UE ÖR II - Klausuren Theoriefragen

26 flashcards · Law · by daniel-eder

  1. Warum sind gesetzl vorgeschriebene Bedarfsprüfungen grundrechtlich besonders heikel?

    Sind intensiver Eingriff in Erwerbsfreiheit gem Art 6 StGG Spielraum des Gesetzgebers bei Grundrechtseingriff abhängig ob subjektive/objektive Antrittschranke = ob aus eigener Kraft von beschränkten überwunden werden kann oder nicht Bedarfsprüfung ist objektive Antrittsschranke -> strengster Maßstab erfordert hohes öffentliches Interesse zB flächendeckende Heilmittelversorgung

  2. Kennt die Ö Verfassung ein Grundprinzip der freien Marktwirtschaft?

    Kein ausdrückliches oder implizites Grundprinzip der freien Marktwirtschaft aber einige wirtschaftliche Grundentscheidungen die eine ökosoziale Marktwirtschaft vorsehen: Art 6 StGG Erwerbsfreiheit (= VfgH verbindet damit freien Wettbewerb) Art 5 StGG Eigentumsfreiheit Art 1 1. ZPEMRK: Privatautonomie / wirtschaftlichen Handlungsrahmen

  3. Kommt es von vornherein überhaupt in Betracht, dass die staatl Verwaltung ihre Aufgaben auch in Formen des Privatrechts nachkommt? Gibt es Fälle, in denen die Verwaltung jedenfalls hoheitlich handeln muss?

    Art 17 [Bund und Länder] und Art 116 (2) [Gemeinden] B-VG sind die verfassungsrechtliche Grundlage für Privatwirtschaftsverwaltung Gebietskörperschaften können also auch in Rechtsformen handeln die auch Privaten zur Verfügung stehen zB Vertrag Im sogenannten staatlichen Kernbereich (zB öffentliche Sicherheit) kann der Staat aber nicht privatwirtschaftlich handeln

  4. Macht es für die Frage der Subventionsvergabe in Bescheidform oder in Form von Verträgen grundsätzlichen Unterschied, ob dafür der gesetzliche Grundlage besteht?

    Bescheid Legalitätsprinzip nach Art 18 B-VG erfordert gesetzliche Grundlage für hoheitliches Handeln Bescheid ist hoheitliches Handeln Vertrag nach hL keine Anwendung des Legalitätsprinzips für privatrechtliches Handeln daher auch ohne gesetzl Grundlage möglich

  5. Könnte die Bundesministerin für Umweltschutz Subventionen zur Förderung der Waldbewirtschaftung zur Sicherung der Qualität heimischer Wälder in Bescheidform zusprechen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Hinweis: Forstwesen ist ein Kompetenztatbestand des Art 10 B-VG

    Subventionierung durch Bescheid bedarf gesetzlicher Grundlage (Art 18 B-VG) hoheitliche Vergabe von zu Subventionen nur im Kompetenzbereich des Bundes zulässig Forstwesen ist Art 10 B-VG somit Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung Förderung der Waldwirtschaft ist Forstwesen Kann Förderung in Bescheidform vergeben Voraussetzung: Bestehen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage

  6. Könnte die Bundesministerin für Umweltschutz Subventionen zur Förderung zum Schutz der Rast- und Nistplätze heimische Vögel in Bescheidform zusprechen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Hinweis: Forstwesen ist ein Kompetenztatbestand des Art 10 B-VG. Es gibt keinen eigenen Kompetenztatbestand zum Schutz der Rast- und Nistplätze heimische Vögel.

    Subventionierung durch Bescheid bedarf gesetzlicher Grundlage (Art 18 B-VG) hoheitliche Vergabe von zu Subventionen nur im Kompetenzbereich des Bundes zulässig Schutz der Vögel gehört nicht zum Forstwesen Mangels eigenem Kompetenztatbestand fällt dieser Schutz unter Art 15 B-VG somit in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache BM darf nicht in Bescheidform vergeben wäre kompetenzwidrig

  7. Könnte die Bundesministerin für Umweltschutz vertraglich (privatrechtlich) Subventionen zur Förderung zum Schutz der Rast- und Nistplätze heimische Vögel zuerkennen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Hinweis: Forstwesen ist ein Kompetenztatbestand des Art 10 B-VG. Es gibt aber keinen eigenen Kompetenztatbestand zum Schutz der Rast- und Nistplätze heimische Vögel.

    Mangels eigenem Kompetenztatbestand fällt dieser Schutz unter Art 15 B-VG somit in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache Aber keine Anwendung der Kompetenzverteilung in der privatwirtschaftlichen Verwaltung BM kann daher vertragliche Subventionen vergeben

  8. § 5 E-ControlG besagt: (2) "Die Organe der E-Control sind in Ausübung ihres Amtes an keine WEisungen gebunden" (3) "Die BMK hat das Recht, sich jederzeit über ... Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten" Hat der Vorstand der E-Control eine Weisung der BM für Umwelt und Energie (BMK) zu befolgen?

    § 5 (2) E-ControlG stellt Vorstand weisungsfrei ist iSd des Fehlerkalkühls also unabhängig von Verfassungskonformität jedenfalls anzuwenden. Weisungsbefugnis der BMK gem Art 20 (1) B-VG erstreckt sich also nicht auf Vorstand der E-Control Vorstand hat Weisung nicht zu befolgen denn sie ist von unzuständigem Organ iSd Art 20 (1) 2. Satz B-VG Der Vorstand kann sein Remonstrationsrecht nutzen - dh Bedenken über die Rechtmäßigkeit der Weisung der BMK bekannt machen

  9. Erklären sie die demokratische Legitimation der Verwaltung

    Demokratische Legitimation = Staatshandeln beruht auf Volkswillen in Ö repräsentative Demokratie: Volk wählt Repräsentanten im Parlament, die Gesetze erlassen (Art 24ff B-VG, Art 95ff B-VG) Verwaltung ist iSd Legalitätsprinzip gem Art 18 (1) B-VG an die Gesetze gebunden Innerhalb der Verwaltung ist demokratische Legitimation durch das Weisungsprinzip des Art 20 (1) B-VG gesichert. Handeln der nachgeordneten Verwaltungsorgane kann nur durch die rechtlich und politisch verantwortlichen obersten O…

  10. § 4 E-ControlG besagt: "... folgender Ziele: ..." Z1: "Förderung ... eines wettbewerbsbestimmten ... binnenmarktes" Z2: "Entwicklung wettbewerbsbestimmter ... Regionalmärkte" § 5 E-ControlG besagt: (2) "Die Organe der E-Control sind in Ausübung ihres Amtes an keine WEisungen gebunden" (3) "Die BMK hat das Recht, sich jederzeit über ... Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten" Wie beurteilen Sie die Verfassungskonformität?

    Weisungsfreistellung nach Art 20 (2) B-VG ist zulässig wenn: auf gesetzlicher Grundlage erfolgt Zweck auf TB der Ziffern 1-8 basiert ein oberstes Organ aufsichtsbefugt (statt weisungsbefugt) ist Gesetzl Grundlage liegt mit § 5 (2) E-ControlG vor Zweck ist Sicherung des Wettbewerbs iSd Art 20 (2) Z4 B-VG (arg: Förderung, Entwicklung eines Marktes) Weisungsbefugnis wurde durch § 5 (3) E-ControlG zu Aufsichtsbefugnis

  11. § 1 (1) E-ControlG besagt: "VERFASSUNGSBESTIMMUNG: die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, in denen das B-VG etwas anderes bestimmt." § 2 (1) besagt: "Errichtung der Regulierungsbehörde ... " Nehmen sie an, ein Antrag auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans wird vom Vorstand der E-Control (der ermächtigt ist darüber mit Bescheid zu entscheiden) abgewiesen. Welches Rechtsmittel steht dem Üb…

    Rechtsmittel Vorstand entscheidet mit Bescheid, daher Bescheidbeschwerde gem Art 130 (1) Z1 B-VG wenn Übertragungsnetzbetreiber als Bescheidadressat in behauptet, in seinem Recht auf Genehmigung des Netzentwicklungsplanes verletzt worden zu sein gem Art 132 (1) Z1 B-VG Wer entscheidet? E-Control wurde durch Bundesgesetz eingerichtet § 1 (1) iVm § 2 (1) E-ControlG Vollzieht Bundesrecht § 1 (1) E-ControlG Vorstand ist somit unmittelbare Bundesbehörde gem Art 132 (2) B-VG entscheidet das BVwG über…

  12. Erörtern sie die Bedeutung der politischen Verantwortlichkeit der Bundesminister iZm der demokratischen Legitimation.

    BR und Mitglieder (BM) sind durch das Vertrauen der (unmittelbar) gewählten Repräsentanten im NR demokratisch legitimiert und diesen daher politisch verantwortlich BM als Mitglieder der BR können aufgrund eines Misstrauensantrags des Amtes enthoben werden gem Art 74 (1) B-VG Erfordert gem Art 74 (2) B-VG Anwesenheit der Hälfte und gem Art 31 B-VG unbedingte Mehrheit der Stimmen Es entscheidet der VfGH gem Art 141 (1) lit e B-VG

  13. Erörtern sie die Bedeutung der rechtlichen Verantwortlichkeit der Bundesminister iZm der demokratischen Legitimation.

    für durch ihre Amtstätigkeit erfolgte schuldhafte Rechtsverletzungen sind BM als Mitglieder der BR auch rechtlich verantwortlich gem Art 76 (1) B-VG. Erfordert gem Art 76 (2) B-VG Anwesenheit der Hälfte und gem Art 31 B-VG unbedingte Mehrheit der Stimmen Über die Anklage entscheidet der VfGH gem Art 142 (2) lit b B-VG

  14. Welche Aufgaben kann ein BM wie an den LH übertragen?

    gem Art 104 (2) B-VG Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung da diese gem Art 104 (1) B-VG normal der unmittelbaren Verwaltung unterliegen (statt nach Art 102 B-VG der mittelbaren) Wie? Wenn Aufgaben übertragen werden, dann betrifft das ja immer Tätigkeitsbereiche, also mehrere Geschäfte, nicht nur eines Daher in VO Form in casu verfassungsunmittelbare = Selbständige VO die direkt auf Art 104 (2) B-VG basiert

  15. Wie ist "Zustimmung der Länder" im B-VG zu verstehen?

    gem Art 42a B-VG Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht binnen 8 Wochen widersprochen

  16. Wenn die LReg das Resortssystem wählt, wie kann sie sind Verantwortlichkeiten der Resorts regeln?

    In der Geschäftsordnung der LReg Dies ist eine Verfassungsunmittelbare VO basierend auf dem Ämter-der-Landesregierung-BVG 1925

  17. Wo sind die Resorts für den Bund geregelt?

    Bundesministeriengesetz

  18. Wo sind für die Länder die Privatwirtschaftsverwaltungs Zuständigkeiten der Resorts geregelt?

    ebenso in der GO

  19. Ist die Privatwirtschaftsverwaltung in der Gemeinde eigener oder übertragener WB?

    Art 118 (2) B-VG sagt: "neben Art 116(2) ..." also jedenfalls eigener WB keine Zuweisung einzelner Aufgabenbereiche der Privatwirtschaftsverwaltung in eigenen WB notwendig

  20. Welches Gemeindeorgan ist für die Privatwirtschaftsverwaltung zuständig?

    Kompetenz der Gemeindeorganisation liegt bei Ländern gem Art 15 B-VG somit nicht im B-VG sondern in Landesgesetzen zu regeln wird in den GemO und Stadtstatuten geregelt

  21. In welchen Bereichen der Privatwirtschaftsverwaltung kann der Bgm Entscheidungen treffen?

    nur in den ihm explizit zugewiesenen Kompetenzen nach der jeweiligen GemO - in Oö ist das § 58 Oö GemO

  22. Was ist, wenn der Bgm in der Privatwirtschaftsverwaltung in einem Bereich handelt, in dem er keine (rechtskonforme) Ermächtigung hat?

    Privatwirtschaftsverwaltung Handlungsform ist Vertrag Verträge außerhalb der Ermächtigung sind unwirksam

  23. Wie kann der Bgm in der Privatwirtschaftsverwaltung in einem Bereich handeln, in dem er keine Ermächtigung durch die GemO hat?

    Jedes Geschäft benötigt konkreten Beschluss des Gemeinderats Pauschale Ermächtigungen nicht möglich

  24. Wer hat das Aufsichtsrecht über Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden?

    Generalklausel "im Übrigen den Ländern" des Art 119 (3) B-VG einschlägig weil die Privatwirtschaftsverwaltung gem Art 118 (2) B-VG originär den Gemeinden zukommt und nicht "aus dem Bereich der Bundesvollziehung" wie Art 119 (3) erste Alternative B-VG Dh Aufsichtsrecht der Länder

  25. Wodurch wird die Privatwirtschaftsverwaltung eingeschränkt, obwohl sie nicht ans Legalitätsprinzip gebunden ist?

    Sparsamkeitsprinzip des B-VG für Bund und Land abgeleitet aus Existenz des Rechnungshofs der die Sparsamkeit zu prüfen hat für Gemeinden aus der Aufsicht durchs Land Fiskalgeltung der Grundrechte Grundrechte können vor ordentlichem Gericht durchgesetzt werden zb Klage auf Vertragsabschluss

  26. Der Nationalratbeschließt eine (nicht als VerfG bezeichnete) Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz, mit der das Staatsbürgerschaftsamt errichtet wird welches den Weisungen des Innenministers untersteht. Das neue Amt wird in der Novelle zur Behörde iSd Staatsbürgeschaftsgesetzes erklärt wird (= Zuständig erklärt wird). Wie ist die Zuständigkeitserklärung zu beurteilen?

    Staatsbürgerschaft ist Art 11 B-VG Materie Gesetzgebung Bund, Vollziehung Land Zuständigkeitsbestimmung ist eine Annexmaterie, daher Sache des Materiengesetzgebers Bund ist (Materien)Gesetzgeber, kann daher die Zuständigkeit bestimmt Aber: Vollziehung ist Landessache, daher muss Bund eine Landesbehörde bestimmen. -> Verfassungswidrig würde ein Verfassungsgesetz benötigen, was in casu nicht vorliegt