bis zur Aufhebung wirksam (relative Nichtigkeit) Aufhebung des BPL wirkt, wenn nicht anders vom VfGH verordnet, für die Zukunft, nicht für bereits bebaute Grundstücke

  12. Wie lange muss ein Bebauungsplan oder Flächenwidmungsplan kundgemacht werden?

    Sind VO -> Kundmachungsfrist idR 2 Wochen -> siehe jeweilige Materiengesetze für konkrete Frist

  13. Zustellung an Putzfrau des Empfängers - gilt als Zugestellt?

    lt Rsp: Stundenweise Beschäftigte sind auch Angestellte iSd Ersatzzustellung nach § 16 gilt daher als zugestellt

  14. GewO Erweiterung einer Brauerei?

    dies ist kein BA Genehmigungsverfahren, sondern eine Änderung.

  15. Sachl Zuständigkeit GewO?

    § 333 GewO

  16. wann freies Gewerbe?

    gem § 5 (2) GewO: wenn nicht in § 94 bzw § 31 aufgeführt

  17. Nachbareinwendung BauO: Wertverlust Grundstück?

    kein subj-öff Recht iSd § 31 (4) BauO -> unerhebliche EW -> auf Zivilrecht verweisen (weil privatrechtlich EW)

  18. Wie wirkt sich das Verkehrsaufkommen auf die BA-Genehmigung nach GewO aus?

    gem § 74 (1) Z4: Genehmigungspflicht wenn geeignet Verkehr zu beeinträchtigen ist von Amts wegen zu Prüfen!

  19. GewO: Betrunkene außerhalb des Gastgartens wenn sie heimgehen?

    Vorkommnisse AUSSERHALB der BA sind bei den EW der Nachbarn NICHT zu berücksichtigen: §75 Abs 3 GewO (Wortlaut: "in der BA")

  20. Nachbareinwendung GewO: Wertverlust Grundstück?

    gem § 75 (1) GewO explizit keine Gefährdung des Eigentums

  21. Gehäuftes Verkennen der Rechtslage?

    Fall für VfGH

  22. gravierende Fehler des Gerichts?

    Grds VwGH VfGH wenn Fehler in die Verfassungssphäre reicht Gesetze Willkürlich angewendet werden

  23. E stellt einen Antrag, dem von der zuständigen Behörde stattgegeben wird. Nebenbeteiligte stellen eine Bescheidbeschwerde an das LVwG oÖ, im Verfahren nimmt sich E den Anwalt A. Die den Bescheid aufhebende Erkenntnis wird der E per Rsb-Brief am 01.02.2023 zugestellt. Der Briefträger trifft aber nur den Mann M der E an, der die Annahme verweigert. Der Briefträger stellt am 02.02.2023 erneut zu und Übergibt an E. Am 03.02.2023 wendet sich E an ihren Anwalt A um nächste Schritte zu besprechen. Was…

    M wohnt offensichtlich am gleichen Wohnort wie E und ist mangels anderer Hinweise auch erwachsen = mündig = > 14J gem § 16 (1) ZustG Ersatzustellung - der Brief würde als zugestellt gelten Aber: E hatte im verfahren den Anwalt A, der Zustellbevollmächtigter ist. Eine Zustellung oder Ersatzzustellung an E ist somit an den Falschen Empfänger -> der richtige wäre A Zustellmangel heilt am 3.2.2023 als E zu A geht.

  24. Wann darf der Zuständige Richter am LVwG ausgetauscht werden?

    § 10 (4) LVwGG zb wenn überlastet (details siehe leg cit) nur durch Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss nicht aber zb durch Präsidenten des Gerichts

  25. Was ist die Folge wenn das VwG in einer Sache entscheidet, obwohl die Beschwerdeerheber dazu nicht legitimiert waren (zb weil keine Parteistellung nach unterliegendem Materiengesetz?

    Hätte als unzulässig zurückweisen müssen -> Unzuständigkeit des VwG gem § 42 (2) Z2 VwGG -> Revision weil: Unzuständigkeit zur Sachentscheidung

  26. Was ist die Beschränkte Kognitionsbefugnis des LVwG?

    Bei Bescheidbeschwerden (Art 132 (1) Z1 B-VG) von Parteien mit nur einzelnen subjektiven Rechten, darf VwG nur über die Verletzung dieser subjektiven Rechte entscheiden Dh VwG kann nicht aufgrund einer solche n Beschwerde die Abänderung des Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen

  27. Was ist die Folge vom Verstoß gegen die Beschränkte Kognitionsbefugnis des LVwG?

    Revisionsgrund: Rechtswidrigkeit des Inhalts gem § 42 (2) Z1 VwGG

  28. heranrückende Bebauung?

    § 31 (5) Oö BauO Damit können Immissionen von bestehenden Betriebsanlagen geltend gemacht werden gegen einen Wohn-Neubau der dadurch betroffen wäre

  29. Unzuständige Behörde erlässt (nicht gewünschten) Bescheid - welche Anträge?

    ersatzlose Aufhebung mündl Verhandlung Nicht aber Zurückverweisung für erneute Entscheidung!

  30. Wann darf das VwG meritorisch über die Bescheidbeschwerde entscheiden?

    Nur wenn die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) die Beschwerde zu unrecht zurückgewiesen hat. Denn: Unzulässige Beschwerde muss das VwG zurückweisen bei BVEs die nicht zu unrecht zurückweisen muss das VwG die BVE entweder bestätigten, abändern (durch Erkenntnis ersetzen) (ersatzlos) aufheben oder aufheben und zurückverweisen

  31. Gerichtsvorbehalt für Geldstrafen?

    jüngere VfGH RSP: kein Gerichtsvorbehalt ältere: ist Interpretation des ARt 91 (2) und (3) sowie Art 92 (1) B-VG ab Grenzwert von ca 70.000 € Strafe muss Gericht entscheiden Art 6 EMRK erfordert kein Gericht im formellen Sinn es reicht ein Tribunal außerdem reicht es in 2. Instanz = in Ö Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht

  32. § für fortbestehen der BA-Genehmigung bei Inhaberwechsel?

    § 80 (5) GewO

  33. "Gemäß eines verbindlichen Rundschreibens der BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort an sämtliche Gewerbebehörden ist im Fall der Anmeldung des Tankstellengewerbes aufgrund der besonderen Gefahrengeneinheit die relative Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden besonders streng zu prüfen" Beurteilung dieses Rundschreibens?

    Frage ist: Ist es für Gewerbeanmeldung rechtswirksam? Ist es VO oder Erlass? VO-Qualität bestimmt sich allein nach Inhalt nicht nach Bezeichnung Schafft zusätzliche Voraussetzungen für Ausübung des Tankstellengewerbes -> Rechtswirkung ggü Privatperson also nicht bloß Verwaltungsinterne Wirkung Wirksamkeit der VO setzt aber Publizität voraus aber in casu keine gehörige Kundmachung BM hätte VO im BGBI II kundmachen müssen -> VO entfaltet keine Wirkung Außerdem: Inhaltlich rechtswidrig, da § 95 (1…

  34. § relative Zuverlässigkeit für GewO?

    § 95 (1) GewO

  35. Zuverlässigkeitsprüfung für welche Gewerbe?

    nur für die in § 95 (1) GewO genannten -> insb nicht für Freie Gewerbe!

  36. Wie muss das VwG in der Bescheidbeschwerde reagieren, wenn der Bescheid von einem befangenen Organ erlassen wurde?

    weil keine Unzuständigkeit (sondern Verletzung der Verfahrensvorschriften): in der Sache selbst entscheiden NICHT ersatzlos aufheben

  37. Welche Möglichkeit besteht, wenn ein Gewerbeanmeldender die gesetzlich vorgeschriebene Befähigungsnachweise nicht erbringen kann?

    § 19 GewO: individueller Befähigungsnachweis zb Praxiserfahrung geringer als gesetzl vorgeschrieben, nicht abgeschlossene Schule, etc ggf Beschränkung des Gewerbes auf Teiltätigkeiten abhängig von der festgestellten Befähigung

  38. Ein Bescheid der eine Beseitung einer Bauanlage gem § 49 Oö BauO anordnet lautet: "Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde erster Instanz ergeht folgender Spruch ...." ... "... Für den Bürgermeister der Stadt Linz ..." Wie ist das zu beurteilen?

    gem § 54 (1) ist § 49 eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde weil § 49 "Baubehörde" sagt, und bis auf die Ausnahmen des § 51 (1) Z1-Z3 alle Aufgabe nder "Baubehörde" der Gemeinde im eigenen WB übertragen sind gem § 55 ist im eigenen WB der Gemeinden in Städten mit Statut der Magistrat zuständig Bescheiderstellende Behörde beurteilt sich nach der Zeichnung Spruch ist unerheblich für Beurteilung der erstellenden Behörde in casu also Bürgermeister -> Unzuständigkeit, da Magistrat z…

  39. A möchte auf seinem Grundstück eine Sauna bauen - Bewilligungspflichtig?

    § 24 (1) Z1 BauO sagt Neubauten sind Bewilligungspflichtig § 24a-26 normiert Ausnahmen § 24a Z3: Nebengebäude (iSd § 2 Z 18 BauTG) sind nur Anzeigepflichtig Wenn: Unterschrift der Nachbarn + Bestätigung von befugtem Planverfasser

  40. A möchte auf seinem Grundstück eine Sauna bauen und zeigt das Vorhaben samt Unterschrift der Nachbarn + Bestätigung von befugtem Planverfasser der Baubehörde an. Er vergisst aber die Unterschrift des B. Das Grundstück des B grenzt an das des A, die Sauna ist aber von B aus nicht sichtbar, weil dazwischen das Wohnhaus des A steht. Die Behörde behauptet nun einem Bescheid die Anlage wäre Bewilligungspflichtig, weil die Unterschrift des B gefehlt hat. Beurteilung?

    B ist ET von angrenzendem Grundstück also grds als Nachbar anzusehen gem § 31 Oö BauO besteht Nachbarstellung aber nur, wenn voraussichtlich in subj. Rechten beeinträchtigt B kann nicht von Sauna beeinträchtigt werden, weil dazwischen das Wohnhaus des A ist Unterschrift des B war in casu nicht notwendig, daher Anzeigepflicht erfüllt und Vorhaben nicht Bewilligungspflichtig

  41. Gemeinde X möchte Zuständigkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes von Gemeinderat an den Stadtsenat übertragen. Sie beschließt diese Änderung in einem Delegationsbeschluss des Gemeinderates. Die Änderung ist nur im (nicht öffentlich zugänglichen) Protokoll der Gemeinderatssitzung sichtbar. Beurteilung?

    Problem 1: Widerspruch mit § 33 (2) Oö ROG, dieses weist die Zuständigkeit der Gemeinderat zu ohne Möglichkeit zur Delegation Problem 2: Änderung der gesetzl Zuständigkeitsordnung nur in VO-Form erfordert Publizität -> durch Sitzungsprotokoll nicht gegeben

  42. Gemeinde X hat rechtswidrig die Zuständigkeit zur erlassung des Bebauungsplanes von Gemeinderat an den Stadtsenat übertragen. Dieser hat einen neuen BPL erlassen. B erhält einen abweisenden Bescheid für sein Bauvorhaben, weil es nicht mit dem neuen BPL vereinbar ist. Was kann B tun?

    Bescheidbeschwerde Darin Verletzung in Recht auf Baubewilligung geltend machen, weil der BPL rechtswidrig war Und ganz wichtig: Anregung an das VwG einen VO-Prüfungsantrag an den VfGH zu stellen weil BPL präjudiziell für abweisenden Bescheid ist

  43. Durch die Bau-ÜbertragungsVO der Landeshauptfrau von NÖ wird die Zuständigkeit für Baubewilligungsverfahren für Anlagen die auch eine Betriebsanlagengenehmigung benötigen von einzelnen Gemeinden an die BH übertragen. Alle betroffenen Gemeinden wurden nachträglich von dieser Übertragung informiert. Wie ist dies zu beurteilen?

    Baubewilligung ist Angelegenheit des eWB der Gemeinde (§ 2, 3 Nö BauO, § 54 Oö BauO, § 118 (3) Z9 B-VG [örtl Baupolizei]) Art 118 (7) B-VG regelt Übertragung von Angelegenheiten des eWB durch VO der LReg bzw des LH (siehe § 119a (3) B-VG) auf Antrag der Gemeinde § 119a (3) B-VG: VO-Erlassung in ... Bundesvollziehungskompetenz: Bund Sonst (= Landesvollziehungkompetenz): Land LH ist Organ der mittelbaren Bundesverwaltung -> daher VO-Erlassung für Bundessachen LReg ist Landesverwaltung -> daher VO…

  44. Ist § 49 (Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag) auf eine 7 kW Windkraftanlage anwendbar?

    Windkraftanlagen sind gem § 25 (1) Z7 Oö BauO "sonstige anzeigepflichtige Bauvorhaben" außer nach EIWOG genehmigungspflichtig sind gem § 1 (3) Z5a Oö BauO von BauO ausgenommen Gem § 25a (5) Z2 OÖ BauO ist § 49 auf anzeigepflichtige Vorhaben "sinngemäß" anzuwenden EIWOG genehmigungspflicht ist ab > 5 kW in casu fällt Anlage also unter EIWOG Damit nicht anzeigepflichtig mangels BauO Anwendungsbereich somit auch keine sinngemäße Anwendung

  45. Welcher Entfernungsauftrag kommt bei Verstoß gegen Flächenwidmung in Frage (insb wenn BauO nicht anwendbar ist)?

    raumordnungsrechtlicher Entfernungsauftrag nach § 40 (8) Oö ROG

  46. A errichtet Windkraftanlage auf Widmung "Grünland", weil sie ihren Alpakahof autark & umweltfreundlich betreiben will. Behörde erlässt per Bescheid Entfernungsauftrag nach § 49 und gibt keine Möglichkeit zur nachträglichen Bauanzeige mit der Begründung, dass es Widmungwidrig sei. Beurteilung der Widmungswidrigkeit?

    Grünland geregelt in § 30 Oö ROG (5): Bauwerke und Anlagen dürfen nur gebaut werden, nur soweit nötig, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen Windkraftanlagen außerdem in § 30a ROG (3) über 30 (5) hinaus nur mit Sonderausweisung in der Widmung Beurteilung Notwendigkeit der bestimmungsgemäßen Nutzung kann Behörde nicht allein beurteilen, benötigt SachV Behörde darf also jedenfalls nicht den Entfernungsauftrag darauf basieren wenn sie keinen SachV hinzugezogen hat Sonderausweisung nur notwend…

  47. A errichtet auf "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" einen Pferdestall zur Vermietung von Reitpferden und zur Einstellpferdehaltung. Sie vermietet 2 Reitpferde und 8 Einstellplätze auf 10ha Fläche. Behörde erlässt einen raumordungsrechtl. Entferungsauftrag gem § 40 (8) Oö ROG mit der Begründung: Im Grünland dürfen nur Gebäude errichtet werden die zur bestimmungsgemäßen Nutzung notwendig sind Die Vermietung von Reitpferden und Einstellplätzen ist nicht landwirtschaftlicher Betriebszweig sonder…

    Grünland geregelt in § 30 Oö ROG (5): Bauwerke und Anlagen dürfen nur gebaut werden, nur soweit nötig, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen Land- und Forstwirtschaft sind gem § 2 (1) Z1 GewO von dieser ausgenommen zur dieser zählen: gem § 2 (3) Z4 GewO: Einstellpferdehaltung bis 25 Tiere -> nur 10 bis 2 Tiere pro ha -> nur 1 Tier pro ha wenn Flächen in der Region -> kein gegenteiliger Hinweis im SV Nebengewerbe der LuFW sind gem § 2 (1) Z2 GwO auch ausgenommen zu diesen zählen: § 2 (4) Z6…

  48. Kann ein raumordungsrechtl. Entferungsauftrag erlassen werden, wenn ein Gebäude ohne baurechtlichen Konsens errichtet wurde?

    § 40 (8) Oö ROG geht ausdrücklich hinter "BauO Maßnahmen" zurück BauO Maßnahme: § 49 Oö BauO -> Nein, Auftrag nach § 49 BauO geht vor

  49. Behörde erlässt an A per Bescheid Entferungsaufträge nach § 49 Oö BauO, § 40 (8) Oö ROG und § 58 Oö NSchG. Nachbarin B, welche die Misstände gemeldet hat, wird als Nebenpartei geführt. Beurteilung?

    Diese Auftragsverfahren sind Einparteienverfahren -> im Wortlaut richten sie sich an den "Eigentümer" Beteiligung von Nebenparteien ist rechtswidrig

  50. Kann eine jur. Person Grundrechtsträger sein?

    Soweit dies dem Wesen des Grundrechts nach möglich ist ja zb Verein ist Träger von Versammlungsfreiheit

  51. Kann eine Versammlung untersagt oder aufgelöst werden, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wird?

    gem § 13 (1) VersG Versammlung aufzulösen, wenn gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt § 2 VersG normiert die Anzeigepflicht Aber: Darf nur Untersagt oder Aufgelöst werden, wenn ein Schutzgut des Art 11 EMRK betroffen ist Schutzgut = von Art 11 vorgesehener Einschränkungsgrund des Grundrechts Versammlungsfreiheit zb öffentliche Sicherheit Gleiches gilt für Untersagung nach § 6 VersG!

  52. Wann kann die Behörde eine Versammlung untersagen oder Auflösen?

    Einfachgesetzliche Auflösungsgründe in § 6 und 13 VersG Aber: nach Verfassungskonformer Leseart nur dann, wenn aus in Art 11 (2) EMRK genanntem Grund notwendig = Abwägung der im Art genannten öffentlichen Interessen gegen Interesse des Veranstalters

  53. Sind bereits bestehende Demonstrationen zum gewünschten Demonstrationszeitpunkt ein Untersagungsgrund, insb wenn die Behörde Ausschreitungen vermutet weil die Demonstrationen unterschiedliche Meinungen haben?

    Nein, keine einfach- oder verfassungsgesetzliche Grundlage für ein Verbot paralleler Demonstrationen Bloße Vermutung über künftige Geschehensabläufe reichen nicht um Untersagung zu rechtfertigen bloß unterschiedliche Meinungen rechtfertigen keine Befürchtung von Ausschreitungen -> würde konkrete Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder eins anderen Schutzgutes des Art 11 (2) EMRK erfordern

  54. Kann aufgrund einer möglichen Verkehrsbehinderung eine Demonstration untersagt werden?

    Bedarf Interessensabwägung im Einzelfall wenn Ausweichen des Verkehrs auf umliegende Straßen zumutbar ist geht Versammlungsfreiheit vor bzw wäre bei Untersagung verletzt

  55. Dürfen Ausländer in Ö eine Versammlung/Demonstration Leiten? Wie sieht das mit einem von Ausländern gegründeten Verein aus?

    gem § 8 VersG für Ausländer verboten. österreichischer Verein darf das aber Staatsbürgerschaft der Mitglieder ist nicht entscheidend

  56. A beantragt eine Baubewilligung auf seinem Grundstück. Während dem Verfahren verkauft er das Grundstück an B. Behörde weist Baubewilligungsantrag mit Bescheid ab. Hat B Beschwerdelegitimation?

    Entscheidung im Baubewilligungsverfahren hängt nicht von der Partei sondern vom Grundstück und Bauwerk ab. Rechtsnachfolger tritt in das Verfahren in jenem Stadium ein, in dem sich der Rechtsvorgänger befunden hat. Somit Beschwerdelegitimiert

  57. A beantragt eine Baubewilligung auf seinem Grundstück und gibt vor der Behörde einen Rechtsmittelverzicht ab Während dem Verfahren verkauft er das Grundstück an B. Behörde weist Baubewilligungsantrag mit Bescheid ab. Ist B an den Verzicht gebunden?

    B tritt als Rechtsnachfolger in das Verfahrensstadium ein in dem auch A war. Somit an Rechtsmittelverzichte gebunden. Aber in casu vor Bescheiderlass somit gem § 7 (2) VwGVG unwirksam

  58. B ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren. Er ist Blind. Ihm wird per Rsb-Schreiben die mündl Verhandlung Bekannt gemacht. Seine Frau liest ihm das Schreiben vor, überspringt jedoch die Rechtsbelehrung, darum kennt er die Präklusionsfolgen nicht. Die Verhandlung ist am 25.02.2020. B erklärt seine Einwände schriftlich und gibt das Schreiben am 24.02.2020 bei der Post ab. Am 27.02.2020 trifft es bei der Behörde ein. Präkludiert B?

    gem § 42 (1) AVG schriftl Einwand muss am Tag vor der Verhandlung eingelangt sein in casu also zu spät gem § 42 (3) AVG Quasi-Wiedereinsetzung möglich Nichtvorlesen der Rechtsbelehrung ist unvorhergesehenes Ereignis Einwendung somit rechtzeitig

  59. Was ist die Voraussetzung, das Nachbarn im Baubewilligungsverfahren Einhaltung der Widmung geltend machen können? Wie verhält sich das zb bei Bau von Sanitäranlagen Grünland?

    die Vorschrift über die Widmung muss im subj. Interesse der Nachbarn liegen = Ist mit Widmung auch Immissionsschutz der Nachbarn verbunden? Immissionsschutz aus Grünlandwidmung wird verneint -> diese liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse Einwand wäre in casu unzulässig

  60. B hat eine Ziegenfarm. Der Nachbar A möchte am angrenzenden Grundstück eine Sportanlage bauen. B hat Angst, dass dadurch zusätzliche Auflagen auf seine Farm zukommen. Kann B heranrückende Bebauung einwenden?

    Nein, § 31 (5) Oö BauO gilt nur beim Neubau von Wohngebäuden

  61. A möchte auf "Grünland - Sport/Erholung" eine Sportanlage bauen. Im Bewilligungsverfahren wendet Nachbar ein, dass keine Bauplatzbewilligung vorliegt. Beurteilung?

    Notwendigkeit einer Bauplatzbewilligung richtet sich nach § 3 Oö BauO (2) Z2 nimmt Grünland aus Außerdem ist fehlende Bauplatzbewilligung gem § 30 (2) BauO kein Bewilligungshindernis Behörde muss Auftragen Bewilligung zu beantragen

  62. Grünlandkonzept weißt ein Grundstück als mit Erhohlungs funktion für Sport- und Spielflächen aus. Es ist als "Grünland - Sport- und Spielfläche" gewidmet. Gemeinde ändert Flächenwidmungsplan, nun ist Widmung "Grünland - Friedhof". Beurteilung des neuen Flächenwidmungsplans?

    gem § 18 (5) Oö ROG Flächenwidmungsplan ist hierarchisch unter örtlichem Entwicklungskonzept muss mit den Zielen des Konzepts übereinstimmen in casu nicht der Fall

  63. Welche Verfahrensvereinfachungen gibt es bei der Änderung eines Flächenwidmungsplans, und was muss beachtet werden?

    gem § 36 (4) Oö ROG verweist grds auf Verfahren § 33 (2) - (12) aber erlaubt Vereinfachungen Beschluss und Stellungnahmeverfahren können entfallen wenn Plan in Übereinstimmung mit örtlichem Entwicklungskonzept Planauflageverfahren kann entfallen wenn Betroffene verständigt werden

  64. Landeshauptmann genehmigt eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde. Beurteilung?

    gem § 34 (1) Oö ROG Zuständig ist Landesregierung, nicht LH

  65. Gemeinde widmet ein Grundstück von "Grünland - Sportfläche" zu "Grünland - Friedhof" um. Gemeinderat begründet: Aufgrund hoher Sterbefälle durch COVID ist bestimmt ein Bedarf an neuem Friedhof gegeben. Auf Studien und Erhebung von Sterbezahlen sowie Auslastung der bestehenden Friedhöfe müsse aufgrund der Dringlichkeit verzichtet werden. Beurteilung der Begründung?

    gem § 36 (6) Oö ROG: unzulässig - Begründung muss Grundlagenforschung und Interessenabwägung enthalten.

  66. Statutarstädte in Oö?

    Linz Wels Steyr

  67. Nachbar im Bauverfahren wendet ein, dass der Antragsteller "Höchstwahrscheinlich die Afulagen nicht einhalten werde". Wie ist diese Einwendung zu beurteilen?

    Derartige Bedenken sind unbeachtlich.

  68. Beispiel für eine unzulässige sowie eine zulässige aber unbegründete Nachbareinwendung?

    Im Bauverfahren: unzulässig Einwand: Gewerbeberechtigung fehlt ist keine Genehmigungsvoraussetzung für Baubewilligung unbegründet Einwand: kleine Färberei widerspricht der Widmung "gemischtes Baugebiet" bzw der BTypVO zulässig gem § 31 (6) Oö BauO unbegründet: kleine Färberei darf gem Anlage 1 Z3 BTypVO im gemischten Baugebiet errichtet werden "kleine" Färberei hat keinen "industriellen Produktionscharacter"

  69. Bauverhandlung wird nur durch persönliche Ladung bekannt gegeben. Nachbar N erhält keine solche Ladung. er erfährt aber durch eine Bekannte ein paar Tage vorher von der Verhandlung. N wollte dort Einwendungen machen. Kurz vor der Verhandlung wird er aber von einem Auto angefahren und ist am Tag der Verhandlung im Krankenhaus. Kann N seine Bedenken noch vorbringen?

    Wurde nicht hinreichend verständigt, daher keine Präklusion nach § 42 AVG. Er ist aber keine übergangene Partei nach § 33 (1) Oö BauO, weil er von der Verhandlung erfahren hat und auch gekommen wäre. Unterlassene Ladung ist daher nicht mehr Kausal für unterbliebene Einwendungen. § 33 (5) Oö BauO erlaubt aber Einwendung (Unvorhergesehenes Ereignis)

  70. Kann im BA-Genehmigungsverfahren eine Widmungswidrigkeit vom Nachbarn geltend gemacht werden?

    Nein, ist keine Genehmigungsvoraussetzung des § 74 GewO

  71. Kann Baulärm in BA-Genehmigungsverfahren oder Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden?

    Nein - Nachbarschutz vor Lärm und Staub durch Bau ist nur von der Baubehörde nach Oö BautechnikVO wahrzunehmen

  72. Ist eine Schuldirektorin Schulerhalterin iSd § 75 Abs 2 GewO?

    Nein, das sind Gebietskörperschaften oder Privatschulerhalter (dh die die Schule Betreiben und Finanzieren)

  73. In Bescheidbeschwerde beantragt Beschwerdeführer einholung eines Med Gutachtens um die mangelnde Gesundheitsgefährung seiner Textildruckerei durch Farbdämpfe nachzuweisen. Ein Nachbar hat dahingehend eine zulässige Einwendung im BA-Verfahren gemacht. Das VwG verweigert dies mit der Begründung, dass die Sach- und Rechtslage im ZP der Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich sei und weißt die Beschwerde infolge wg Gesundheitsgefährdung ab (wie schon zuvor die Behörde den Bescheid). Beurteilu…

    Einholung eines Gutachtens wäre hinsichtlich der zulässigen Einwendung erforderlich und unabhängig davon von Amts wegen. Abweisung ohne Gutachten -> wesentlicher Verfahrensfehler. Frage nach maßgeblicher Sach- und Rechtslage stellt sich nicht, weil das Gutachten bereits von der Behörde einzuholen gewesen wäre Außerdem: § 10 VwGVG kein Neuerungsverbot

  74. Was ist bei Einwendungen hinsichtlich der Oö Bau-ÜbertragungsVO zu beachten?

    § 2 - gilt nur für Anlagen, für die eine gewerbebehördliche BA-Genehmigung erforderlich ist Wohnbau, etc entfällt!

  75. Wie kann festgestellt werden ob ein Bauvorhaben das Berufliche Nutzung involviert eine BA-Genehmigung braucht?

    Zunächst Ausnahmen aus Anwendungsbereich der GewO überprüfen: § 2 GewO Dann Gefährdungseignung iSv § 74 GewO

  76. Kann Nachbar B in der Bauvorhandlung einwenden, dass der Mindestabstand zum Gründstück des Nachbarn C nicht eingehalten ist?

    Abstandsregeln grds subjektiv öffentliche Einwendung, ausdrücklich in § 31 (4) Oö BauO genannt aber: man kann nur eigene subj Rechte geltend machen

  77. Ist ein Bewohner desselben Zweifamilienhauses ein gültiger Ersatzempfänger?

    Nein, weil "gleiche Abgabestelle" bedeutet nur gleiche Wohnung. Zweifamilienhaus ist als 2 Wohneinheiten zu verstehen

  78. Darf in einem Wohnhaus auch ein Büro untergebracht werden, wenn die Grundstückswidmung Bauland-Wohngebiet ist?

    geregelt in § 22 (1) Oö ROG unter dort genannten Voraussetzungen möglich

  79. Kann während der mündlichen Bauverhandlung der Plan geändert werden?

    gem § 34 BauO, erfordert Vorlage des neuen Plans Gem § 13 (8) AVG Änderung bis Schließung des Ermittlungsverfahrens möglich wenn Wesen und Zuständigkeit unverändert

  80. Der Bürgermeister weist einen Baubewilligungsantrag ab mit der Begründung, er sei an eine Weisung der Landesregierung gebunden, die ihm dies verwehrt. Beurteilung?

    Baubewilligung ist im eigenen WB der Gemeinde (§ 54 Oö BauO) gem Art 118 (4) B-VG ist der eigene WB der Gemeinde weisungsfrei Landesregierung durfte Weisung zur Baubewilligung nicht erteilen -> daher unzulässig und für BGM unbeachtlich

  81. Was bedeutet Rechtskraft eines Bescheids?

    formelle Unanfechtbarkeit eines Bescheids mit ordentlichen RM materielle Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheids Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit treten mit Erlassung des Bescheids ein Verbindlichkeit dann mit der formellen Rechtskraft

  82. Wann wird ein Bescheid rechtskräftig?

    formelle RK wenn: Kein Rechtsmittel (fristgerecht) eingelegt Entscheidung des VwG über Beschwerde materielle RK Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit treten mit Erlassung des Bescheids ein Verbindlichkeit dann mit der formellen Rechtskraft

  83. Wo ist die Genehmigung von Gastgärten insb hinsichtlich Öffnungszeiten geregelt?

    § 76a GewO

  84. BA-Genehmigungsbescheid schränkt Betriebszeiten von Restaurant Drive-In ein, mit Begründung, dass nur so die Übereinstimmung der BA mit der Grundstückswidmung des örtlichen Flächenwidmungsplanes übereinstimmt.. Beurteilung?

    Widmung ist nicht Genehmigungsvoraussetzung des BA-Verfahrens = Kein Schutzgut des § 74 (2) GewO betroffen Einschränkung ist rechtswidrig

  85. Kann ein Unternehmen im Namen seiner Mitarbeiter Einwendungen im BA-Genehmigungsverfahren erheben?

    Nein, weil juristische Personen keine Nachbarn iSd § 75 (2) GewO sind.

  86. Gem § 94 Z2 StVO liegt die Zuständigkeit für Tempolimit-VOs auf Autobahnen beim BM für Verkehr und Technik. Ist dies Kompetenzwidrig?

    Straßenpolizei ist Art 11 B-VG Materie, somit Vollziehung beim Land (3) erklärt aber Bund für VO-erlassung Zuständig Länder nur zuständig, wenn in einfachem Bundesgesetz zuständig erklärt kein Hinweis auf eine derartige Delegation -> Verfassungskonform

  87. Die LPD in Linz erlässt ggü A eine Straferkenntnis für Geschwindigkeitsüberschreitung im Gemeindegebiet von Linz. A vermutet, dass die LPD unzuständig ist, da sie eine Bundesbehörde ist, Geschwindigkeitsüberschreitungen aber eine "11er" Materie sind. § 95 (1) StVO besagt, dass Verwaltungsstrafrecht in Gemeinden in denen die LPD Sicherheitsbehörde erster Instanz ist Zuständigkeit der LPD ist, in anderen Gemeinden gem § 94 StVO die BVB. Beurteilung?

    gem § 8 SPG ist LPD in Linz Sicherheitsbehörde erster Instanz, somit ist gem § 95 StVO die LPD zuständig. Geschwindigkeitsüberschreitung war in Linz, somit örtl Anknüpfung gem § 27 (1) VstG LPD ist tatsächlich Bundesbehörde, und Straßenpolizei ist Art 11 B-VG Materie Aber: Art 15 (5) B-VG erlaubt für Gemeinden, in denen LPD Sicherheitsbehörde 1. Instanz ist, Zuständigkeit der LPD in Straßenpolizei Erfordert sog paktierte (Gleichlautende) Gesetze von Bund und Land Bestehen von paktiertem Gesetz…

  88. R hat Bescheidbeschwerde gegen ein Straferkenntnis der LPD Linz wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebiets in Linz um über 50km/h eingelegt. Das VwG hat die Bescheidbeschwerde Abgewiesen. R wohnt im Bezirk Freistadt. Die BH Freistadt teilt ihm mit, dass ein Verfahren nach § 24 FSG eingeleitet wurde (Führerscheinentziehung), dieses aber gem § 38 AVG "faktisch" ausgesetzt werden musste. Eine Fortsetzung sei erst nach RK Abschluss des Strafverfahrens in Linz zulässig, dessen Au…

    Der Verfahrensausgang (= Wurde um 50km/h überschritten?) ist eine Vorfrage iSd § 38 AVG = eine Frage, die als Hauptfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist in casu im VwG Verfahren BH ist somit tatsächlich an den Ausgang des VwG Verfahrens gebunden aber: Keine Aussetzungspflicht § 38 AVG erlaubt Behörde bis zum Abschluss des Vorfrageverfahrens die eigene Beurteilung (des anderen Verfahrens) dem Bescheid zugrunde zu legen § 38 AVG räumt nur die Möglichkeit der Aussetzung ein. Weiters…

  89. Behörde weist BA-Genehmigung ab, weil die notwendigen Auflagen €5000 kosten würden und somit das Projekt nicht mehr wirtschaftlich wäre. Daher wird abgewiesen statt mit Auflagen erlaubt. Beurteilung?

    Behörde geht von Genehmigungsfähigkeit aus, wenn Auflagen erfüllt werden somit sind sie iSd § 77 (1) GewO geeignet und erforderlich 5000 € Kosten sind jedenfalls Verhältnismäßig (auch hat der Werber ja weiterhin die Option bei diesen Auflagen nicht zu bauen)

  90. Wie kann die Einleitung der Beschwerdebehauptung bei einer Maßnahmenbeschwerde Formuliert werden, wenn das Organ folgende Handlungen gesetzt hat: Anhaltung Identitätsfeststellung Festnahme Beschlagnahme von geerntetem Bärlauch

    Die AuvBZ des Organs verletzt mich in Rechten auf persönliche Freiheit Unversehrtheit des Eigentums bzw im Recht, nicht entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen von behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffen zu sein

  91. A und B Zelten im Wald und machen Feuer. Am nächsten Tag bauen sie alles ab. Danach trifft sie das Fortschutzorgan, fragt was sie da machen und fordert auf sich zu Identifizieren. A zeigt ihren Ausweis, B weigert sich, A sagt aber, sie kann seine Identität bestätigen. Das Forstschutzorgan nimmt daraufhin B fest. Feuer machen und Zelten im Wald sind Verwaltungsübertretungen nach ForstG. § 112 lit c ForstG gibt dem Forstschutzorgan das Recht in den Fällen des § 35 VStG festzunehmen. Darf er das?

    Festnehmen nach § 35 VStG setzt Betreten "auf frischer Tat" voraus = Organ muss die Verwaltungsübertretung selbst wahrnehmen Lt SV aber nicht selbst wahrgenommen -> rechtswidrig Weiters fehlt ein Festnahmegrund nach § 35 Z1 - Z3 VStG kein Verdacht auf Entziehen der Strafverfolgung nach Z2 kein Verharren in der strafbaren Handlung nach Z3 Z1: Identität? B weigert sich aber A ist bereit zu bestätigten = Identität ist feststellbar -> kein Festnahmegrund, auch daher rechtswidrig

  92. M gerät am Heimweg in eine Demonstration. Die Polizei nimmt die Identitäten aller im Umkreis befindlichen Menschen auf. M versucht den Polizisten zu erklären, dass er nur zufällig vorbeigekommen ist, Polizist A sagt aber: "Das kann jeder sagen, und wenn du so patschert bist und ned aufpasst, bist selber schuld". Bevor M seinen Führerschein herzeigen kann, kommt Polizist B dazu und sagt zu A: "Wos is mit dem Idioten los?". Sie sind dann aber abgelenkt und M macht sich aus dem Staub, ohne identif…

    a) Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG Versammlungspolizei fällt in den Anwendungsbereich der RLV bzw des § 89 SPG b) Richtlinien nach § 31 SPG gewähren keine subj. Rechte daher keine Maßnahmenbeschwerde möglich (arg: Art 132 (2) B-VG "in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet") Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG ist eine Verhaltensbeschwerde iSv Art 130 (2) Z1 B-VG erfordert keine subj. Rechtsverletzung c) Sechs Wochen gem § 89 (2) SPG d) Anrufung des LVwG gem § 89 (4) nach 3 Monaten

  93. Welcher Revisionsgrund ist unzuständige Behörde?

    inhaltliche Rechtswidrigkeit

  94. LH Stellvertreter von NÖ erlässt Öffnungszeiten VO. Er ist das gem Art 103 (2) B-VG zuständige Mitglied, da er nach der Geschäftsordnung der LR in mittelbarer Bundesverwaltung für Gewerbeangelegenheiten verantwortlich ist. Das Gseetz auf dem die VO basiert, das ÖffZG besagt: "Der LH hat .... Öffnungszeiten ... durch Verordnung festzulegen." Beurteilung?

    Unzuständig gem ÖffZG -> Zuständigkeitsfehler

  95. A ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Am Nachbargrundstück möchte der B ein Restaurant bauen. In der mV im GewO BA-Verfahren wendet der A ein, dass der zu erwartende Lärm ihn störe und sich negativ auf seine Lebensqualität auswirken wird. Beurteilung des Einwands?

    A hat Nachbarstellung, weil ET des angrenzenden Grundstücks A hält sich aber nach Lebenserfahrung nicht am Grundstück auf (unbebaut) Einwand der Lärmbelästigung unzulässig